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Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken

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Gemeinde <strong>Hendschiken</strong><br />

Kanzlei 062 885 50 80 Finanzverw. 062 885 50 81 Email verwaltung@hendschiken.ch<br />

Fax 062 885 50 85 PC-Konto 50-195-8 Internet http://www.hendschiken.ch<br />

<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Behörden <strong>und</strong> Verwaltung<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

Bestattung, Pflichten bei Todesfall<br />

Kosten<br />

Friedhof<br />

V. Gemeinschaftsgrab (Urnengrab)<br />

VI.<br />

VII.<br />

VIII.<br />

IX.<br />

Erdbestattung, Reihen- oder Familiengrab<br />

Grabräumung<br />

Grabdenkmal<br />

Arbeiten im Friedhof<br />

X. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen<br />

Gebührentarif<br />

Wegleitung für die Bestattung


I. BEHÖRDEN UND VERWALTUNG<br />

Art. 1<br />

Gemeinderat<br />

1. Das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde <strong>und</strong><br />

untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.<br />

2. Der Gemeinderat kann seine Funktionen an eine besondere Kommission<br />

(Friedhofkommission) delegieren.<br />

3. Alle <strong>Bestattungs</strong>funktionäre sowie eine allfällige Friedhofkommission werden vom<br />

Gemeinderat auf die Dauer einer Amtsperiode (4 Jahre) gewählt.<br />

Art. 2<br />

Zivilstandsamt<br />

Dem Zivilstandsamt obliegt:<br />

- Entgegennahme der <strong>Bestattungs</strong>anzeigen<br />

- Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen<br />

- Entgegennahme von schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Anordnungen betreffend Art <strong>und</strong> Form<br />

der Bestattung <strong>und</strong> der Abdankungsfeier<br />

Art. 3<br />

Friedhofgärtner<br />

Dem Friedhofgärtner obliegt:<br />

- Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt des Friedhofes<br />

- Überwachung <strong>und</strong> Aufstellung von Grabmälern sowie Verlegen der Grabeinfassungen<br />

- Sorge für Ruhe <strong>und</strong> Ordnung auf dem Friedhof


II. BESTATTUNG, PFLICHTEN BEI TODESFALL<br />

Art. 4<br />

Anspruch auf Bestattung<br />

Im Friedhof können beigesetzt werden:<br />

1. Verstorbene Einwohner von <strong>Hendschiken</strong><br />

2. Mit Bewilligung des Gemeinderates:<br />

- auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die besondere Beziehungen zur Gemeinde<br />

<strong>Hendschiken</strong> hatten<br />

- Urnen von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen in ein bestehendes Grab oder<br />

Gemeinschaftsgrab<br />

Art. 5<br />

Pflicht zur Anmeldung eines Todesfalles<br />

1. Jeder Todesfall ist so früh als möglich, spätestens jedoch innert 48 St<strong>und</strong>en, dem<br />

Zivilstandsamt anzuzeigen. Für auswärts verstorbene Einwohner der Gemeinde ist<br />

die <strong>Bestattungs</strong>bewilligung vom Zivilstandsamt des Sterbeortes beizubringen.<br />

2. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:<br />

Ein Inhaber der elterlichen Gewalt, der Ehegatte, sodann die dem Verstorbenen<br />

nächstverwandten Personen oder bei deren Fehlen Hauseigentümer oder jede<br />

andere Person, die aus eigener Wahrnehmung Kenntnis vom Todesfall hat.<br />

Art. 6<br />

Feststellung des Todes<br />

Bei jeder verstorbenen <strong>und</strong> jeder aufgef<strong>und</strong>enen toten Person ist durch einen Arzt eine<br />

Untersuchung <strong>und</strong> ein Totenschein auszustellen.


