Bebauungsplan Nr. 22 Annabergstraße ... - Stadt Hattersheim
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Zur Wahrnehmbarkeit der Geräusche läßt sich dazu feststellen, dass die Hörschwelle des<br />
Menschen, je nach Alter und Gesundheitszustand, durchschnittlich in einem Bereich von ca.<br />
0 dB bis 20 dB liegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Hörschwelle auch stark von der<br />
Frequenz des Geräusches abhängig ist. Ferner kann durch die Überlagerung verschiedener<br />
Geräusche eine teilweise oder vollständige Maskierung auftreten, d.h. das Ohr ist unter<br />
bestimmten Bedingungen nicht mehr in der Lage verschiedene Geräusche zu unterscheiden,<br />
so das im Fall von Fremdgeräuschen die Wahrnehmbarkeit eines Geräusches auch<br />
wesentlich über der Hörschwelle liegen kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass<br />
die Wahrnehmbarkeit der Geräusche des pflegebedürftigen Menschen um so weniger<br />
gegeben ist, als eine Überdeckung durch Straßenverkehrslärm, Fluglärm, spielende Kinder<br />
etc. vorliegt.<br />
Zum Vergleich ergibt sich für den Straßenverkehr während der Tageszeit eine<br />
durchschnittliche Zahl von ca. 400 KFZ/Stunde auf der L 3006, d.h. von KFZ-Vorbeifahrten<br />
deren Maximalpegel sich mit ca. 65 dB(A) je Einzelereignis abschätzen lassen. Weiterhin<br />
ergeben sich durch den Überflug von Verkehrsflugzeugen aufgrund der Nähe zum Flughafen<br />
Rhein/Main noch wesentlich lautere Geräuschereignisse. Ferner ist auch anzunehmen, dass<br />
allgemeine Geräusche des Nachbarschaftslärms wie spielende Kinder, bellende Hunde,<br />
Rasenmähen etc. zu Geräuschpegeln führen die mindestens Werte von 50 dB(A) erreichen.<br />
Damit ergibt sich eine Geräuschsituation in der die Geräusche des pflegebedürftigen<br />
Familienmitglieds prinzipiell wahrnehmbar sind, aber hinsichtlich der zu erwartenden<br />
Pegelhöhe und Häufigkeit keine besondere Rolle gegenüber anderen Schallereignissen<br />
spielen werden. Dabei ist anzumerken, dass neben der objektiven Lautstärke und<br />
Wahrnehmbarkeit eines Geräusches häufig auch die Eigenart des Geräusches und die<br />
subjektive Einstellung des Hörers eine Rolle spielen, ob das Geräusch als lästig empfunden<br />
wird. D.h. im vorliegenden Fall kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die<br />
Geräusche des pflegebedürftigen Sohnes, die als solche wahrgenommen werden,<br />
unabhängig von der Lautstärke und Häufigkeit, als lästig empfunden werden können.<br />
Thematisch werden Geräusche von behinderten oder pflegebedürftigen Menschen vom<br />
Gutachter als Nachbarschaftslärm eingestuft, für den es keine einheitlichen Regelungen gibt.<br />
Vielmehr ist zu prüfen, ob der Bau des geplanten Wohnhauses den Anforderungen des<br />
öffentlichen Baurechts genügt. Aus schalltechnischer Sicht ist dazu festzustellen, ob sich die<br />
vorliegenden Untersuchungsergebnisse mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) /8/ und dem Baugesetzbuch (BauGB) /9/ vereinbaren lassen, d.h. ob die zu<br />
erwartende besondere Geräuschbelastung durch den pflegebedürftigen Sohn eine<br />
unzumutbare Belästigung für die Nachbarschaft darstellen könnte. Hierzu läßt sich folgendes<br />
anmerken.<br />
Im vorliegenden Fall soll das Haus für die Familie mit dem pflegebedürftigen Sohn im<br />
Anschluß an ein Allgemeines Wohngebiet errichtet werden, so dass grundsätzlich davon<br />
auszugehen ist, dass die Nutzung und Zweckbestimmung mit der Eigenart des Baugebiets<br />
verträglich ist, solange keine außergewöhnlichen Belästigungen und Störungen verursacht<br />
werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im Baurecht das Gebot der<br />
Rücksichtnahme eine besondere Rolle spielt und insbesondere für die Beurteilung der<br />
Zulässigkeit eines Vorhabens von Bedeutung ist.<br />
Nach den oben aufgeführten Ausführungen werden nach Einschätzung des Gutachters die<br />
Laute des pflegebedürftigen Sohnes beim Aufenthalt im Freien, bei einer zu erwartenden<br />
Lautstärke von bis zu 52 dB(A) vor den Fassaden der Nachbarhäuser, grundsätzlich<br />
wahrnehmbar sein, obwohl zahlreiche andere Geräuschereignisse z.T. deutlich höhere<br />
