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Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken

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Art. 27<br />

Zuwiderhandlungen<br />

Grabzeichen, die den nachstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht<br />

gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können sie auf Kosten des Auftraggebers oder<br />

des Erstellers entfernt werden.<br />

Art. 28<br />

Material<br />

1. Als Material für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen:<br />

. Naturstein, Holz, Schmiedeisen, Bronce<br />

2. Von den Natursteinen eignen sich besonders Sandsteine, Muschelkalksteine,<br />

Kalksteine, Granite, Gneise <strong>und</strong> Serpentine, behauen oder matt geschliffen.<br />

3. Nicht zulässig sind unbearbeitete Feldsteine sowie "Findlinge".<br />

4. Für das Grabmal aus Stein darf nur eine Gesteinsart verwendet werden. Grabmäler<br />

aus Holz, Schmiedeisen <strong>und</strong> Bronce dürfen auf niedrige Steinsockel gestellt<br />

werden.<br />

Art. 29<br />

Schrift <strong>und</strong> Schmuck<br />

1. Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals zu einem eigentlichen Bild- <strong>und</strong><br />

Schriftstein ist erwünscht.<br />

2. Schrift <strong>und</strong> Schmuck müssen handwerklich ausgeführt sein <strong>und</strong> sich dem Grabmal<br />

harmonisch einfügen.<br />

3. Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal (maximal 15 cm über Boden) seinen<br />

Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht<br />

gestattet.

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