Anordnung <strong>und</strong> Zeitpunkt der Bestattung<br />

Art. 7<br />

1. Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes<br />

stattfinden. Das Zivilstandsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände, gestützt<br />

auf das Zeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen.<br />

2. In der Regel ist ein Leichnam am dritten Tag nach Eintritt des Todes bzw. deren<br />

Auffinden zu bestatten. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist die<br />

Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.<br />

3. Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt<br />

vorschriftsgemäss angezeigt wurde <strong>und</strong> es im Besitz der Todesbescheinigung des<br />

Arztes ist.<br />

4. Das Zivilstandsamt setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> dem<br />

zuständigen Pfarramt die Abdankung fest.<br />

5. An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen finden keine Bestattungen statt.<br />

Art. 8<br />

Überführung <strong>und</strong> Aufbahrung<br />

1. Das Überführen des Leichnams erfolgt auf Anordnung des Zivilstandsamtes durch<br />

ein im Einvernehmen mit den Angehörigen gewähltes <strong>Bestattungs</strong>institut.<br />

2. Die Überführung in den gemeindeeigenen Aufbahrungsraum oder in ein<br />

Krematorium soll aus ges<strong>und</strong>heitspolizeilichen Gründen möglichst bald erfolgen.<br />

Art. 9<br />

Art der Bestattung<br />

1. Für die Bestimmung der <strong>Bestattungs</strong>art ist in erster Linie der Wunsch des<br />

Verstorbenen, in zweiter Linie derjenige der nächsten Angehörigen massgebend.<br />

Fehlt eine entsprechende Willensäusserung, so ordnet das Zivilstandsamt die<br />

Kremation an.<br />

2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen bzw. seiner nächsten Angehörigen<br />

kann die Bestattung im engsten Familienkreis stattfinden.


Art. 10<br />

Abdankungsfeier<br />

1. Über die Gestaltung der Abdankungsfeier sprechen die nächsten Angehörigen des<br />

Verstorbenen mit dem Pfarrer. Das Zivilstandsamt übergibt den Hinterbliebenen die<br />

allfällig bei ihm hinterlegten schriftlichen Anordnungen des Verstorbenen.<br />

2. Die Bestattung ist in der Regel um 11.00 Uhr oder um 14.00 Uhr.<br />

3. Bei mehreren Bestattungen am gleichen Tag werden die Abdankungszeiten vom<br />

Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> dem entsprechenden<br />

Pfarramt festgelegt.<br />

4. Während der Abdankungsfeier wird der Sarg ins Grab abgesenkt. Er wird mit den<br />

vorhandenen Kränzen geschmückt.<br />

5. Bei Kremation können die Angehörigen bestimmen, ob die Abdankung in der<br />

hiesigen Kirche oder im Krematorium stattfinden soll.<br />

Art. 11<br />

Totgeburten<br />

Totgeborene Kinder sowie Kinder, welche das Alter von 8 Tagen nicht erreicht haben,<br />

werden im Einvernehmen mit den Angehörigen in der Regel eingeäschert <strong>und</strong> in aller<br />

Stille beigesetzt.


III. KOSTEN<br />

Art. 12<br />

<strong>Bestattungs</strong>kosten, Kostentragung<br />

1. Die <strong>Bestattungs</strong>kosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Auf begründetes<br />

Gesuch hin kann die Gemeinde diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. In<br />

Härtefällen kann der Gemeinderat auch ohne Gesuch in eigener Kompetenz die<br />

Kostenbeteiligung festlegen.<br />

2. Für die verstorbenen Einwohner von <strong>Hendschiken</strong> übernimmt die Gemeinde<br />

nachfolgende Leistungen <strong>und</strong> Kosten:<br />

- die amtlichen Bekanntmachungen<br />

- die Benützung eines Reihengrabes (für Erdbestattung oder Urne)<br />

- die Bereitstellung des Grabes (Einteilung, Graböffnung <strong>und</strong> Planie)<br />

- die Beisetzung (Erdbestattung oder Urne)<br />

3. Für die Bestattung Auswärtiger haben die Angehörigen die Leistungen gemäss<br />

Gebührentarif zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />

4. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgelegt.


