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SERVICE - Actimonda krankenkasse

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SOZIALVERSICHERUNG<br />

Elterngeld und Elternzeit –<br />

aktuelle Regelungen<br />

Bei einer erneuten<br />

Schwangerschaft in der<br />

Elternzeit entsteht Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld.<br />

Weitere Informationen siehe Besprechungsergebnis<br />

Fachkonferenz<br />

Beiträge vom 13. November 2012,<br />

www.bkk.de/service/130203.<br />

Bei einer erneuten Schwangerschaft ist<br />

die vorzeitige Beendigung der Elternzeit<br />

zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen<br />

nach dem Mutterschaftsgesetz jetzt<br />

möglich. Endet die Elternzeit, entsteht dadurch<br />

auch ein Anspruch auf Zuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber.<br />

Diese bisher nicht bestehende vorzeitige<br />

Beendigungsmöglichkeit der Elternzeit wurde<br />

mit dem Gesetz zur Vereinfachung des<br />

Elterngeldvollzugs geschaffen. Die neue<br />

Fassung des § 16 Absatz 3 Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetz (BEEG) ist seit<br />

18. September 2012 in Kraft.<br />

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen<br />

bleibt die Mitgliedschaft zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung durchgehend<br />

erhalten, da sich der mit dem Beginn der<br />

neuen Schutzfrist entstehende Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende<br />

der Elternzeit anschließt. Der durchgehende<br />

Versicherungsschutz der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

für die betreffenden Arbeitnehmerinnen<br />

ist damit gewährleistet.<br />

Zum Beginn der neuen Schutzfrist brauchen<br />

Sie keine neue Meldung abzugeben.<br />

Die zuletzt mit Wegfall des Arbeitsentgelts<br />

bei Beginn der Schutzfrist aus der vorhergehenden<br />

Schwangerschaft beziehungsweise<br />

Inanspruchnahme der Elternzeit abgegebene<br />

Unterbrechungsmeldung gilt weiter.<br />

Übt Ihre Arbeitnehmerin bei einem anderen<br />

Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung<br />

aus und besteht diese über das Ende der Elternzeit<br />

hinaus fort, gilt Ihre Arbeitnehmerin<br />

versicherungsrechtlich als mehrfachbeschäftigt.<br />

Der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung<br />

ist daher verpflichtet, bei Wegfall des<br />

Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist eine<br />

Unterbrechungsmeldung zu erstatten.<br />

Wird die Elternzeit wegen einer erneuten<br />

Schwangerschaft beendet, entsteht<br />

auch ein – erneuter – Anspruch auf den Zuschuss<br />

zum Mutterschaftsgeld. Er wird für<br />

die Zeit der Schutzfristen vor und nach der<br />

Entbindung sowie für den Entbindungstag<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

13,00 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen<br />

Nettoarbeitsentgelt gezahlt.<br />

Zahlen Sie während der Schutzfristen<br />

den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach<br />

dem Mutterschutzgesetz, sind diese Aufwendungen<br />

im Verfahren zum Ausgleich<br />

der Arbeitgeberaufwen- dungen<br />

bei Mutterschaft (U2)<br />

erstattungsfähig.<br />

Dies<br />

gilt ebenfalls,<br />

wenn<br />

während<br />

der Elternzeit<br />

eine zulässige<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

bei<br />

einem anderen Arbeitgeber<br />

ausgeübt wurde,<br />

diese Teilzeitbeschäftigung über<br />

den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit<br />

fortbesteht und dieser Arbeitgeber infolgedessen<br />

ebenfalls einen Zuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld zahlt. ■<br />

14 <strong>SERVICE</strong> 2/2013

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