Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken
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Gemeinde <strong>Hendschiken</strong><br />
Kanzlei 062 885 50 80 Finanzverw. 062 885 50 81 Email verwaltung@hendschiken.ch<br />
Fax 062 885 50 85 PC-Konto 50-195-8 Internet http://www.hendschiken.ch<br />
<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong><br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Behörden <strong>und</strong> Verwaltung<br />
II.<br />
III.<br />
IV.<br />
Bestattung, Pflichten bei Todesfall<br />
Kosten<br />
Friedhof<br />
V. Gemeinschaftsgrab (Urnengrab)<br />
VI.<br />
VII.<br />
VIII.<br />
IX.<br />
Erdbestattung, Reihen- oder Familiengrab<br />
Grabräumung<br />
Grabdenkmal<br />
Arbeiten im Friedhof<br />
X. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen<br />
Gebührentarif<br />
Wegleitung für die Bestattung
I. BEHÖRDEN UND VERWALTUNG<br />
Art. 1<br />
Gemeinderat<br />
1. Das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde <strong>und</strong><br />
untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.<br />
2. Der Gemeinderat kann seine Funktionen an eine besondere Kommission<br />
(Friedhofkommission) delegieren.<br />
3. Alle <strong>Bestattungs</strong>funktionäre sowie eine allfällige Friedhofkommission werden vom<br />
Gemeinderat auf die Dauer einer Amtsperiode (4 Jahre) gewählt.<br />
Art. 2<br />
Zivilstandsamt<br />
Dem Zivilstandsamt obliegt:<br />
- Entgegennahme der <strong>Bestattungs</strong>anzeigen<br />
- Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen<br />
- Entgegennahme von schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Anordnungen betreffend Art <strong>und</strong> Form<br />
der Bestattung <strong>und</strong> der Abdankungsfeier<br />
Art. 3<br />
Friedhofgärtner<br />
Dem Friedhofgärtner obliegt:<br />
- Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt des Friedhofes<br />
- Überwachung <strong>und</strong> Aufstellung von Grabmälern sowie Verlegen der Grabeinfassungen<br />
- Sorge für Ruhe <strong>und</strong> Ordnung auf dem Friedhof
II. BESTATTUNG, PFLICHTEN BEI TODESFALL<br />
Art. 4<br />
Anspruch auf Bestattung<br />
Im Friedhof können beigesetzt werden:<br />
1. Verstorbene Einwohner von <strong>Hendschiken</strong><br />
2. Mit Bewilligung des Gemeinderates:<br />
- auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die besondere Beziehungen zur Gemeinde<br />
<strong>Hendschiken</strong> hatten<br />
- Urnen von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen in ein bestehendes Grab oder<br />
Gemeinschaftsgrab<br />
Art. 5<br />
Pflicht zur Anmeldung eines Todesfalles<br />
1. Jeder Todesfall ist so früh als möglich, spätestens jedoch innert 48 St<strong>und</strong>en, dem<br />
Zivilstandsamt anzuzeigen. Für auswärts verstorbene Einwohner der Gemeinde ist<br />
die <strong>Bestattungs</strong>bewilligung vom Zivilstandsamt des Sterbeortes beizubringen.<br />
2. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:<br />
Ein Inhaber der elterlichen Gewalt, der Ehegatte, sodann die dem Verstorbenen<br />
nächstverwandten Personen oder bei deren Fehlen Hauseigentümer oder jede<br />
andere Person, die aus eigener Wahrnehmung Kenntnis vom Todesfall hat.<br />
Art. 6<br />
Feststellung des Todes<br />
Bei jeder verstorbenen <strong>und</strong> jeder aufgef<strong>und</strong>enen toten Person ist durch einen Arzt eine<br />
Untersuchung <strong>und</strong> ein Totenschein auszustellen.
