Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken
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III. KOSTEN<br />
Art. 12<br />
<strong>Bestattungs</strong>kosten, Kostentragung<br />
1. Die <strong>Bestattungs</strong>kosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Auf begründetes<br />
Gesuch hin kann die Gemeinde diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. In<br />
Härtefällen kann der Gemeinderat auch ohne Gesuch in eigener Kompetenz die<br />
Kostenbeteiligung festlegen.<br />
2. Für die verstorbenen Einwohner von <strong>Hendschiken</strong> übernimmt die Gemeinde<br />
nachfolgende Leistungen <strong>und</strong> Kosten:<br />
- die amtlichen Bekanntmachungen<br />
- die Benützung eines Reihengrabes (für Erdbestattung oder Urne)<br />
- die Bereitstellung des Grabes (Einteilung, Graböffnung <strong>und</strong> Planie)<br />
- die Beisetzung (Erdbestattung oder Urne)<br />
3. Für die Bestattung Auswärtiger haben die Angehörigen die Leistungen gemäss<br />
Gebührentarif zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />
4. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgelegt.