29.12.2013 Aufrufe

SERVICE - Actimonda krankenkasse

SERVICE - Actimonda krankenkasse

SERVICE - Actimonda krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausgabe 6/2013<br />

<strong>SERVICE</strong><br />

Alles Wichtige<br />

für das neue Jahr<br />

10<br />

14<br />

17<br />

Beitragsnachweis – fit für SEPA<br />

Betriebsratswahl 2014<br />

Dienstwagen – neue Rechtsprechung


EDITORIAL<br />

Alle Jahre wieder?<br />

Josef Alt, Vorstand der<br />

actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />

Kontakt<br />

actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />

52047 Aachen<br />

Fon 0241/900 66-0<br />

Fax 0241/900 66-9100<br />

info@actimonda.de<br />

www.actimonda.de<br />

Eigentlich beschäftigen uns zum Jahreswechsel regelmäßig Gesetze oder Verordnungen,<br />

die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung bzw. die Beurteilung der<br />

Versicherungspflicht oder -freiheit bei Ihren Arbeitnehmern haben. Dieser Jahreswechsel<br />

verläuft aber etwas ruhiger, denn es treten keine außergewöhnlichen sozialversicherungsrechtlichen<br />

Gesetzesänderungen in Kraft, die weitergehende Veränderungen<br />

verursachen.<br />

Daher stehen bei diesem Jahreswechsel ELSTAM und SEPA im Vordergrund.<br />

Über die Umsetzung bzw. Einführung haben wir Sie bereits mehrfach informiert.<br />

Vor Ihnen liegt die letzte Ausgabe des <strong>SERVICE</strong> für das Jahr 2013. Wir bedanken uns<br />

an dieser Stelle bei Ihnen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit in diesem Jahr<br />

und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest sowie ein gesundes<br />

und erfolgreiches Jahr 2014!<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr<br />

SCHWERPUNKT<br />

4 Alles Wichtige<br />

für das neue Jahr<br />

Alle wichtigen Sozialversicherungswerte<br />

für das Jahr 2014 auf einen Blick.<br />

KURZ UND KNAPP<br />

3 Jahresmeldung ab 2014 –<br />

neuen Abgabetermin beachten<br />

Kurzmeldungen<br />

SCHWERPUNKT<br />

4 Alles Wichtige<br />

für das neue Jahr<br />

SOZIALVERSICHERUNG<br />

10 Beitragsnachweis –<br />

fit für SEPA<br />

ARBEITSRECHT<br />

13 Aktuelle Urteile<br />

14 Betriebsratswahl 2014<br />

STEUERRECHT<br />

17 Dienstwagen –<br />

neue Rechtsprechung<br />

GESUNDHEIT IM BETRIEB<br />

20 Unternehmenspreis<br />

Gesundheit 2013<br />

SCHLUSSPUNKT<br />

22 BUK-NOG präzisiert<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

23 Rentenversicherung jetzt<br />

online erreichbar<br />

Stichtagsregelung für Sonderzahlungen<br />

nicht immer wirksam<br />

Vorschau, Impressum<br />

2 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


KURZ UND KNAPP<br />

Jahresmeldung ab 2014 –<br />

neuen Abgabetermin beachten<br />

Ab 2014 wird die Abgabefrist für die Jahresmeldungen vom 15. April auf den<br />

15. Februar vorgezogen. Nach der Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 der<br />

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist zukünftig eine<br />

Jahresmeldung für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig<br />

Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens<br />

bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung<br />

entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder<br />

sonstige Meldung zu erstatten ist. Grund für die<br />

Verkürzung der Abgabefrist ist die Integration<br />

der Meldungen für die Unfallversicherung<br />

in das Meldeverfahren.<br />

So können in der Unfallversicherung<br />

die vorläufigen Beitragsbescheide<br />

schon früher<br />

im Jahr für das Vorjahr ausgestellt<br />

werden. Einmalzahlungen,<br />

die im Rahmen der<br />

März-Klausel für das Vorjahr<br />

Berücksichtigung finden, sind<br />

– soweit sie nicht in der Jahresmeldung<br />

enthalten sind –<br />

gesondert zu melden.<br />

Damit ist die Jahresmeldung<br />

2013 von Ihnen spätestens bis zum<br />

15. Februar 2014 zu übermitteln.<br />

Gesetz zur Förderung der Prävention<br />

gescheitert<br />

In der Ausgabe <strong>SERVICE</strong> 3/2013 haben wir über den „Entwurf des Gesetzes zur<br />