Anordnung <strong>und</strong> Zeitpunkt der Bestattung<br />
Art. 7<br />
1. Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes<br />
stattfinden. Das Zivilstandsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände, gestützt<br />
auf das Zeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen.<br />
2. In der Regel ist ein Leichnam am dritten Tag nach Eintritt des Todes bzw. deren<br />
Auffinden zu bestatten. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist die<br />
Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.<br />
3. Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt<br />
vorschriftsgemäss angezeigt wurde <strong>und</strong> es im Besitz der Todesbescheinigung des<br />
Arztes ist.<br />
4. Das Zivilstandsamt setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> dem<br />
zuständigen Pfarramt die Abdankung fest.<br />
5. An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen finden keine Bestattungen statt.<br />
Art. 8<br />
Überführung <strong>und</strong> Aufbahrung<br />
1. Das Überführen des Leichnams erfolgt auf Anordnung des Zivilstandsamtes durch<br />
ein im Einvernehmen mit den Angehörigen gewähltes <strong>Bestattungs</strong>institut.<br />
2. Die Überführung in den gemeindeeigenen Aufbahrungsraum oder in ein<br />
Krematorium soll aus ges<strong>und</strong>heitspolizeilichen Gründen möglichst bald erfolgen.<br />
Art. 9<br />
Art der Bestattung<br />
1. Für die Bestimmung der <strong>Bestattungs</strong>art ist in erster Linie der Wunsch des<br />
Verstorbenen, in zweiter Linie derjenige der nächsten Angehörigen massgebend.<br />
Fehlt eine entsprechende Willensäusserung, so ordnet das Zivilstandsamt die<br />
Kremation an.<br />
2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen bzw. seiner nächsten Angehörigen<br />
kann die Bestattung im engsten Familienkreis stattfinden.
Art. 10<br />
Abdankungsfeier<br />
1. Über die Gestaltung der Abdankungsfeier sprechen die nächsten Angehörigen des<br />
Verstorbenen mit dem Pfarrer. Das Zivilstandsamt übergibt den Hinterbliebenen die<br />
allfällig bei ihm hinterlegten schriftlichen Anordnungen des Verstorbenen.<br />
2. Die Bestattung ist in der Regel um 11.00 Uhr oder um 14.00 Uhr.<br />
3. Bei mehreren Bestattungen am gleichen Tag werden die Abdankungszeiten vom<br />
Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> dem entsprechenden<br />
Pfarramt festgelegt.<br />
4. Während der Abdankungsfeier wird der Sarg ins Grab abgesenkt. Er wird mit den<br />
vorhandenen Kränzen geschmückt.<br />
5. Bei Kremation können die Angehörigen bestimmen, ob die Abdankung in der<br />
hiesigen Kirche oder im Krematorium stattfinden soll.<br />
Art. 11<br />
Totgeburten<br />
Totgeborene Kinder sowie Kinder, welche das Alter von 8 Tagen nicht erreicht haben,<br />
werden im Einvernehmen mit den Angehörigen in der Regel eingeäschert <strong>und</strong> in aller<br />
Stille beigesetzt.
III. KOSTEN<br />
Art. 12<br />
<strong>Bestattungs</strong>kosten, Kostentragung<br />
1. Die <strong>Bestattungs</strong>kosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Auf begründetes<br />
Gesuch hin kann die Gemeinde diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. In<br />
Härtefällen kann der Gemeinderat auch ohne Gesuch in eigener Kompetenz die<br />
Kostenbeteiligung festlegen.<br />
2. Für die verstorbenen Einwohner von <strong>Hendschiken</strong> übernimmt die Gemeinde<br />
nachfolgende Leistungen <strong>und</strong> Kosten:<br />
- die amtlichen Bekanntmachungen<br />
- die Benützung eines Reihengrabes (für Erdbestattung oder Urne)<br />
- die Bereitstellung des Grabes (Einteilung, Graböffnung <strong>und</strong> Planie)<br />
- die Beisetzung (Erdbestattung oder Urne)<br />
3. Für die Bestattung Auswärtiger haben die Angehörigen die Leistungen gemäss<br />
Gebührentarif zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />
4. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgelegt.
