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Klausur im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - CF Müller Campus

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St<strong>im</strong>men des Bundeslandes B zu werten sein, wäre von einer Zust<strong>im</strong>mung seitens<br />

des Bundesrates auszugehen. Allerdings ist fraglich, ob diese Sichtweise zutreffend<br />

ist. Dies gilt es <strong>im</strong> folgenden näher zu diskutieren.<br />

Erstens ist festzustellen, daß es keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn der<br />

Minister K als Vertreter der Landesregierung von B in den Bundesrat entsandt wird,<br />

um dort das Gesamtst<strong>im</strong>mrecht <strong>für</strong> B auszuüben. Die rechtliche Zulässigkeit dieser<br />

Praxis folgt aus Art. 51 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 51 Abs. 3 GG.<br />

Zweitens ist zu überlegen, ob der Landesregierung überhaupt ein Weisungsrecht<br />

gegenüber dem von ihm entsandten Vertreter zusteht. Wenn dies nicht der Fall wäre,<br />

ließen sich gegen das St<strong>im</strong>mverhalten ohnehin keine rechtlichen Bedenken<br />

vorbringen; und <strong>für</strong> das Bundesland B wäre von fünf Ja-St<strong>im</strong>men auszugehen.<br />

Allerdings ist die Weisungsgebundenheit der in den Bundesrat entsandten Vertreter<br />

allgemein anerkannt. Hier<strong>für</strong> sprechen in der Tat gewichtige Argumente: Es gibt in<br />

den Art. 50 ff. GG keine dem Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vergleichbare Vorschrift; die<br />

Einheitlichkeit der St<strong>im</strong>mabgabe (vgl. Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG) läßt sich nur über ein<br />

Weisungsrecht der Landesregierung verwirklichen; es besteht eine Abhängigkeit von<br />

der Landesregierung gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GG; und schließlich spricht auch der<br />

Umkehrschluß aus Art. 77 Abs. 2 S. 3 GG und Art. 53a Abs. 1 S. 3 GG <strong>für</strong> die<br />

Weisungsgebundenheit, da dort ausnahmsweise eine Freistellung von Weisungen<br />

erfolgt.<br />

Drittens ist - ausgehend von einer bestehenden Weisungsgebundenheit - zu fragen,<br />

welche <strong>Recht</strong>sfolgen eintreten, wenn der von der Landesregierung entsandte<br />

Vertreter gegen eine Weisung verstößt. Zu erwägen ist, ob dies ggf. die Ungültigkeit<br />

der St<strong>im</strong>mabgabe nach sich zieht. Dies ist jedoch zu verneinen, da die Weisung nur<br />

das Innenverhältnis zwischen Regierung und Minister betrifft. Im Außenverhältnis<br />

hingegen ist der Vertreter frei, wie er abst<strong>im</strong>mt. Das bedeutet: Die Gültigkeit einer<br />

St<strong>im</strong>mabgabe hängt nicht davon ab, welches Abst<strong>im</strong>mungsverhalten eine Regierung<br />

von dem Vertreter erwartet. Dies führt hier zu dem Ergebnis, daß von fünf gültigen<br />

Ja-St<strong>im</strong>men des Bundeslandes B auszugehen ist. Damit ist <strong>im</strong> Bundesrat eine<br />

Mehrheit <strong>für</strong> den Gesetzentwurf festzustellen.<br />

II. In der zweiten Fallalternative der Aufgabe 2 stellt sich das Problem einer<br />

uneinheitlichen St<strong>im</strong>mabgabe <strong>im</strong> Bundesrat seitens eines Bundeslandes. Dies stellt<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Fortgeschrittene</strong>, Nr. 2

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