Förderung der Prävention“ berichtet. Mit dem Gesetz wollte die Bundesregierung<br />

die Grundlagen zum Ausbau der Gesundheitsförderung schaffen und auf die tiefgreifenden<br />

Veränderungen reagieren, die der demografische Wandel für Deutschland<br />

mit sich bringt.<br />

Am 20. September 2013 fand in Berlin die letzte Sitzung des Bundesrats in der<br />

17. Legislaturperiode statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung stand auch das<br />

Gesetz zur Förderung der Prävention (BT-Drucksache 17/13080) der Fraktionen<br />

der CDU/CSU und der FDP.<br />

Der Bundesrat ließ die Gesetzesvorlage der Bundesregierung in den Vermittlungsausschuss<br />

überweisen, der in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr<br />

zusammengekommen ist. Damit ist das Präventionsgesetz erst einmal erneut<br />

gescheitert. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf in einer überarbeiteten<br />

Fassung bald wieder „auf den Tisch“ kommen wird. Die wesentlichen Eckpunkte<br />

werden wohl bleiben, die Akzente werden sich aber je nach Koalitionspartner<br />

verschieben.<br />

+++ Rentenzahlung<br />

ins Ausland<br />

jetzt in voller Höhe<br />

Deutsche und ausländische Staatsangehörige<br />

werden künftig bei Rentenzahlungen<br />

ins Ausland gleichgestellt. Hierauf weist die<br />

Deutsche Rentenversicherung Bund hin.<br />

Seit dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen<br />

der Rentenversicherung<br />

die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene<br />

Kürzung der Rente auf 70 Prozent.<br />

Betroffen von der Neuregelung sind Renten<br />

von Personen, für die nicht das Europarecht<br />

oder ein mit Deutschland abgeschlossenes<br />

Sozialversicherungsabkommen gilt.<br />

Weitere Informationen finden Sie unter<br />

www.deutsche-rentenversicherung.de.<br />

+++ Duale Studiengänge beliebt<br />

Die Kombination aus beruflicher Ausbildung<br />

im Betrieb und akademischer Hochschulausbildung<br />

ist bei Arbeitgebern beliebt:<br />

87 Prozent wollen das derzeitige Angebot<br />

an dualen Studienplätzen beibehalten<br />

oder sogar ausbauen, so das Bundesinstitut<br />

für Berufsbildung (BIBB). Als größter<br />

Vorteil eines dualen Studiengangs wird<br />

die Praxisnähe der Ausbildung angesehen.<br />

55 Prozent der befragten Betriebe würden<br />

die Zusammenarbeit mit den Hochschulen<br />

allerdings gerne intensivieren, um die Qualität<br />

von Lehre und Praxis zu verbessern.<br />

+++ Wie sind psychische Belastungen<br />

am Arbeitsplatz messbar?<br />

Das Institut für Arbeit und Gesundheit der<br />

Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(IAG) hat einen Report zur Gefährdungsbeurteilung<br />

psychischer Belastungen<br />

veröffentlicht. Er wendet sich an Unternehmen,<br />

die die psychischen Belastungen<br />

ihrer Beschäftigten bei der Arbeit messen<br />

und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen<br />

wollen. Viele Betriebe wollen auf<br />

diesem Feld aktiv werden, wissen aber<br />

nicht, wie sie vorgehen sollen. Der Report<br />

ist nachzulesen unter www.dguv.de/<br />

publikationen.<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 3


SCHWERPUNKT<br />

Alles Wichtige<br />

für das neue Jahr<br />

Alle wichtigen Sozialversicherungswerte<br />

für das<br />

Jahr 2014 auf einen Blick.<br />

Die aktuelle Übersicht aller Rechengrößen<br />

für das Jahr 2014 können Sie<br />

unter www.bkk.de/service/130601<br />

herunterladen.<br />

Entgeltgrenzen 2014<br />

Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung<br />

2014 gelten für das neue<br />

Jahr die folgenden Werte/Größen für die Entgeltabrechnung:<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden<br />

nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt,<br />

höchstens jedoch nach den jährlich neu<br />

festgesetzten Beitragsbemessungsgrenzen<br />

erhoben. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Renten- und<br />

in der Arbeitslosenversicherung steigt 2014<br />

auf 5.950 EUR im Rechtskreis West und<br />

5.000 EUR im Rechtskreis Ost.<br />

In der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

7.300 EUR im Rechtskreis<br />

West und 6.150 EUR im Rechtskreis Ost.<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

