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Sondernutzungssatzung der Stadt Hattersheim am Main I ...

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(3) Die <strong>Stadt</strong> kann vor Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis die Vorlage von Lageskizzen,<br />

Lageplänen o<strong>der</strong> Erläuterungen in Form von Zeichnungen o<strong>der</strong> textlichen<br />

Beschreibungen o<strong>der</strong> in sonst geeigneter Weise verlangen.<br />

(4) Än<strong>der</strong>n sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat <strong>der</strong> Antragsteller/die<br />

Antragstellerin, dies unverzüglich unter Vorlage <strong>der</strong> erteilten Son<strong>der</strong>nutzungserlaubnis<br />

anzuzeigen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn die Son<strong>der</strong>nutzung<br />

länger andauert, als ursprünglich angenommen.<br />

(5) Über den Antrag ist schriftlich zu entscheiden.<br />

(6) Vor Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis ist mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> für die Son<strong>der</strong>erlaubnis<br />

benötigten Flächen in einem Protokoll festzuschreiben und unter Beifügung<br />

von Fotos zu dokumentieren. Die Zustandserfassung ist seitens des<br />

Son<strong>der</strong>nutzers/<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzerin bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu beantragen. Erfolgt dies<br />

nicht, wird ein ordnungsgemäßer Zustand <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsflächen<br />

angenommen.<br />

§ 9<br />

Erlaubnisinhalt<br />

(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit o<strong>der</strong> auf Wi<strong>der</strong>ruf erteilt. Sie kann von Bedingungen<br />

abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für<br />

die Sicherheit o<strong>der</strong> Leichtigkeit des Verkehrs o<strong>der</strong> zum Schutze <strong>der</strong> Straße<br />

o<strong>der</strong> Anlage erfor<strong>der</strong>lich ist. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden, wenn es das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit erfor<strong>der</strong>t. Wird eine Dauernutzungserlaubnis<br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hattersheim</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> für die Nutzung einer<br />

Verkehrsfläche mit mobilen Gegenständen erteilt, umfasst diese nicht die<br />

Tage, an denen Märkte und sonstige wie<strong>der</strong>kehrenden Veranstaltungen stattfinden.<br />

(2) Der Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin ist verpflichtet, die in Ausübung<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

und anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu errichten und zu erhalten.<br />

Der Son<strong>der</strong>nutzer/die Son<strong>der</strong>nutzerin hat die Son<strong>der</strong>nutzungsanlagen so zu<br />

errichten und zu unterhalten, dass sie den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sicherheit und<br />

Ordnung genügen. Der ungehin<strong>der</strong>te Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr<br />

und zu allen <strong>der</strong> Ver- und Entsorgung sowie zur Straßenentwässerung dienenden<br />

Einrichtungen ist freizuhalten.<br />

(3) Macht die <strong>Stadt</strong> <strong>Hattersheim</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> von dem ihr vorbehaltenen Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

Gebrauch, hat <strong>der</strong> Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin gegen die<br />

<strong>Stadt</strong> keinen Ersatz- o<strong>der</strong> Entschädigungsanspruch. Dies gilt auch bei Sperrung,<br />

Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Einziehung <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche o<strong>der</strong> öffentlichen<br />

Anlage.

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