IV. FRIEDHOF<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 13<br />
1. Der Friedhof ist gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>Bestattungs</strong>ort für die Einwohner von <strong>Hendschiken</strong>.<br />
2. Er soll eine Stätte der Ruhe <strong>und</strong> Besinnung sein.<br />
Art. 14<br />
1. Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten.<br />
2. Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:<br />
- das Lärmen <strong>und</strong> Spielen<br />
- das Mitführen von Fahrrädern<br />
- das Mitführen <strong>und</strong> der Aufenthalt von Tieren<br />
- das Ablegen von Abraum ausserhalb der dafür bestimmten Plätzen <strong>und</strong> Behälter<br />
Art. 15<br />
Grabstätten, <strong>Bestattungs</strong>art<br />
1. Für die Bestattung bestehen folgende Möglichkeiten:<br />
- Gemeinschaftsgrab für Urnen<br />
- Gemeinschaftsgrab für Urnen ohne Namen<br />
- Reihengrab für Erdbestattung<br />
- Reihengrab für Urnen<br />
- Reihengrab für Kinder<br />
2. Grösse <strong>und</strong> Anlage der Gräber sowie die Reihenfolge der Beisetzungen werden<br />
durch den Friedhofplan bestimmt.
V. GEMEINSCHAFTSGRAB (URNENGRAB)<br />
Art. 16<br />
Beisetzung, Abdankung<br />
1. Auf dem Gemeinschaftsgrab kann die Asche oder auf Wunsch die Urne mit Asche<br />
in einem würdigen Rahmen beigesetzt werden.<br />
2. Auf dem Grab des Unbekannten kann die Asche oder auf Wunsch die Urne mit<br />
Asche ohne Namensnennung in einem würdigen Rahmen beigesetzt werden.<br />
Kränze<br />
3. Bei einer Beisetzung werden die Kränze <strong>und</strong> der Blumenschmuck an dem dafür<br />
bestimmten Ort aufgestellt.<br />
Art. 17<br />
Anzahl Beisetzungen pro Grab<br />
1. Es sind zwei Bestattungen im gleichen Grab mit Inschrift auf der gleichen Platte<br />
möglich.<br />
2. Soll später eine zweite Urne dazukommen, ist also ein Doppelgrab vorgesehen, ist<br />
die grosse Grabplatte zu wählen<br />
Grabplatten<br />
3. Es stehen Schriftplatten in zwei verschiedenen Grössen zur Verfügung.<br />
4. Die grössere Grabplatte ist den Doppelurnengräber vorbehalten<br />
5. Die Platzzuteilung erfolgt durch die Gemeinde.<br />
Beschriftung<br />
6. Die Inschrift auf der Schriftplatte wird nach der Beisetzung nach Angaben der<br />
Angehörigen durch die Gemeinde in Auftrag gegeben.<br />
Art. 18
Kosten<br />
1. Die Gedenksteine werden gegen eine einmalige Entschädigung für die Dauer von<br />
25 Jahren abgegeben. Sie bleiben Eigentum der Gemeinde <strong>Hendschiken</strong>.<br />
2. Die Kosten für die Schriftplatte auf dem Gedenkstein geht zu Lasten der<br />
Angehörigen.<br />
Unterhaltspflicht für Gemeinschaftsgrab<br />
3. Diese Unterhaltspflicht wird mit einer einmaligen Gebühr (gemäss Gebührenanhang)<br />
für die ganzen 25 Jahre abgegolten.<br />
Art. 19<br />
Grabschmuck<br />
1. Private Anpflanzungen auf dem Gemeinschaftsgrab sind nicht gestattet. Der<br />
Unterhalt <strong>und</strong> die gärtnerische Gestaltung erfolgen ausschliesslich durch die<br />
Gemeinde.<br />
2. Das Friedhofpersonal ist berechtigt, verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze zu entfernen.<br />
Art. 20<br />
Urnenbeisetzung<br />
Die Asche wird mit oder ohne Urne nach der Abdankung der Erde übergeben.