wird im Jahre 2014 bundeseinheitlich auf<br />

4.050 EUR festgesetzt.<br />

4 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


Entgeltgrenzen 2014<br />

Entgeltgrenzen in EUR jährlich monatlich kalendertäglich<br />

BBG RV/ALV West 71.400 5.950 198,33<br />

Ost 60.000 5.000 166,67<br />

BBG KV/PV West / Ost 48.600 4.050 135,00<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

allgemeine West / Ost 53.550<br />

besondere West / Ost 48.600<br />

Bezugsgröße West 33.180 2.765 92,17<br />

Ost 28.140 2.345 78,17<br />

Geringverdienergrenze West / Ost 325 10,83<br />

Geringfügigkeitsgrenze West / Ost 450 15,00<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

wird im Jahr 2014 auf 53.550 EUR erhöht;<br />

die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

wird auf 48.600 EUR angehoben.<br />

Bezugsgröße in der Sozialversicherung<br />

Die Bezugsgröße ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße,<br />

die nach dem durchschnittlichen<br />

Entgelt in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung versicherter Arbeitnehmer<br />

ausgerichtet ist. Aus der Bezugsgröße<br />

werden andere Werte, die in den einzelnen<br />

Zweigen der deutschen Sozialversicherung<br />

bedeutsam sind, abgeleitet (z.B. RV-/ALV-<br />

Beiträge für Personen, die ein vorgeschriebenes<br />

Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten).<br />

Im Rechtskreis West wird die monatliche<br />

Bezugsgröße für das Jahr 2014 auf<br />

2.765 EUR und im Rechtskreis Ost auf<br />

2.345 EUR festgesetzt.<br />

Versicherungsfreiheit in der<br />

Krankenversicherung<br />

Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

im Jahre 2013 die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

von 52.200 EUR<br />

überstiegen hat und deren regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres<br />

2014 überschreiten wird (53.550 EUR),<br />

scheiden per 31. Dezember 2013 aus der<br />

Krankenversicherungspflicht aus. Wird die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres<br />

2014 nicht überschritten, bleibt der<br />

Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig.<br />

Prüfung des regelmäßigen<br />

Jahresarbeitsentgelts<br />

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist von<br />

Ihnen zur Feststellung des Versicherungsstatus<br />

jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />

und darüber hinaus bei jeder<br />

Änderung des Arbeitsentgelts sowie bei der<br />

Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu<br />

prüfen. Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts<br />

darf erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt<br />

werden, ab dem der Anspruch auf das erhöhte<br />

Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch dann,<br />

wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.<br />

Die Krankenversicherungsfreiheit kann<br />

frühestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />

eintreten. Wird das Arbeitsentgelt<br />

rückwirkend erhöht, endet die Krankenversicherungspflicht<br />

frühestens mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das<br />

erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (siehe<br />

Beispiel 1 auf der folgenden Seite).<br />

Änderungen im Arbeitsverhältnis<br />

Treten im Laufe eines Jahres wesentliche<br />

Änderungen im Arbeitsverhältnis ein (z.B.<br />

Wechsel Teilzeit-/Vollzeitbeschäftigung) und<br />

überschreitet das Entgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

kann frühestens<br />

mit Beginn des nächsten Kalenderjahres Versicherungsfreiheit<br />

eintreten.<br />

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

– allgemeine oder besondere?<br />

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

für das Kalenderjahr 2014 beträgt 53.550<br />

EUR. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember<br />

2002 nicht gesetzlich, sondern wegen<br />

Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 5


SCHWERPUNKT<br />

BEISPIEL 1<br />

Sachverhalt:<br />

Martina Breuer ist seit Jahren in der Entgeltabrechnung bei der Finanzservice<br />

AG beschäftigt und bei der actimonda <strong>krankenkasse</strong> pflichtversichert,<br />

weil sie nicht die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit erfüllt.<br />

Ihr Jahresarbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Monatliches Arbeitsentgelt<br />

