Sondernutzungssatzung der Stadt Hattersheim am Main I ...
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2. Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke,<br />
Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte<br />
für Waren und Mülltonnen, Sonnenschutzdächer (Markisen) und Vordächer,<br />
sofern sie nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />
hineinragen und eine lichte Höhe von 2,50 m über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />
o<strong>der</strong> 4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />
3. Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige<br />
Verkaufseinrichtungen, sofern sie nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über<br />
dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg hineinragen und eine lichte Höhe von 2,50 m über<br />
dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg o<strong>der</strong> 4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />
4. Baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen,<br />
sofern sie nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />
hineinragen und eine lichte Höhe von 2,50 m über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />
o<strong>der</strong> 4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />
5. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an <strong>der</strong><br />
Stätte <strong>der</strong> Leistung, insbeson<strong>der</strong>e für Schluss- und Ausverkäufe, sofern sie<br />
nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg hineinragen<br />
und eine lichte Höhe von 2,50 m über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg o<strong>der</strong><br />
4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />
6. Werbeanlagen, Hinweisschil<strong>der</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Eigenwerbung die<br />
vorübergehend (tage- und stundenweise) an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung angebracht<br />
o<strong>der</strong> aufgestellt werden,<br />
Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Verkaufstische dürfen nur direkt<br />
an <strong>der</strong> Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1 m von <strong>der</strong> Gehweghinterkante<br />
gemessen nicht überschreiten,<br />
Blumenkübel dürfen nur direkt an <strong>der</strong> Geschäftsfront anschließen und eine<br />
Tiefe von 1 m von <strong>der</strong> Gehweghinterkante gemessen nicht überschreiten und<br />
soweit sie nicht mit dem Boden o<strong>der</strong> einer baulichen Anlage fest verbunden<br />
werden.<br />
Eine Gehwegbreite von mindestens 1,5 m ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten,<br />
bei zugelassenem Mischverkehr für Fußgänger und Radfahrern beträgt<br />
die freizuhaltende Gehwegbreite 3 m.<br />
7. Die Lagerung von Gegenständen <strong>der</strong> Ver- und Entsorgung auf Gehwege, sofern<br />
die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht, 1,50 m nutzbare Gehwegbreite<br />
verbleibt und keine Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und<br />
Sauberkeit <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche zurückbleibt.<br />
8. Nach an<strong>der</strong>en Vorschriften bestehende Erlaubnis- o<strong>der</strong> Genehmigungspflichten<br />
werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt<br />
9. Tabakwarenautomaten sind von den Befreiungen ausgeschlossen.