IV. FRIEDHOF<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 13<br />

1. Der Friedhof ist gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>Bestattungs</strong>ort für die Einwohner von <strong>Hendschiken</strong>.<br />

2. Er soll eine Stätte der Ruhe <strong>und</strong> Besinnung sein.<br />

Art. 14<br />

1. Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten.<br />

2. Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:<br />

- das Lärmen <strong>und</strong> Spielen<br />

- das Mitführen von Fahrrädern<br />

- das Mitführen <strong>und</strong> der Aufenthalt von Tieren<br />

- das Ablegen von Abraum ausserhalb der dafür bestimmten Plätzen <strong>und</strong> Behälter<br />

Art. 15<br />

Grabstätten, <strong>Bestattungs</strong>art<br />

1. Für die Bestattung bestehen folgende Möglichkeiten:<br />

- Gemeinschaftsgrab für Urnen<br />

- Gemeinschaftsgrab für Urnen ohne Namen<br />

- Reihengrab für Erdbestattung<br />

- Reihengrab für Urnen<br />

- Reihengrab für Kinder<br />

2. Grösse <strong>und</strong> Anlage der Gräber sowie die Reihenfolge der Beisetzungen werden<br />

durch den Friedhofplan bestimmt.


V. GEMEINSCHAFTSGRAB (URNENGRAB)<br />

Art. 16<br />

Beisetzung, Abdankung<br />

1. Auf dem Gemeinschaftsgrab kann die Asche oder auf Wunsch die Urne mit Asche<br />

in einem würdigen Rahmen beigesetzt werden.<br />

2. Auf dem Grab des Unbekannten kann die Asche oder auf Wunsch die Urne mit<br />

Asche ohne Namensnennung in einem würdigen Rahmen beigesetzt werden.<br />

Kränze<br />

3. Bei einer Beisetzung werden die Kränze <strong>und</strong> der Blumenschmuck an dem dafür<br />

bestimmten Ort aufgestellt.<br />

Art. 17<br />

Anzahl Beisetzungen pro Grab<br />

1. Es sind zwei Bestattungen im gleichen Grab mit Inschrift auf der gleichen Platte<br />

möglich.<br />

2. Soll später eine zweite Urne dazukommen, ist also ein Doppelgrab vorgesehen, ist<br />

die grosse Grabplatte zu wählen<br />

Grabplatten<br />

3. Es stehen Schriftplatten in zwei verschiedenen Grössen zur Verfügung.<br />

4. Die grössere Grabplatte ist den Doppelurnengräber vorbehalten<br />

5. Die Platzzuteilung erfolgt durch die Gemeinde.<br />

Beschriftung<br />

6. Die Inschrift auf der Schriftplatte wird nach der Beisetzung nach Angaben der<br />

Angehörigen durch die Gemeinde in Auftrag gegeben.<br />

Art. 18


Kosten<br />

1. Die Gedenksteine werden gegen eine einmalige Entschädigung für die Dauer von<br />

25 Jahren abgegeben. Sie bleiben Eigentum der Gemeinde <strong>Hendschiken</strong>.<br />

2. Die Kosten für die Schriftplatte auf dem Gedenkstein geht zu Lasten der<br />

Angehörigen.<br />

Unterhaltspflicht für Gemeinschaftsgrab<br />

3. Diese Unterhaltspflicht wird mit einer einmaligen Gebühr (gemäss Gebührenanhang)<br />

für die ganzen 25 Jahre abgegolten.<br />

Art. 19<br />

Grabschmuck<br />

1. Private Anpflanzungen auf dem Gemeinschaftsgrab sind nicht gestattet. Der<br />

Unterhalt <strong>und</strong> die gärtnerische Gestaltung erfolgen ausschliesslich durch die<br />

Gemeinde.<br />

2. Das Friedhofpersonal ist berechtigt, verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze zu entfernen.<br />

Art. 20<br />

Urnenbeisetzung<br />

Die Asche wird mit oder ohne Urne nach der Abdankung der Erde übergeben.