4.000 EUR<br />

Urlaubsgeld<br />

4.000 EUR<br />

Weihnachtsgeld<br />

4.000 EUR<br />

Beurteilung:<br />

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

zum Jahreswechsel 2013/2014:<br />

jährliches Gesamt-Bruttoentgelt (12 x 4.000 EUR) <br />

48.000 EUR<br />

+ Urlaubsgeld 4.000 EUR<br />

+ Weihnachtsgeld 4.000 EUR<br />

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

56.000 EUR<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013<br />

52.200 EUR<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014<br />

53.550 EUR<br />

Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2013<br />

(52.200 EUR) und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

des Jahres 2014 (53.550 EUR) überschritten werden,<br />

scheidet Martina Breuer zum 31. Dezember 2013 aus<br />

der Krankenversicherungspflicht aus und wird ab<br />

1. Januar 2014 krankenversicherungsfrei.<br />

grenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert<br />

waren, gilt im Jahre 2014 die besondere<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze von<br />

48.600 EUR. Bei der privaten Krankenversicherung<br />

muss es sich um eine sogenannte<br />

Vollkrankenversicherung handeln, die einen<br />

Versicherungsschutz ähnlich der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung umfasst. Solange<br />

das Arbeitsentgelt dieser Personen die<br />

besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt<br />

(2014 = 48.600 EUR), bleiben sie weiter<br />

krankenversicherungsfrei.<br />

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung<br />

der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

vorliegen, prüfen Sie bitte nicht nur<br />

bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen,<br />

sondern auch bei jeder Neueinstellung.<br />

Deshalb sollten Sie routinemäßig bei<br />

Neueinstellungen den Mitarbeiter danach<br />

fragen, ob er bereits am 31. Dezember 2002<br />

wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungsfrei und bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

in einer Krankheitskostenvollversicherung<br />

versichert war. Sofern der neue<br />

Mitarbeiter zu diesem Personenkreis gehört,<br />

tritt in diesem Falle keine Krankenversicherungspflicht<br />

ein, wenn das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

übersteigt.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Damit Sie bei einer Betriebsprüfung<br />

belegen können, warum Sie die besondere<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

herangezogen haben, sollten Sie<br />

entsprechende Nachweise (z.B. Bescheinigung<br />

des privaten Krankenversicherungsunternehmens<br />

über<br />

das Bestehen einer privaten Krankheitskostenvollversicherung<br />

am<br />

31. Dezember 2002) zu den Entgeltunterlagen<br />

nehmen.<br />

Arbeitgeberwechsel<br />

Bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,<br />

die eine neue Beschäftigung bei<br />

einem anderen Arbeitgeber mit einem regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

aufnehmen, sind vom<br />

Beginn dieser Beschäftigung an krankenversicherungsfrei<br />

(siehe Beispiel 2).<br />

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe<br />

eines Kalenderjahres unterschritten, tritt<br />

Krankenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt<br />

des Unterschreitens ein – und nicht<br />

erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres.<br />

Hiervon ausgenommen ist ein vorübergehendes<br />

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

z.B. wegen Kurzarbeit<br />

oder einer stufenweisen Wiedereingliederung<br />

in das Erwerbsleben.<br />

Erstmalige Beschäftigungsaufnahme<br />

und Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Arbeitnehmer, die mit Beschäftigungsaufnahme<br />

erstmals ins Berufsleben eintreten<br />

(z.B. Hochschulabsolventen) und deren<br />

Entgelt bei Beschäftigungsbeginn über<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2014 =<br />

53.550 EUR) und die deswegen krankenversicherungsfrei<br />

sind, haben die Möglichkeit,<br />

als freiwilliges Mitglied der actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />

beizutreten. Gleiches gilt für Personen,<br />

die erstmals im Inland eine Beschäftigung<br />

mit einem Jahresarbeitsentgelt über<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen.<br />

Auch sie haben grundsätzlich ein Beitritts-<br />

6 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


echt zur actimonda <strong>krankenkasse</strong>. Der Beitritt<br />

zur actimonda <strong>krankenkasse</strong> muss in beiden<br />

Fällen innerhalb von drei Monaten nach<br />

Beschäftigungsaufnahme erklärt werden.<br />

Beitragssätze 2014<br />

Krankenversicherung<br />

Allgemeiner Beitragssatz<br />

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz<br />

(50 Prozent Arbeitgeber / 50 Prozent Arbeitnehmer)<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt<br />

