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Klausur im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - CF Müller Campus

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• Um einen zulässigen Antragsteller handelt es sich jedoch bei der<br />

Landesregierung von A.<br />

2. Antragsgegenstand<br />

• Es geht um die Vereinbarkeit eines formellen Bundesgesetzes mit dem<br />

Grundgesetz. Es handelt sich damit um einen zulässigen Antragsgegenstand.<br />

3. Antragsgrund<br />

• Während Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel<br />

genügen läßt, ist nach § 76 Nr. 1 BVerfGG erforderlich, daß das gerügte <strong>Recht</strong> <strong>für</strong><br />

nichtig gehalten wird. Ob § 76 BVerfGG noch eine zulässige Konkretisierung des<br />

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG darstellt, ist umstritten. Hier lassen sich beide Sichtweisen<br />

vertreten: Während in der Literatur zumeist von einer Unvereinbarkeit des § 76<br />

BVerfGG mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ausgegangen wird, geht das BVerfG (vgl.<br />

BVerfG, NJW 1998, 589) wohl von einer noch zulässigen einfachgesetzlichen<br />

Konkretisierung aus.<br />

• Unabhängig davon, wie man die Streitigfrage entscheidet ist zu beachten, daß die<br />

Landesregierung selbst die Verfassungsmäßigkeit nicht anzweifelt. Dies ist nach<br />

dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG auch nicht zwingend erforderlich. Es<br />

genügt, daß diese Zweifel überhaupt bestehen. Hier wurde von der Opposition in<br />

ernstzunehmender Weise die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz gerügt. Dies<br />

wird man als Antragsgrund genügen lassen müssen (a.A. vertretbar).<br />

4. Klarstellungsinteresse<br />

• Ein objektives Klarstellungsinteresse genügt, was ab Inkrafttreten der Norm<br />

unproblematisch ist.<br />

5. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 BVerfGG<br />

• Die Erfüllung der Formalien kann als gegeben unterstellt werden. Dies betrifft die<br />

Schriftform, bei der Einreichung besteht kein Fristerfordernis.<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Fortgeschrittene</strong>, Nr. 2

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