VI. ERDBESTATTUNG, REIHEN- UND FAMILIENGRAB<br />

Art. 21<br />

Erdbestattung, Reihengrab<br />

1. Für die Beisetzung werden je nach Alter des Verstorbenen folgende Arten von<br />

Reihengräber zur Verfügung gestellt:<br />

- Reihengrab für Erwachsene <strong>und</strong> schulpflichitige Kinder<br />

- Reihengrab für nichtschulpflichtige Kinder<br />

Urnenbeisetzung auf ein Reihengrab<br />

2. In jedem Reihengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Es ist gestattet, während<br />

15 Jahren des Grabbestandes noch Urnen beizusetzen.<br />

Verlegen der Urne aus einem Reihengrab<br />

3. Kosten für eine allfällige Verlegung dieser später beigesetzten Urnen gehen zu<br />

Lasten der Angehörigen.<br />

Art. 22<br />

neue:<br />

Es wird kein neues Familiengrab mehr bewilligt.<br />

bestehende:<br />

Familiengrab<br />

25 Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer dürfen auf bestehende Gräber keine<br />

Erdbestattungen <strong>und</strong> 10 Jahre vorher keine Urnen mehr beigesetzt werden. Nach dem<br />

Erlöschen der Konzession fällt das Verfügungsrecht an die Einwohnergemeinde zurück.<br />

Die noch bestehenden Familiengräber werden nach Ablauf der Vertragsdauer<br />

aufgehoben.<br />

Art. 23<br />

Benützungsdauer, Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Sarg- <strong>und</strong> Urnengräber beträgt 25 Jahre. Eine nachträgliche<br />

Urnenbeisetzung verlängert die Ruhefrist nicht.


VII. GRABRÄUMUNG<br />

Art. 24<br />

Räumung eines Grabes<br />

1. Die Räumung eines Grabfeldes wird sechs Monate vorher publiziert. Den Angehörigen<br />

wird dabei eine Frist für die Wegnahme von Grabmälern, Urnen <strong>und</strong> Pflanzen gesetzt.<br />

Wenn die Grabräumung nicht erfolgt, stellt die Gemeinde für die Räumungsarbeiten den<br />

Angehörigen Rechnung. Sollten die Adressen nicht bekannt oder die Personen nicht<br />

mehr auffindbar sein, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde. Nach Ablauf der<br />

Räumungsfrist fällt das Verfügungsrecht über verbliebene Gegenstände ohne<br />

Entschädigungspflicht an die Gemeinde.<br />

Grabf<strong>und</strong>e<br />

2. Finden sich beim Öffnen eines Grabes Reste von früher Bestatteten, sind diese an<br />

der Sohle des neuen Grabes beizusetzen.<br />

3. Die Asche aus nicht abgeholten Urnen wird an geeigneter Stelle der Erde<br />

übergeben.<br />

VIII. GRABDENKMAL<br />

Art. 25<br />

Grabkreuz<br />

Jedes Grab soll bis zum Zeitpunkt, da es durch ein anderes Grabzeichen ersetzt wird,<br />

mit einem üblichen Holzkreuz mit Vorname, Familienname, allenfalls Allianznahme,<br />

Geburts- <strong>und</strong> Todesjahr des Bestatteten versehen werden .<br />

Art. 26<br />

Grabmal<br />

Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen<br />

wachhält <strong>und</strong> eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es<br />

soll sich gut in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.


Art. 27<br />

Zuwiderhandlungen<br />

Grabzeichen, die den nachstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht<br />

gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können sie auf Kosten des Auftraggebers oder<br />

des Erstellers entfernt werden.<br />

Art. 28<br />

Material<br />

1. Als Material für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen:<br />

. Naturstein, Holz, Schmiedeisen, Bronce<br />

2. Von den Natursteinen eignen sich besonders Sandsteine, Muschelkalksteine,<br />

Kalksteine, Granite, Gneise <strong>und</strong> Serpentine, behauen oder matt geschliffen.<br />

3. Nicht zulässig sind unbearbeitete Feldsteine sowie "Findlinge".<br />

4. Für das Grabmal aus Stein darf nur eine Gesteinsart verwendet werden. Grabmäler<br />

aus Holz, Schmiedeisen <strong>und</strong> Bronce dürfen auf niedrige Steinsockel gestellt<br />

werden.<br />

Art. 29<br />

Schrift <strong>und</strong> Schmuck<br />

1. Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals zu einem eigentlichen Bild- <strong>und</strong><br />

Schriftstein ist erwünscht.<br />

2. Schrift <strong>und</strong> Schmuck müssen handwerklich ausgeführt sein <strong>und</strong> sich dem Grabmal<br />

harmonisch einfügen.<br />

3. Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal (maximal 15 cm über Boden) seinen<br />

Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht<br />

gestattet.