VI. ERDBESTATTUNG, REIHEN- UND FAMILIENGRAB<br />
Art. 21<br />
Erdbestattung, Reihengrab<br />
1. Für die Beisetzung werden je nach Alter des Verstorbenen folgende Arten von<br />
Reihengräber zur Verfügung gestellt:<br />
- Reihengrab für Erwachsene <strong>und</strong> schulpflichitige Kinder<br />
- Reihengrab für nichtschulpflichtige Kinder<br />
Urnenbeisetzung auf ein Reihengrab<br />
2. In jedem Reihengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Es ist gestattet, während<br />
15 Jahren des Grabbestandes noch Urnen beizusetzen.<br />
Verlegen der Urne aus einem Reihengrab<br />
3. Kosten für eine allfällige Verlegung dieser später beigesetzten Urnen gehen zu<br />
Lasten der Angehörigen.<br />
Art. 22<br />
neue:<br />
Es wird kein neues Familiengrab mehr bewilligt.<br />
bestehende:<br />
Familiengrab<br />
25 Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer dürfen auf bestehende Gräber keine<br />
Erdbestattungen <strong>und</strong> 10 Jahre vorher keine Urnen mehr beigesetzt werden. Nach dem<br />
Erlöschen der Konzession fällt das Verfügungsrecht an die Einwohnergemeinde zurück.<br />
Die noch bestehenden Familiengräber werden nach Ablauf der Vertragsdauer<br />
aufgehoben.<br />
Art. 23<br />
Benützungsdauer, Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Sarg- <strong>und</strong> Urnengräber beträgt 25 Jahre. Eine nachträgliche<br />
Urnenbeisetzung verlängert die Ruhefrist nicht.
VII. GRABRÄUMUNG<br />
Art. 24<br />
Räumung eines Grabes<br />
1. Die Räumung eines Grabfeldes wird sechs Monate vorher publiziert. Den Angehörigen<br />
wird dabei eine Frist für die Wegnahme von Grabmälern, Urnen <strong>und</strong> Pflanzen gesetzt.<br />
Wenn die Grabräumung nicht erfolgt, stellt die Gemeinde für die Räumungsarbeiten den<br />
Angehörigen Rechnung. Sollten die Adressen nicht bekannt oder die Personen nicht<br />
mehr auffindbar sein, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde. Nach Ablauf der<br />
Räumungsfrist fällt das Verfügungsrecht über verbliebene Gegenstände ohne<br />
Entschädigungspflicht an die Gemeinde.<br />
Grabf<strong>und</strong>e<br />
2. Finden sich beim Öffnen eines Grabes Reste von früher Bestatteten, sind diese an<br />
der Sohle des neuen Grabes beizusetzen.<br />
3. Die Asche aus nicht abgeholten Urnen wird an geeigneter Stelle der Erde<br />
übergeben.<br />
VIII. GRABDENKMAL<br />
Art. 25<br />
Grabkreuz<br />
Jedes Grab soll bis zum Zeitpunkt, da es durch ein anderes Grabzeichen ersetzt wird,<br />
mit einem üblichen Holzkreuz mit Vorname, Familienname, allenfalls Allianznahme,<br />
Geburts- <strong>und</strong> Todesjahr des Bestatteten versehen werden .<br />
Art. 26<br />
Grabmal<br />
Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen<br />
wachhält <strong>und</strong> eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es<br />
soll sich gut in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.
Art. 27<br />
Zuwiderhandlungen<br />
Grabzeichen, die den nachstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht<br />
gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können sie auf Kosten des Auftraggebers oder<br />
des Erstellers entfernt werden.<br />
Art. 28<br />
Material<br />
1. Als Material für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen:<br />
. Naturstein, Holz, Schmiedeisen, Bronce<br />
2. Von den Natursteinen eignen sich besonders Sandsteine, Muschelkalksteine,<br />
Kalksteine, Granite, Gneise <strong>und</strong> Serpentine, behauen oder matt geschliffen.<br />
3. Nicht zulässig sind unbearbeitete Feldsteine sowie "Findlinge".<br />
4. Für das Grabmal aus Stein darf nur eine Gesteinsart verwendet werden. Grabmäler<br />
aus Holz, Schmiedeisen <strong>und</strong> Bronce dürfen auf niedrige Steinsockel gestellt<br />
werden.<br />
Art. 29<br />
Schrift <strong>und</strong> Schmuck<br />
1. Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals zu einem eigentlichen Bild- <strong>und</strong><br />
Schriftstein ist erwünscht.<br />
2. Schrift <strong>und</strong> Schmuck müssen handwerklich ausgeführt sein <strong>und</strong> sich dem Grabmal<br />
harmonisch einfügen.<br />
3. Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal (maximal 15 cm über Boden) seinen<br />
Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht<br />
gestattet.
