(2) 3 StE 2/02 – 5 (1) (2/02) In der Strafsache gegen 1. M R ...
(2) 3 StE 2/02 – 5 (1) (2/02) In der Strafsache gegen 1. M R ...
(2) 3 StE 2/02 – 5 (1) (2/02) In der Strafsache gegen 1. M R ...
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von Beamten des Landeskriminalamtes Sachsen vernommen worden war und<br />
Angaben zu <strong>der</strong> Beteiligung des geson<strong>der</strong>t Verfolgten Jan We und weiterer<br />
Personen gemacht hatte, war dieser Sachverhalt szeneintern binnen weniger<br />
Stunden bekannt. Ferner wurde auf nicht zu klärende Weise eine Abschrift seiner<br />
Vernehmung in <strong>der</strong> rechtsextremistischen Szene verteilt. Später entschloß sich<br />
<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>te Verfolgte Jean-Rene B , <strong>der</strong> sich aufgrund seiner engen Bekanntschaft<br />
mit dem Angeklagten R und seiner Mitgliedschaft bei den<br />
„Vandalen“ <strong>der</strong> Band „Landser“ beson<strong>der</strong>s verbunden fühlte, anläßlich eines Aufenthalts<br />
in Dresden, des Wohnorts des Zeugen Sta , diesem einen Denkzettel<br />
zu verpassen und ihn zum Wi<strong>der</strong>ruf seiner Einlassung zu bewegen. Auf <strong>der</strong> Geburtstagsfeier<br />
<strong>der</strong> Jana G am 9. Juni 2001 traf er die Zeugin P , die den<br />
Weg zur Wohnung des Sta kannte. Gemeinsam mit ihr verließ er die Geburtstagsfeier<br />
und lief mit ihr zur nahegelegenen Anschrift des Sta , wo er schon<br />
von einer weiteren männlichen Person erwartet wurde. B veranlaßte die Zeugin<br />
P , bei Sta zu klingeln und ihn zu bitten, zur Haustür zu kommen. Während<br />
die Zeugin sich etwas vom Eingang entfernte, stellte B den Sta wegen<br />
seiner Aussage zur Rede. Beide Männer attackierten ihn körperlich und<br />
drängten ihn schmerzhaft minutenlang in eine Ecke des Hausflurs, um auf diese<br />
Weise unmißverständlich <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung B s Nachdruck zu verleihen, Sta<br />
möge seine We und an<strong>der</strong>e belastende Aussage wi<strong>der</strong>rufen. Die „Bestrafung“<br />
Sta s ist später von dem Zeugen M als „nonverbaler Ordnungsgong“ bezeichnet<br />
worden, <strong>der</strong> auch Erfolg hatte, denn wenige Tage darauf wi<strong>der</strong>rief Sta<br />
seine Angaben.<br />
5. Verhältnis <strong>der</strong> Szene zur Band<br />
Die Beziehung <strong>der</strong> rechten Szene zur Band „Landser“ wurde in dem Maße intensiver,<br />
je begehrter ihre Musik aufgenommen wurde. So bot die Szene den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Band weitgehenden Schutz, indem sie beispielsweise den Wunsch respektierte,<br />
nicht nach <strong>der</strong>en Besetzung zu fragen. Sie akzeptierte <strong>–</strong> wie die <strong>In</strong>terviews<br />
durch „Blood & Honour“ zeigen <strong>–</strong> auch, daß die Band nicht mehr öffentlich<br />
auftrat, o<strong>der</strong> bewirkte, daß ihre Angehörigen beim Betreten des Gerichtssaales<br />
einen plötzlichen Erinnerungsverlust erlitten.<br />
Auch in an<strong>der</strong>er Weise zeigte man seine Solidarität mit einzelnen „Kameraden“,<br />
indem etwa für den inhaftierten Zeugen Hei über eine Benefiz-CD Geld gesammelt<br />
werden sollte o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Verhaftung <strong>der</strong> Angeklagten für diese ein<br />
Spendenkonto eingerichtet wurde.