Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken
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Art. 31<br />
Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmales<br />
Ein Grabmal muss auf ein vom Bildhauer erstelltes Betonf<strong>und</strong>ament gesetzt werden.<br />
Dieses F<strong>und</strong>ament muss im gewachsenen Boden abgestellt werden.<br />
IX. ARBEITEN IM FRIEDHOF<br />
Art. 32<br />
Transport <strong>und</strong> Aufstellung eines Grabmals<br />
Transport <strong>und</strong> Aufstellung eines Grabdenkmals sowie Verrichtungen grösseren<br />
Ausmasses am bestehenden Grabdenkmal im Friedhof sind dem Friedhofgärtner<br />
rechtzeitig anzuzeigen. Solche Arbeiten dürfen zwei Tage vor Sonn- <strong>und</strong> allgemeinen<br />
Feiertagen nicht mehr vorgenommen werden.<br />
Art. 33<br />
Instandhaltung<br />
1. Für die gute Instandhaltung der Grabmals sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Angehörigen<br />
verantwortlich.<br />
2. Ein schadhaftes, schief- oder nicht mehr feststehendes Grabmal muss auf Weisung<br />
des Gemeinderates in der angesetzten Frist wieder instandgestellt werden. Nach<br />
ungenütztem Ablauf dieser Frist kann er die notwendigen Massnahmen auf Kosten<br />
der Angehörigen anordnen.<br />
Art. 34<br />
Grabeinteilung<br />
Die definitive Einteilung des Grabes wird durch den Friedhofgärtner mit dem Verlegen<br />
der Zwischenplatten vorgenommen.