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(2) 3 StE 2/02 – 5 (1) (2/02) In der Strafsache gegen 1. M R ...

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Ausland lagen, wo die Band <strong>–</strong> vor dem Zugriff <strong>der</strong> Ermittlungsbehörden sicher <strong>–</strong><br />

ruhig arbeiten konnte, waren sie von deutlich besserer Tonqualität. Außerdem hatten<br />

die Bandmitglie<strong>der</strong> für ein aufwendiges und die Szene ansprechendes Cover<br />

und Booklet gesorgt. Die professionelle Herstellung verlieh dem Produkt zusätzlich<br />

Ansehen. Zugleich offenbarten sich auch in den Booklets <strong>der</strong> Witz und die Ironie,<br />

mit <strong>der</strong> die Angeklagten, allen voran <strong>der</strong> Angeklagte R , zu Werke gingen,<br />

wenn sie beispielsweise die Strafverfolgungsorgane verhöhnten.<br />

Ferner för<strong>der</strong>te die Band ihr Ansehen auch dadurch, daß sie sich das aus dem<br />

griffigen Bandnamen abgeleitete Identität stiftende Logo gab und <strong>–</strong> im Gegensatz<br />

zu an<strong>der</strong>en Bands hochwertigere <strong>–</strong> Textilien in mannigfaltigen Formen und mit<br />

verschiedenen, von ihr autorisierten Motiven herstellen und vertreiben ließ, auf<br />

denen entwe<strong>der</strong> das Logo o<strong>der</strong> eine künstlerische Variante davon (etwa das „L“<br />

mit gekreuzten Musikinstrumenten) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bandname selbst abgebildet war.<br />

Daß <strong>der</strong> Zeuge Gr über 1000 Stück <strong>der</strong>artiger Kleidungsstücke vorrätig<br />

hatte, belegt die Beliebtheit <strong>der</strong> Band.<br />

Schließlich wurde „Landser“ aber vor allem auch deshalb zur Kultband, weil die<br />

Angeklagten dies alles planvoll aus dem Verborgenen heraus bewirkten. Ihre Besetzung<br />

war zwar nur wenigen bekannt; Zweifel an ihrer Existenz aber hatte niemand,<br />

und es glaubte auch keiner, daß es sich bei alledem um das Produkt eines<br />

Einzelnen handeln könnte. Ohnehin hatte die Band nicht nur in den <strong>In</strong>terviews,<br />

son<strong>der</strong>n auch in mehreren Musikstücken („Landser“, „Deutsche Wut“, „<strong>In</strong>dizintro“,<br />

„Rock <strong>gegen</strong> ZOG“ (ZOG bedeutet: Zionist occupied government), „Ran an den<br />

Feind“) als ihr wichtig hervorgehoben, aus einer Mehrzahl verschworener Kameraden<br />

zu bestehen, die an <strong>der</strong> musikalischen Front gemeinsam in den Kampf um<br />

die Köpfe und Seelen <strong>der</strong> deutschen Jugend gezogen ist.<br />

Die Beliebtheit, ja Verehrung <strong>der</strong> Band hatte auch unmittelbare, von den Angeklagten<br />

durchaus erwogene Folgen in <strong>der</strong> Szene. Ihre politische Botschaft des<br />

Auslän<strong>der</strong>hasses, die zumeist unverhohlene Auffor<strong>der</strong>ung zu Straftaten in ihren<br />

Lie<strong>der</strong>n lösten zwar diese nicht unmittelbar aus, unterstützten jedoch die Täter bei<br />

<strong>der</strong>en Ausführung. So fand einer <strong>der</strong> im Zusammenhang mit dem Mord an dem<br />

Mosambikaner Alberto A angeklagten Täter seine auslän<strong>der</strong>feindliche Gesinnung<br />

in dem „Afrikalied“ <strong>der</strong> CD „Republik <strong>der</strong> Strolche“ bestätigt, während das<br />

Urteil des OLG Rostock vom 1<strong>1.</strong> April 2000 - 3 BJs 47/99 - feststellt, daß die Täter<br />

<strong>der</strong> dortigen fast tödlichen gefährlichen Körperverletzungen zu Lasten zweier<br />

vietnamesischer Staatsbürger nicht nur von dem Stück „Xenophobia“ inspiriert wa-

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