ein Anteil von 0,9 Prozent, den die Arbeitnehmer<br />

allein zu tragen haben. Zusammen ergeben<br />

diese Beträge den allgemeinen Beitragssatz<br />

in Höhe von 15,5 Prozent.<br />

Ermäßigter Beitragssatz<br />

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung ist<br />

auf 14,0 Prozent festgelegt. Auch hier kommen<br />

0,9 Prozent hinzu, die von den Arbeitnehmern<br />

alleine zu tragen sind. Der ermäßigte<br />

Beitragssatz beträgt insgesamt<br />

14,9 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt zur<br />

Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld<br />

besteht (z. B. in der Passivphase der<br />

Altersteilzeit).<br />

Sozialausgleich/Zusatzbeiträge<br />

Ausgabensteigerungen bei den gesetzlichen<br />

Krankenkassen sollen nur noch durch<br />

Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert<br />

werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags<br />

ist seit 2011 in Höhe eines Euro-Betrages<br />

festzulegen. Übersteigt der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zwei Prozent des beitragspflichtigen<br />

Einkommens eines Versicherten,<br />

erhält dieser Versicherte einen sogenannten<br />

Sozialausgleich.<br />

Für den Sozialausgleich spielt es keine<br />

Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag<br />

einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen<br />

wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag aller Krankenkassen<br />

zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens<br />

des Versicherten übersteigt.<br />

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für<br />

2011, 2012 und 2013 wurde jeweils auf<br />

0,00 EUR festgelegt. Damit hat in diesen<br />

Jahren kein Sozialausgleich stattgefunden.<br />

Auch für das Jahr 2014 ist der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag auf 0,00 EUR festgelegt<br />

worden, sodass kein Sozialausgleich<br />

durchgeführt werden muss.<br />

BEISPIEL 2<br />

Sachverhalt:<br />

Der Arbeitnehmer Tobias Schneider nimmt am 1. Juli 2014 eine Beschäftigung<br />

bei der Fa. Allfinanz als Abteilungsleiter gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 4.500 EUR auf. Bis zum 30. Juni 2014 war Herr Schneider<br />

als Gruppenleiter beim Arbeitgeber „SPARKASSE“ gegen ein Jahresarbeitsentgelt<br />

von 48.000 EUR krankenversicherungspflichtig beschäftigt.<br />

Beurteilung:<br />

Jahresarbeitsentgelt: 12 x 4.500 EUR = 54.000 EUR<br />

Bei Beschäftigungsaufnahme liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt über<br />

der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014 = 53.550 EUR), sodass<br />

Herr Schneider ab Beschäftigungsbeginn (1. Juli 2014) krankenversicherungsfrei<br />

ist.<br />

Pflegeversicherung<br />

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung<br />

beträgt auch im Jahr 2014 2,05 Prozent,<br />

für Versicherte ohne Kinder 2,30 Prozent.<br />

In Sachsen besteht weiterhin eine<br />

Sonderregelung, die den Arbeitgeberanteil<br />

auf 0,525 Prozent reduziert.<br />

Rentenversicherung<br />

Auch im Jahre 2014 soll der Beitragssatz<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

18,9 Prozent betragen.<br />

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung ist nach wie vor<br />

auf 25,1 Prozent im Jahr 2014 festgesetzt.<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung<br />

verbleibt auch<br />

im Jahr 2014 bei 3,0 Prozent.<br />

Beitragszuschuss zur<br />

gesetzlichen/privaten<br />

Krankenversicherung 2014<br />

Für die zuschussberechtigten<br />

freiwillig bzw. privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmer haben<br />

Sie als Beitragszuschuss<br />

die Hälfte des Betrags zu zahlen,<br />

der sich aus dem paritätisch<br />

finanzierten, allgemeinen<br />

Beitragssatz der Krankenkassen<br />

und den beitragspflichtigen Einnahmen,<br />

die bei Krankenversicherungspflicht<br />

maßgebend wären,<br />

errechnet.<br />

Allerdings dürfen Sie nach den<br />

gesetzlichen Vorgaben für einen<br />

privat versicherten Arbeitnehmer<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 7


