SERVICE - Actimonda krankenkasse
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SOZIALVERSICHERUNG<br />
Elterngeld und Elternzeit –<br />
aktuelle Regelungen<br />
Bei einer erneuten<br />
Schwangerschaft in der<br />
Elternzeit entsteht Anspruch<br />
auf Mutterschaftsgeld.<br />
Weitere Informationen siehe Besprechungsergebnis<br />
Fachkonferenz<br />
Beiträge vom 13. November 2012,<br />
www.bkk.de/service/130203.<br />
Bei einer erneuten Schwangerschaft ist<br />
die vorzeitige Beendigung der Elternzeit<br />
zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen<br />
nach dem Mutterschaftsgesetz jetzt<br />
möglich. Endet die Elternzeit, entsteht dadurch<br />
auch ein Anspruch auf Zuschuss zum<br />
Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber.<br />
Diese bisher nicht bestehende vorzeitige<br />
Beendigungsmöglichkeit der Elternzeit wurde<br />
mit dem Gesetz zur Vereinfachung des<br />
Elterngeldvollzugs geschaffen. Die neue<br />
Fassung des § 16 Absatz 3 Bundeselterngeld-<br />
und Elternzeitgesetz (BEEG) ist seit<br />
18. September 2012 in Kraft.<br />
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen<br />
bleibt die Mitgliedschaft zur Kranken-<br />
und Pflegeversicherung durchgehend<br />
erhalten, da sich der mit dem Beginn der<br />
neuen Schutzfrist entstehende Anspruch<br />
auf Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende<br />
der Elternzeit anschließt. Der durchgehende<br />
Versicherungsschutz der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
für die betreffenden Arbeitnehmerinnen<br />
ist damit gewährleistet.<br />
Zum Beginn der neuen Schutzfrist brauchen<br />
Sie keine neue Meldung abzugeben.<br />
Die zuletzt mit Wegfall des Arbeitsentgelts<br />
bei Beginn der Schutzfrist aus der vorhergehenden<br />
Schwangerschaft beziehungsweise<br />
Inanspruchnahme der Elternzeit abgegebene<br />
Unterbrechungsmeldung gilt weiter.<br />
Übt Ihre Arbeitnehmerin bei einem anderen<br />
Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung<br />
aus und besteht diese über das Ende der Elternzeit<br />
hinaus fort, gilt Ihre Arbeitnehmerin<br />
versicherungsrechtlich als mehrfachbeschäftigt.<br />
Der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung<br />
ist daher verpflichtet, bei Wegfall des<br />
Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist eine<br />
Unterbrechungsmeldung zu erstatten.<br />
Wird die Elternzeit wegen einer erneuten<br />
Schwangerschaft beendet, entsteht<br />
auch ein – erneuter – Anspruch auf den Zuschuss<br />
zum Mutterschaftsgeld. Er wird für<br />
die Zeit der Schutzfristen vor und nach der<br />
Entbindung sowie für den Entbindungstag<br />
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen<br />
13,00 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen<br />
Nettoarbeitsentgelt gezahlt.<br />
Zahlen Sie während der Schutzfristen<br />
den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach<br />
dem Mutterschutzgesetz, sind diese Aufwendungen<br />
im Verfahren zum Ausgleich<br />
der Arbeitgeberaufwen- dungen<br />
bei Mutterschaft (U2)<br />
erstattungsfähig.<br />
Dies<br />
gilt ebenfalls,<br />
wenn<br />
während<br />
der Elternzeit<br />
eine zulässige<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
bei<br />
einem anderen Arbeitgeber<br />
ausgeübt wurde,<br />
diese Teilzeitbeschäftigung über<br />
den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit<br />
fortbesteht und dieser Arbeitgeber infolgedessen<br />
ebenfalls einen Zuschuss zum<br />
Mutterschaftsgeld zahlt. ■<br />
14 <strong>SERVICE</strong> 2/2013