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Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken

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VI. ERDBESTATTUNG, REIHEN- UND FAMILIENGRAB<br />

Art. 21<br />

Erdbestattung, Reihengrab<br />

1. Für die Beisetzung werden je nach Alter des Verstorbenen folgende Arten von<br />

Reihengräber zur Verfügung gestellt:<br />

- Reihengrab für Erwachsene <strong>und</strong> schulpflichitige Kinder<br />

- Reihengrab für nichtschulpflichtige Kinder<br />

Urnenbeisetzung auf ein Reihengrab<br />

2. In jedem Reihengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Es ist gestattet, während<br />

15 Jahren des Grabbestandes noch Urnen beizusetzen.<br />

Verlegen der Urne aus einem Reihengrab<br />

3. Kosten für eine allfällige Verlegung dieser später beigesetzten Urnen gehen zu<br />

Lasten der Angehörigen.<br />

Art. 22<br />

neue:<br />

Es wird kein neues Familiengrab mehr bewilligt.<br />

bestehende:<br />

Familiengrab<br />

25 Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer dürfen auf bestehende Gräber keine<br />

Erdbestattungen <strong>und</strong> 10 Jahre vorher keine Urnen mehr beigesetzt werden. Nach dem<br />

Erlöschen der Konzession fällt das Verfügungsrecht an die Einwohnergemeinde zurück.<br />

Die noch bestehenden Familiengräber werden nach Ablauf der Vertragsdauer<br />

aufgehoben.<br />

Art. 23<br />

Benützungsdauer, Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Sarg- <strong>und</strong> Urnengräber beträgt 25 Jahre. Eine nachträgliche<br />

Urnenbeisetzung verlängert die Ruhefrist nicht.

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