SCHWERPUNKT<br />

In Sachsen beträgt der maximale<br />

Zuschuss aufgrund der besonderen<br />

Beitragstragung 4.050 EUR x 0,525<br />

Prozent = 21,26 EUR.<br />

BEISPIEL 3<br />

höchstens die Hälfte des Betrags übernehmen,<br />

den Ihr Arbeitnehmer für seine private<br />

Krankenversicherung aufwendet.<br />

Der maßgebliche Beitragssatz beträgt<br />

für 2014 weiterhin 14,6 Prozent (15,5 Prozent<br />

./. 0,9 Prozent). Bei einer monatlichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze von 4.050 EUR<br />

für 2014 ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss<br />

zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

von 295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent).<br />

Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten<br />

Arbeitnehmern ohne Anspruch<br />

auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz<br />

von 14,0 Prozent (14,9 Prozent<br />

./. 0,9 Prozent) anzuwenden. Daraus ergibt<br />

sich ab dem 1. Januar 2014 ein Höchstzuschuss<br />

von 283,50 EUR (4.050 EUR x<br />

7,0 Prozent) – (siehe Beispiel 3).<br />

Beitragszuschuss zur gesetzlichen/<br />

privaten Pflegeversicherung 2014<br />

Für die zuschussberechtigten Arbeitnehmer,<br />

die in der sozialen Pflegeversicherung<br />

oder privat pflegeversichert sind, zahlen Sie<br />

als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags,<br />

der sich für einen versicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer ergibt. Der Zuschlag für Kinderlose<br />

wird vom Arbeitnehmer allein getragen.<br />

Daraus ergibt sich folgender Beitragszuschuss:<br />

4.050 EUR x 1,025 Prozent =<br />

41,51 EUR.<br />

Der Zuschuss ist bei privat versicherten<br />

Arbeitnehmern ebenfalls begrenzt auf die<br />

Hälfte des Beitrags, den Ihr Arbeitnehmer<br />

für seine private Pflegeversicherung zu zahlen<br />

hat.<br />

Sachverhalt:<br />

Der Arbeitnehmer Hannes Brack (28 Jahre alt) hat eine private Krankenvollversicherung<br />

abgeschlossen. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt<br />

4.500,00 EUR.<br />

Sein monatlicher Versicherungsbeitrag<br />

für die Krankenversicherung beträgt:<br />

350,00 EUR<br />

Beurteilung:<br />

Der Arbeitgeber von Herrn Brack hätte eigentlich einen Höchstzuschuss<br />

zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von<br />

295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent) zu zahlen.<br />

Allerdings wird dieser Betrag auf die Hälfte der Aufwendungen für die<br />

private Krankenversicherung gekürzt, sodass der Arbeitgeber tatsächlich<br />

einen Beitragszuschuss in Höhe von 175,00 EUR zu leisten hat.<br />

Gleitzonenfaktor „F“ 2014<br />

Für das Jahr 2014 beträgt der durchschnittliche<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz<br />

unverändert 39,45 Prozent, sodass der<br />

Faktor F ab dem 1. Januar 2014 weiterhin<br />

0,7605 beträgt.<br />

Vollständig ausgeführt lautet die Formel<br />

zur Ermittlung des Gleitzonenentgelts:<br />

850 450<br />

F x 450 ({<br />

} – {<br />

} x F) x (AE– 450)<br />

(850 – 450) (850 – 450)<br />

Für das Jahr 2014 kann die Formel wie folgt<br />

vereinfacht werden:<br />

beitragspflichtige Einnahme =<br />

1,2694375 x AE – 229,021875<br />

Gleitzonenformel für Übergangsfälle<br />

bis Ende 2014<br />

Für Bestandsfälle kommt auch die Gleitzonenformel<br />

nach den bis Ende 2012 gültigen<br />

Vorgaben noch bis zum 31. Dezember<br />

2014 weiter zum Einsatz. Die Gleitzonenformel<br />

für Übergangsfälle lautet:<br />

F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)<br />

Die verkürzte Formel lautet:<br />

1,2395 x AE – 191,60 EUR<br />

Sachbezugswerte 2014<br />

Sofern Ihre Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt<br />

Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung<br />

erhalten, richtet sich deren Wert<br />

nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

(SvEV).<br />

Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche<br />

Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenund<br />

Unfallversicherung als auch für die Berechnung<br />

der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.<br />

Sachbezugswerte für Verpflegung<br />

2014 bundesweit<br />

bb<br />

monatlich: 229,00 EUR<br />

bb<br />

täglich: 7,63 EUR<br />

Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung<br />

gestellt, sind folgende Beträge monatlich<br />

anzusetzen:<br />

bb<br />

für Frühstück: 49,00 EUR<br />

bb<br />

für Mittagessen: 90,00 EUR<br />

bb<br />

für Abendessen: 90,00 EUR<br />

8 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


Der Wert einer Kantinenmahlzeit (Mittagbzw.<br />

Abendessen) beläuft sich 2014 auf<br />

täglich 3,00 EUR, während ein dort eingenommenes<br />

Frühstück mit 1,63 EUR bewertet<br />

wird.<br />

Sachbezugswerte 2014 für freie<br />

Unterkunft<br />

Der Wert einer Unterkunft beträgt bundesweit<br />

monatlich 221,00 EUR. Für Jugendliche<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

