Bestattungs- und Friedhofreglement - Hendschiken
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Anordnung <strong>und</strong> Zeitpunkt der Bestattung<br />
Art. 7<br />
1. Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes<br />
stattfinden. Das Zivilstandsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände, gestützt<br />
auf das Zeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen.<br />
2. In der Regel ist ein Leichnam am dritten Tag nach Eintritt des Todes bzw. deren<br />
Auffinden zu bestatten. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist die<br />
Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.<br />
3. Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt<br />
vorschriftsgemäss angezeigt wurde <strong>und</strong> es im Besitz der Todesbescheinigung des<br />
Arztes ist.<br />
4. Das Zivilstandsamt setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> dem<br />
zuständigen Pfarramt die Abdankung fest.<br />
5. An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen finden keine Bestattungen statt.<br />
Art. 8<br />
Überführung <strong>und</strong> Aufbahrung<br />
1. Das Überführen des Leichnams erfolgt auf Anordnung des Zivilstandsamtes durch<br />
ein im Einvernehmen mit den Angehörigen gewähltes <strong>Bestattungs</strong>institut.<br />
2. Die Überführung in den gemeindeeigenen Aufbahrungsraum oder in ein<br />
Krematorium soll aus ges<strong>und</strong>heitspolizeilichen Gründen möglichst bald erfolgen.<br />
Art. 9<br />
Art der Bestattung<br />
1. Für die Bestimmung der <strong>Bestattungs</strong>art ist in erster Linie der Wunsch des<br />
Verstorbenen, in zweiter Linie derjenige der nächsten Angehörigen massgebend.<br />
Fehlt eine entsprechende Willensäusserung, so ordnet das Zivilstandsamt die<br />
Kremation an.<br />
2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen bzw. seiner nächsten Angehörigen<br />
kann die Bestattung im engsten Familienkreis stattfinden.