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Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken

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III. KOSTEN<br />

Art. 12<br />

<strong>Bestattungs</strong>kosten, Kostentragung<br />

1. Die <strong>Bestattungs</strong>kosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Auf begründetes<br />

Gesuch hin kann die Gemeinde diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. In<br />

Härtefällen kann der Gemeinderat auch ohne Gesuch in eigener Kompetenz die<br />

Kostenbeteiligung festlegen.<br />

2. Für die verstorbenen Einwohner von <strong>Hendschiken</strong> übernimmt die Gemeinde<br />

nachfolgende Leistungen <strong>und</strong> Kosten:<br />

- die amtlichen Bekanntmachungen<br />

- die Benützung eines Reihengrabes (für Erdbestattung oder Urne)<br />

- die Bereitstellung des Grabes (Einteilung, Graböffnung <strong>und</strong> Planie)<br />

- die Beisetzung (Erdbestattung oder Urne)<br />

3. Für die Bestattung Auswärtiger haben die Angehörigen die Leistungen gemäss<br />

Gebührentarif zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />

4. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgelegt.

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