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Klausur im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - CF Müller Campus

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sie sich auch die St<strong>im</strong>men des Bundeslandes B zu Nutze machen können, das von<br />

einer Koalition aus S-Partei und F-Partei regiert wird. Insoweit gilt zunächst, daß S-<br />

Partei und F-Partei ihre Bundesratsst<strong>im</strong>men nicht „splitten“ können. Denn gem. Art.<br />

51 Abs. 3 S. 2 GG können die St<strong>im</strong>men eines Landes nur einheitlich abgegeben<br />

werden.<br />

Daß sich die S-Partei alle fünf St<strong>im</strong>men des Bundeslandes dadurch sichert, daß sie<br />

in der Landesregierung einen ihr genehmen Beschluß fassen läßt, steht <strong>im</strong><br />

Widerspruch zum geltenden Koalitionsvertrag, an den sich die S-Partei gebunden<br />

sieht. Der Koalitionsvertrag sieht <strong>für</strong> den Fall unterschiedlicher<br />

Abst<strong>im</strong>mungspositionen eine Enthaltung <strong>im</strong> Bundesrat vor. Die Frage ist damit<br />

letztlich, wie eine Enthaltung des Bundeslandes B <strong>im</strong> Bundesrat zu werten ist.<br />

Insoweit ist von Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG auszugehen, nach dem eine Mehrheit der<br />

St<strong>im</strong>men erforderlich ist. Maßgeblicher Bezugspunkt ist dabei die<br />

Gesamtst<strong>im</strong>menzahl <strong>im</strong> Bundesrat, so daß Enthaltungen praktisch als Nein-St<strong>im</strong>men<br />

zählen. Damit erlangen S-Partei und G-Partei durch eine Enthaltung der Regierung<br />

von B auch keinen Vorteil.<br />

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, daß allein die von S-Partei und G-Partei geführten<br />

Bundesländer keine positive Zust<strong>im</strong>mung zum Gesetzentwurf <strong>im</strong> Bundesrat<br />

erreichen können. Sie sind vielmehr auf die Mitwirkung der St<strong>im</strong>men des<br />

Bundeslandes B angewiesen. Aus diesem Grund haben S-Partei und G-Partei ihr<br />

Konzept zur Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts mit der F-Partei<br />

abzust<strong>im</strong>men.<br />

Anmerkung: Auf das Problem der <strong>Recht</strong>snatur des Koalitionsvertrages war nicht<br />

einzugehen, da die S-Partei den Koalitionsvertrag - laut Sachverhalt - nicht in Frage<br />

stellen will.<br />

Aufgabe 2:<br />

I. In der ersten Fallalternative der Aufgabe 2 wird K als Vertreter der<br />

Landesregierung von B mit der Weisung in den Bundesrat entsandt, sich in der<br />

Bundesratssitzung der St<strong>im</strong>me zu enthalten. Gleichwohl st<strong>im</strong>mt K <strong>für</strong> den<br />

Gesetzentwurf der Bundesregierung. Sollte dies in der Abst<strong>im</strong>mung als fünf Ja-<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Fortgeschrittene</strong>, Nr. 2

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