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Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken

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Art. 30<br />

1. Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabdenkmäler betragen:<br />

Erdbestattung<br />

Max. Max. Max. Max.<br />

Höhe Tiefe Breite Dicke<br />

cm cm cm cm<br />

Erwachsene<br />

Abmessung der Grabdenkmäler<br />

- stehend 100 55 14<br />

- Stelenform 110 40 16<br />

- liegend 60 45 8<br />

Kinder<br />

- stehend 70 40 10<br />

- liegend 40 35 5<br />

Urnengräber<br />

- stehend 90 50 14<br />

- Stelenform 100 35 16<br />

- liegen 50 40 8<br />

2. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes müssen hohe Steine schmal,<br />

niedrige Steine breit gehalten werden.<br />

3. Die maximalen Höhenmasse sollen in der Regel nicht mehr als 20 cm unterschritten<br />

werden.<br />

4. Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar<br />

sein.<br />

5. Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler in Naturstein.<br />

6. Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkant gemessen) höchsten 15<br />

cm überragen.

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