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Sondernutzungssatzung der Stadt Hattersheim am Main I ...

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2. Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke,<br />

Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte<br />

für Waren und Mülltonnen, Sonnenschutzdächer (Markisen) und Vordächer,<br />

sofern sie nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />

hineinragen und eine lichte Höhe von 2,50 m über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />

o<strong>der</strong> 4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />

3. Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige<br />

Verkaufseinrichtungen, sofern sie nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über<br />

dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg hineinragen und eine lichte Höhe von 2,50 m über<br />

dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg o<strong>der</strong> 4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />

4. Baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen,<br />

sofern sie nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />

hineinragen und eine lichte Höhe von 2,50 m über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg<br />

o<strong>der</strong> 4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />

5. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an <strong>der</strong><br />

Stätte <strong>der</strong> Leistung, insbeson<strong>der</strong>e für Schluss- und Ausverkäufe, sofern sie<br />

nicht mehr als 0,50 m in den Luftraum über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg hineinragen<br />

und eine lichte Höhe von 2,50 m über dem Geh- o<strong>der</strong> Radweg o<strong>der</strong><br />

4,50 m über <strong>der</strong> Fahrbahn frei bleibt.<br />

6. Werbeanlagen, Hinweisschil<strong>der</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Eigenwerbung die<br />

vorübergehend (tage- und stundenweise) an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung angebracht<br />

o<strong>der</strong> aufgestellt werden,<br />

Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Verkaufstische dürfen nur direkt<br />

an <strong>der</strong> Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1 m von <strong>der</strong> Gehweghinterkante<br />

gemessen nicht überschreiten,<br />

Blumenkübel dürfen nur direkt an <strong>der</strong> Geschäftsfront anschließen und eine<br />

Tiefe von 1 m von <strong>der</strong> Gehweghinterkante gemessen nicht überschreiten und<br />

soweit sie nicht mit dem Boden o<strong>der</strong> einer baulichen Anlage fest verbunden<br />

werden.<br />

Eine Gehwegbreite von mindestens 1,5 m ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten,<br />

bei zugelassenem Mischverkehr für Fußgänger und Radfahrern beträgt<br />

die freizuhaltende Gehwegbreite 3 m.<br />

7. Die Lagerung von Gegenständen <strong>der</strong> Ver- und Entsorgung auf Gehwege, sofern<br />

die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht, 1,50 m nutzbare Gehwegbreite<br />

verbleibt und keine Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und<br />

Sauberkeit <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche zurückbleibt.<br />

8. Nach an<strong>der</strong>en Vorschriften bestehende Erlaubnis- o<strong>der</strong> Genehmigungspflichten<br />

werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt<br />

9. Tabakwarenautomaten sind von den Befreiungen ausgeschlossen.

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