07.01.2014 Aufrufe

Sondernutzungssatzung der Stadt Hattersheim am Main I ...

Sondernutzungssatzung der Stadt Hattersheim am Main I ...

Sondernutzungssatzung der Stadt Hattersheim am Main I ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 12 -<br />

§ 15<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

(1) Die Gebühren werden mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Kostenentscheidung fällig,<br />

wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festsetzt.<br />

Sie sind zu entrichten bei:<br />

a) auf Zeit genehmigten Son<strong>der</strong>nutzungen für <strong>der</strong>en Dauer bei Erteilung <strong>der</strong><br />

Erlaubnis,<br />

b) auf Wi<strong>der</strong>ruf genehmigten Son<strong>der</strong>nutzungen erstmalig bei Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre bis zum 31. Januar<br />

des jeweiligen Jahres.<br />

c) bei Son<strong>der</strong>nutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, mit Beginn <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>nutzung.<br />

(2) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im<br />

Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit <strong>der</strong> Beitreibungsmaßnahmen<br />

kann die Son<strong>der</strong>nutzungserlaubnis wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

(1) Gebührenschuldner sind:<br />

§ 16<br />

Gebührenschuldner<br />

a) <strong>der</strong> Antragssteller/die Antragstellerin,<br />

b) <strong>der</strong> Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin,<br />

c) <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> ohne Erlaubnis i. S. dieser Satzung eine Son<strong>der</strong>nutzung ausübt.<br />

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Ges<strong>am</strong>tschuldner.<br />

§ 17<br />

Gebührenerstattung<br />

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Son<strong>der</strong>nutzung durch den Erlaubnisnehmer/<strong>der</strong><br />

Erlaubnisnehmerin vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung<br />

entrichteter Gebühren.<br />

(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die <strong>Stadt</strong><br />

eine Son<strong>der</strong>nutzungserlaubnis aus Gründen wi<strong>der</strong>ruft, die nicht von dem Gebührenschuldner/<strong>der</strong><br />

Gebührenschuldnerin zu vertreten sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!