Art. 30<br />

1. Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabdenkmäler betragen:<br />

Erdbestattung<br />

Max. Max. Max. Max.<br />

Höhe Tiefe Breite Dicke<br />

cm cm cm cm<br />

Erwachsene<br />

Abmessung der Grabdenkmäler<br />

- stehend 100 55 14<br />

- Stelenform 110 40 16<br />

- liegend 60 45 8<br />

Kinder<br />

- stehend 70 40 10<br />

- liegend 40 35 5<br />

Urnengräber<br />

- stehend 90 50 14<br />

- Stelenform 100 35 16<br />

- liegen 50 40 8<br />

2. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes müssen hohe Steine schmal,<br />

niedrige Steine breit gehalten werden.<br />

3. Die maximalen Höhenmasse sollen in der Regel nicht mehr als 20 cm unterschritten<br />

werden.<br />

4. Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar<br />

sein.<br />

5. Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler in Naturstein.<br />

6. Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkant gemessen) höchsten 15<br />

cm überragen.


Art. 31<br />

Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmales<br />

Ein Grabmal muss auf ein vom Bildhauer erstelltes Betonf<strong>und</strong>ament gesetzt werden.<br />

Dieses F<strong>und</strong>ament muss im gewachsenen Boden abgestellt werden.<br />

IX. ARBEITEN IM FRIEDHOF<br />

Art. 32<br />

Transport <strong>und</strong> Aufstellung eines Grabmals<br />

Transport <strong>und</strong> Aufstellung eines Grabdenkmals sowie Verrichtungen grösseren<br />

Ausmasses am bestehenden Grabdenkmal im Friedhof sind dem Friedhofgärtner<br />

rechtzeitig anzuzeigen. Solche Arbeiten dürfen zwei Tage vor Sonn- <strong>und</strong> allgemeinen<br />

Feiertagen nicht mehr vorgenommen werden.<br />

Art. 33<br />

Instandhaltung<br />

1. Für die gute Instandhaltung der Grabmals sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Angehörigen<br />

verantwortlich.<br />

2. Ein schadhaftes, schief- oder nicht mehr feststehendes Grabmal muss auf Weisung<br />

des Gemeinderates in der angesetzten Frist wieder instandgestellt werden. Nach<br />

ungenütztem Ablauf dieser Frist kann er die notwendigen Massnahmen auf Kosten<br />

der Angehörigen anordnen.<br />

Art. 34<br />

Grabeinteilung<br />

Die definitive Einteilung des Grabes wird durch den Friedhofgärtner mit dem Verlegen<br />

der Zwischenplatten vorgenommen.


Art. 35<br />

Anpflanzung, Unterhalt<br />

1. Das Anpflanzen <strong>und</strong> die Pflege des Grabschmuckes ist Sache der Angehörigen<br />

oder der von ihnen Beauftragten.<br />

2. Das Grab darf erst dann mit einer Bepflanzung versehen werden, wenn die<br />

definitive Einteilung erfolgt ist.<br />

Art. 36<br />

Art der Anpflanzung<br />

1. Die Grabbepflanzung ist flach zu halten.<br />

2. Als Dauerbepflanzung werden Cotoneaster dammeri empfohlen.<br />

3. Anpflanzungen, die das Gesamtbild der Gräberfelder stören, sind nicht gestattet.<br />

4. Das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzenfläche <strong>und</strong> das Bestreuen<br />

derselben mit Kies oder ähnlichem ist untersagt.<br />

Art. 37<br />

Pflege des Grabschmuckes<br />

1. Pflanzen, welche die Nachbargräber, Wege <strong>und</strong> Anlagen beeinträchtigen, sind von<br />

den Angehörigen zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschieht dies nicht<br />

innerhalb einer vom Gemeinderat angesetzten Frist, so wird die Arbeit unter<br />

