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Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken

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I. BEHÖRDEN UND VERWALTUNG<br />

Art. 1<br />

Gemeinderat<br />

1. Das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde <strong>und</strong><br />

untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.<br />

2. Der Gemeinderat kann seine Funktionen an eine besondere Kommission<br />

(Friedhofkommission) delegieren.<br />

3. Alle <strong>Bestattungs</strong>funktionäre sowie eine allfällige Friedhofkommission werden vom<br />

Gemeinderat auf die Dauer einer Amtsperiode (4 Jahre) gewählt.<br />

Art. 2<br />

Zivilstandsamt<br />

Dem Zivilstandsamt obliegt:<br />

- Entgegennahme der <strong>Bestattungs</strong>anzeigen<br />

- Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen<br />

- Entgegennahme von schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Anordnungen betreffend Art <strong>und</strong> Form<br />

der Bestattung <strong>und</strong> der Abdankungsfeier<br />

Art. 3<br />

Friedhofgärtner<br />

Dem Friedhofgärtner obliegt:<br />

- Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt des Friedhofes<br />

- Überwachung <strong>und</strong> Aufstellung von Grabmälern sowie Verlegen der Grabeinfassungen<br />

- Sorge für Ruhe <strong>und</strong> Ordnung auf dem Friedhof

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