Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken
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I. BEHÖRDEN UND VERWALTUNG<br />
Art. 1<br />
Gemeinderat<br />
1. Das <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde <strong>und</strong><br />
untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.<br />
2. Der Gemeinderat kann seine Funktionen an eine besondere Kommission<br />
(Friedhofkommission) delegieren.<br />
3. Alle <strong>Bestattungs</strong>funktionäre sowie eine allfällige Friedhofkommission werden vom<br />
Gemeinderat auf die Dauer einer Amtsperiode (4 Jahre) gewählt.<br />
Art. 2<br />
Zivilstandsamt<br />
Dem Zivilstandsamt obliegt:<br />
- Entgegennahme der <strong>Bestattungs</strong>anzeigen<br />
- Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen<br />
- Entgegennahme von schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Anordnungen betreffend Art <strong>und</strong> Form<br />
der Bestattung <strong>und</strong> der Abdankungsfeier<br />
Art. 3<br />
Friedhofgärtner<br />
Dem Friedhofgärtner obliegt:<br />
- Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt des Friedhofes<br />
- Überwachung <strong>und</strong> Aufstellung von Grabmälern sowie Verlegen der Grabeinfassungen<br />
- Sorge für Ruhe <strong>und</strong> Ordnung auf dem Friedhof