Rechnungsstellung an die Angehörigen, durch ihn ausgeführt.<br />

2. Für Schnittblumen sind die zur Verfügung stehenden Grabvasen zu benützen. Der<br />

Friedhofgärtner ist berechtigt, alle übrigen Gefässe sowie verwelkte Blumen, Kränze<br />

<strong>und</strong> Pflanzen zu entfernen.<br />

3. Der Abraum von Gräbern ist in der auf dem Friedhof erstellten Grube oder in den<br />

Abfallkörben zu deponieren.<br />

4. Wird ein Grab trotz Aufforderung nicht durch die Angehörigen bepflanzt <strong>und</strong><br />

ordentlich unterhalten, so setzt der Friedhofgärtner auf Anordnung des<br />

Gemeinderates eine bleibende, immergrüne Pflanzendecke. Die Kosten werden<br />

den Angehörigen verrechnet. Sind keine Angehörigen mehr da, fallen diese Kosten<br />

zu Lasten der Gemeinde.


X. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 38<br />

Haftung<br />

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch Drittpersonen an<br />

Grabmälern, Pflanzen, Kränzen oder anderen Gegenständen angerichtet werden.<br />

Art. 39<br />

Schadenersatz<br />

Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei anderen Arbeiten Nachbargräber oder<br />

allgemeine Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungen sind sofort<br />

der Gemeindekanzlei <strong>Hendschiken</strong> zu melden.<br />

Art. 40<br />

Strafbestimmungen<br />

Übertretung von Vorschriften dieses Reglements werden durch den Gemeinderat<br />

geahndet, sofern nicht andere strafrechtliche Bestimmungen zutreffen.<br />

Art. 41<br />

Inkraftsetzung<br />

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung<br />

in Kraft <strong>und</strong> ersetzt alle früheren diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere die<br />

Begräbnis- <strong>und</strong> Friedhofordnung vom 12. Juli 1919.<br />

Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 01. Dezember 1994<br />

NAMENS DES GEMEINDERATES<br />

Der Gemeindeammann:<br />

Der Gemeindeschreiber:<br />

P. Senn H. Frey


Gemeinde <strong>Hendschiken</strong><br />

Kanzlei 062 885 50 80 Finanzverw. 062 885 50 81 Email verwaltung@hendschiken.ch<br />

Fax 062 885 50 85 PC-Konto 50-195-8 Internet http://www.hendschiken.ch<br />

Gebührentarif<br />

zum Reglement über das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen der Gemeinde<br />

<strong>Hendschiken</strong>.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Reglements über das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen erlässt der<br />

Gemeinderat über die von den Angehörigen zu entrichtenden Entschädigungen<br />

nachstehenden Gebührentarif:<br />

I. Einwohner<br />

- Erdbestattungen unentgeltlich<br />

- Urnenbestattungen unentgeltlich<br />

- Beisetzung im Gemeinschaftsgrab Fr.800.--<br />

- Beisetzung im Gemeinschaftsdoppelgrab Fr.1'400.--<br />

- Beisetzung im Grab des Unbekannten (Urnenbeisetzung) unentgeltlich<br />

II.<br />

Auswärtige<br />

- Urnenreihengrab für Erwachsene <strong>und</strong><br />

schulpflichtige Kinder<br />

Fr.800.--<br />

- Urnenreihengrab für nichtschulpflichtige<br />

Kinder<br />

Fr.800.--<br />

- Urne in bestehende Gräber Fr.200.--<br />

- Beisetzung im Gemeindschaftsgrab Fr.1'500.--<br />

- Beisetzung im Gemeinschaftsdoppelgrab Fr.2'100.--<br />

5604 <strong>Hendschiken</strong>, 01. Dezember 1994<br />

Im Namen des Gemeinderates<br />

Der Gemeindeammann:<br />

P. Senn<br />

Der Gemeindeschreiber:<br />

H. Frey

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