Art. 30<br />
1. Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabdenkmäler betragen:<br />
Erdbestattung<br />
Max. Max. Max. Max.<br />
Höhe Tiefe Breite Dicke<br />
cm cm cm cm<br />
Erwachsene<br />
Abmessung der Grabdenkmäler<br />
- stehend 100 55 14<br />
- Stelenform 110 40 16<br />
- liegend 60 45 8<br />
Kinder<br />
- stehend 70 40 10<br />
- liegend 40 35 5<br />
Urnengräber<br />
- stehend 90 50 14<br />
- Stelenform 100 35 16<br />
- liegen 50 40 8<br />
2. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes müssen hohe Steine schmal,<br />
niedrige Steine breit gehalten werden.<br />
3. Die maximalen Höhenmasse sollen in der Regel nicht mehr als 20 cm unterschritten<br />
werden.<br />
4. Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar<br />
sein.<br />
5. Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler in Naturstein.<br />
6. Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkant gemessen) höchsten 15<br />
cm überragen.
Art. 31<br />
Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmales<br />
Ein Grabmal muss auf ein vom Bildhauer erstelltes Betonf<strong>und</strong>ament gesetzt werden.<br />
Dieses F<strong>und</strong>ament muss im gewachsenen Boden abgestellt werden.<br />
IX. ARBEITEN IM FRIEDHOF<br />
Art. 32<br />
Transport <strong>und</strong> Aufstellung eines Grabmals<br />
Transport <strong>und</strong> Aufstellung eines Grabdenkmals sowie Verrichtungen grösseren<br />
Ausmasses am bestehenden Grabdenkmal im Friedhof sind dem Friedhofgärtner<br />
rechtzeitig anzuzeigen. Solche Arbeiten dürfen zwei Tage vor Sonn- <strong>und</strong> allgemeinen<br />
Feiertagen nicht mehr vorgenommen werden.<br />
Art. 33<br />
Instandhaltung<br />
1. Für die gute Instandhaltung der Grabmals sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Angehörigen<br />
verantwortlich.<br />
2. Ein schadhaftes, schief- oder nicht mehr feststehendes Grabmal muss auf Weisung<br />
des Gemeinderates in der angesetzten Frist wieder instandgestellt werden. Nach<br />
ungenütztem Ablauf dieser Frist kann er die notwendigen Massnahmen auf Kosten<br />
der Angehörigen anordnen.<br />
Art. 34<br />
Grabeinteilung<br />
Die definitive Einteilung des Grabes wird durch den Friedhofgärtner mit dem Verlegen<br />
der Zwischenplatten vorgenommen.
