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Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken

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Anordnung <strong>und</strong> Zeitpunkt der Bestattung<br />

Art. 7<br />

1. Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes<br />

stattfinden. Das Zivilstandsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände, gestützt<br />

auf das Zeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen.<br />

2. In der Regel ist ein Leichnam am dritten Tag nach Eintritt des Todes bzw. deren<br />

Auffinden zu bestatten. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist die<br />

Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.<br />

3. Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt<br />

vorschriftsgemäss angezeigt wurde <strong>und</strong> es im Besitz der Todesbescheinigung des<br />

Arztes ist.<br />

4. Das Zivilstandsamt setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> dem<br />

zuständigen Pfarramt die Abdankung fest.<br />

5. An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen finden keine Bestattungen statt.<br />

Art. 8<br />

Überführung <strong>und</strong> Aufbahrung<br />

1. Das Überführen des Leichnams erfolgt auf Anordnung des Zivilstandsamtes durch<br />

ein im Einvernehmen mit den Angehörigen gewähltes <strong>Bestattungs</strong>institut.<br />

2. Die Überführung in den gemeindeeigenen Aufbahrungsraum oder in ein<br />

Krematorium soll aus ges<strong>und</strong>heitspolizeilichen Gründen möglichst bald erfolgen.<br />

Art. 9<br />

Art der Bestattung<br />

1. Für die Bestimmung der <strong>Bestattungs</strong>art ist in erster Linie der Wunsch des<br />

Verstorbenen, in zweiter Linie derjenige der nächsten Angehörigen massgebend.<br />

Fehlt eine entsprechende Willensäusserung, so ordnet das Zivilstandsamt die<br />

Kremation an.<br />

2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen bzw. seiner nächsten Angehörigen<br />

kann die Bestattung im engsten Familienkreis stattfinden.

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