Pegel verursachen können. Es wird daher schon aus Gründen der Rücksichtnahme<br />
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as - Beratung in Immissionsschutz<br />
empfohlen, den Aufenthalt des pflegebedürftigen Sohnes im Freien (Terrasse) auf die<br />
Tageszeit zu beschränken und ihn im Bedarfsfall in einen geschlossenen Raum zubringen.<br />
Als eine weitere Möglichkeit die Situation durch bauliche Maßnahmen zu verbessern wäre<br />
eine Einhausung/ Verglasung der Terrasse zu empfehlen. Dies könnte z.B. in Form eines<br />
Wintergartens erfolgen. Dabei wäre es aus schalltechnischer Sicht vertretbar die<br />
Seitenwände so zu gestalten, dass diese bei gutem Wetter geöffnet bzw.<br />
zusammengeschoben werden könnten.<br />
8.3 Geräusche beim Aufe nthalt der pflegebedürftigen Person im<br />
geschlossenen Haus<br />
Die Berechnung der relevanten Geräusche beim Aufenthalt des pflegebedürftigen Sohnes im<br />
geschlossenen Haus ergab, dass eine signifikante Wahrnehmung der relevanten Laute in<br />
der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist. Insbesondere, wenn sich der pflegebedürftige Sohn<br />
in dem nach hinten gelegenen Pflegeraum aufhält, ergaben sich sehr geringe Schallpegel.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Immissionsbelastung des Straßenverkehrs<br />
für einige Hausseiten Fenster entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 /11/ ,<br />
Lärmpegelbereich III vorgeschlagen werden. Dies entspricht einem Schalldämmmaß R´w<br />
von ca. 35 dB(A). Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei der Planung des Hauses eine<br />
künstliche Belüftung der relevanten Räume vorgesehen wird, so dass die Fenster in der<br />
Regel geschlossen bleiben können. Die Belüftung sollte daher entweder durch entsprechend<br />
schallgedämmte Lüfter oder besser durch ein zeitgemäßes zentrales und energiesparendes<br />
Belüftungssystem übernommen werden. Auch für den Fall, dass der Pflegebedürftige sich in<br />
dem zur bestehenden Bebauung gelegenen Therapieraum aufhält, ergeben die<br />
Berechnungen für das angesetzte Schalldämmmaß von R´w = 37 dB(A) des Fensters<br />
maximale Immissionspegel von ca. 18 dB(A), so daß auch für diese Hausseite von einer<br />
ausreichenden Schalldämmung ausgegangen werden kann. Ziel der Planung ist es durch die<br />
gute Schalldämmung des Hauses zu vermeiden, dass in der Nachbarschaft, auch während<br />
der Nachtzeit, wenn kaum überdeckende Fremdgeräusche vorliegen dürften, die Laute des<br />
Pflegebedürftigen wahrgenommen werden können. Dazu ist auch in diesem Fall der Einbau<br />
von schallgedämmten Lüftern oder einem zentralen Belüftungssystem vorzusehen.<br />
Aufgrund der besonderen Situation ergeben sich deshalb für die Planung des Hauses<br />
folgende Empfehlungen.<br />
- Der Pflegeraum für den Sohn der Familie sollte, wie im Entwurf vorgesehen, nach hinten<br />
(Terrassenseite) verlegt werden und nur Fenster und Außentüren zur Rückseite des<br />
Hauses haben. Fenster sollten mindestens ein Schalldämmmaß von 37 dB(A) aufweisen.<br />
Das Schalldämmmaß der Terrassentür sollte mindestens ein Schalldämmmaß vom 30<br />
dB(A) aufweisen.<br />
- Der Pflegeraum oder besser alle Wohn- und Schlafräume sollten entweder mit<br />
schallgedämmten Lüftern ausgerüstet werden oder über ein zentrales Belüftungssystem<br />
mit Frischluft versorgt werden.<br />
- Zur Reduzierung des Innenschallpegels und für eine bessere Raumakustik wird<br />
empfohlen, den Pflegeraum bzw. den Therapieraum mit schallabsorbierenden Wand- /<br />
Deckenelementen auszustatten und keinen schallharten Fußboden zu verwenden.<br />
- Als weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Innenschallpegels ist die Verwendung von<br />
möglichst schallabsorbierenden (weichen) Einrichtungsgegenständen z. B. Vorhängen,<br />
Möbeln zu empfehlen.<br />
- Grundsätzlich sollte das Pflegezimmer möglichst groß dimensioniert werden, da dies<br />
auch zur Senkung des Innenschallpegels beiträgt.<br />
- Die Außenbauteile des Gebäudes (Fenster, Wände etc.) sollten ebenfalls über ein<br />
ausreichendes Schalldämmmaß R´w verfügen und mindestens den Anforderungen der<br />
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as - Beratung in Immissionsschutz