Art. 35<br />
Anpflanzung, Unterhalt<br />
1. Das Anpflanzen <strong>und</strong> die Pflege des Grabschmuckes ist Sache der Angehörigen<br />
oder der von ihnen Beauftragten.<br />
2. Das Grab darf erst dann mit einer Bepflanzung versehen werden, wenn die<br />
definitive Einteilung erfolgt ist.<br />
Art. 36<br />
Art der Anpflanzung<br />
1. Die Grabbepflanzung ist flach zu halten.<br />
2. Als Dauerbepflanzung werden Cotoneaster dammeri empfohlen.<br />
3. Anpflanzungen, die das Gesamtbild der Gräberfelder stören, sind nicht gestattet.<br />
4. Das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzenfläche <strong>und</strong> das Bestreuen<br />
derselben mit Kies oder ähnlichem ist untersagt.<br />
Art. 37<br />
Pflege des Grabschmuckes<br />
1. Pflanzen, welche die Nachbargräber, Wege <strong>und</strong> Anlagen beeinträchtigen, sind von<br />
den Angehörigen zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschieht dies nicht<br />
innerhalb einer vom Gemeinderat angesetzten Frist, so wird die Arbeit unter<br />
Rechnungsstellung an die Angehörigen, durch ihn ausgeführt.<br />
2. Für Schnittblumen sind die zur Verfügung stehenden Grabvasen zu benützen. Der<br />
Friedhofgärtner ist berechtigt, alle übrigen Gefässe sowie verwelkte Blumen, Kränze<br />
<strong>und</strong> Pflanzen zu entfernen.<br />
3. Der Abraum von Gräbern ist in der auf dem Friedhof erstellten Grube oder in den<br />
Abfallkörben zu deponieren.<br />
4. Wird ein Grab trotz Aufforderung nicht durch die Angehörigen bepflanzt <strong>und</strong><br />
ordentlich unterhalten, so setzt der Friedhofgärtner auf Anordnung des<br />
Gemeinderates eine bleibende, immergrüne Pflanzendecke. Die Kosten werden<br />
den Angehörigen verrechnet. Sind keine Angehörigen mehr da, fallen diese Kosten<br />
zu Lasten der Gemeinde.
X. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 38<br />
Haftung<br />
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch Drittpersonen an<br />
Grabmälern, Pflanzen, Kränzen oder anderen Gegenständen angerichtet werden.<br />
Art. 39<br />
Schadenersatz<br />
Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei anderen Arbeiten Nachbargräber oder<br />
allgemeine Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungen sind sofort<br />
der Gemeindekanzlei <strong>Hendschiken</strong> zu melden.<br />
Art. 40<br />
Strafbestimmungen<br />
Übertretung von Vorschriften dieses Reglements werden durch den Gemeinderat<br />
geahndet, sofern nicht andere strafrechtliche Bestimmungen zutreffen.<br />
Art. 41<br />
Inkraftsetzung<br />
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung<br />
in Kraft <strong>und</strong> ersetzt alle früheren diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere die<br />
Begräbnis- <strong>und</strong> Friedhofordnung vom 12. Juli 1919.<br />
Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 01. Dezember 1994<br />
NAMENS DES GEMEINDERATES<br />
Der Gemeindeammann:<br />
Der Gemeindeschreiber:<br />
P. Senn H. Frey
Gemeinde <strong>Hendschiken</strong><br />
Kanzlei 062 885 50 80 Finanzverw. 062 885 50 81 Email verwaltung@hendschiken.ch<br />
Fax 062 885 50 85 PC-Konto 50-195-8 Internet http://www.hendschiken.ch<br />
Gebührentarif<br />
zum Reglement über das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen der Gemeinde<br />
<strong>Hendschiken</strong>.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Reglements über das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen erlässt der<br />
Gemeinderat über die von den Angehörigen zu entrichtenden Entschädigungen<br />
nachstehenden Gebührentarif:<br />
I. Einwohner<br />
- Erdbestattungen unentgeltlich<br />
- Urnenbestattungen unentgeltlich<br />
- Beisetzung im Gemeinschaftsgrab Fr.800.--<br />
- Beisetzung im Gemeinschaftsdoppelgrab Fr.1'400.--<br />
- Beisetzung im Grab des Unbekannten (Urnenbeisetzung) unentgeltlich<br />
II.<br />
Auswärtige<br />
- Urnenreihengrab für Erwachsene <strong>und</strong><br />
schulpflichtige Kinder<br />
Fr.800.--<br />
- Urnenreihengrab für nichtschulpflichtige<br />
Kinder<br />
Fr.800.--<br />
- Urne in bestehende Gräber Fr.200.--<br />
- Beisetzung im Gemeindschaftsgrab Fr.1'500.--<br />
- Beisetzung im Gemeinschaftsdoppelgrab Fr.2'100.--<br />
5604 <strong>Hendschiken</strong>, 01. Dezember 1994<br />
Im Namen des Gemeinderates<br />
Der Gemeindeammann:<br />
P. Senn<br />
Der Gemeindeschreiber:<br />
H. Frey