und für Auszubildende beläuft er sich<br />

auf 187,85 EUR. Dies sind 85 Prozent des<br />

für Erwachsene geltenden Werts. Die Verminderung<br />

gilt auch bei Aufnahme des Beschäftigten<br />

in den Haushalt des Arbeitgebers<br />

oder bei Unterbringung in einer<br />

Gemeinschaftsunterkunft.<br />

Wird Beschäftigten eine vollständige<br />

Wohnung überlassen, ist die Wohnung mit<br />

dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.<br />

Dabei sind Beeinträchtigungen zu berücksichtigen,<br />

die sich durch die Lage der Wohnung<br />

zum Betrieb ergeben. Ist im Einzelfall<br />

die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises<br />

mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten<br />

verbunden, kann die Wohnung mit<br />

3,88 EUR/m² monatlich bewertet werden.<br />

Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung<br />

oder ohne Bad oder Dusche) sind<br />

3,17 EUR/m² maßgebend.<br />

Künstlersozialabgabesatz steigt auf<br />

5,2 Prozent<br />

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht<br />

für den Abgabesatz eine Steigerung von<br />

4,1 Prozent auf 5,2 Prozent für 2014 vor.<br />

Insolvenzgeldumlage 2014<br />

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für<br />

das Kalenderjahr 2014 beträgt 0,15 Prozent.<br />

Entgeltumwandlung zur betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

Arbeitsentgelt kann zum Aufbau betrieblicher<br />

Altersversorgung umgewandelt werden.<br />

Dabei können Arbeitnehmerbeiträge<br />

bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />

(BBG) der allgemeinen Rentenversicherung<br />

– im Jahr 2014 demzufolge<br />

238 EUR monatlich bzw. 2.856 EUR jährlich<br />

– beitragsfrei umgewandelt werden. W<br />

Eine Übersicht der wichtigsten<br />

Sachbezugswerte 2014 können<br />

Sie unter www.bkk.de/service/<br />

130602 herunterladen.<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 9


SOZIALVERSICHERUNG<br />

Beitragsnachweis –<br />

fit für SEPA<br />

Die neuen Beitragsnachweis-<br />

Datensätze erfüllen unter anderem<br />

die SEPA-Vorgaben.<br />

M<br />

it dem Beitragsnachweis weisen Sie<br />

der zuständigen Einzugsstelle die von<br />

Ihnen bis zum Tag der Fälligkeit geschuldeten<br />

Beiträge nach. Dies gilt sowohl für die<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge als auch<br />

für die Umlagen zu den Arbeitgeberaufwendungen<br />

nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />

Beitragsnachweise dürfen ausschließlich<br />

per Datenübertragung an die zuständige<br />

Einzugsstelle übermittelt werden. Arbeitgeber<br />

ohne elektronische Datenverarbeitung<br />

können mittels zugelassener Ausfüllhilfen<br />

Beitragsnachweise erstellen und der zuständigen<br />

Datenannahmestelle zuleiten.<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben das (technische) Prozedere<br />

in den Beitragsnachweis-Datensätzen verbindlich<br />

vorgeschrieben. Die ab 2014 gültigen<br />

gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen<br />

insbesondere den Wegfall der zeitlichen<br />

Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung<br />

zum 31. Dezember 2013 und<br />

die Ablösung des nationalen Lastschriftverfahrens<br />

durch das sogenannte SEPA-<br />

Lastschriftverfahren ab 1. Februar 2014.<br />

Mit dem Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung<br />

entfällt der bisher für<br />

Nachweiszeiträume vor dem 1. Januar 2009<br />

vorgesehene Korrektur-Beitragsnachweis<br />

(siehe auch <strong>SERVICE</strong> 5/2013).<br />

Ebenso wird zum Zwecke der Vereinheitlichung<br />

der Meldeverfahren zukünftig auf<br />

die Möglichkeit eines Ersatzbeitragsnachweises<br />

oder Differenzbeitragsnachweises<br />

verzichtet. Beitragskorrekturen können damit<br />

entweder in den laufenden Beitragsnachweis<br />

aufgenommen oder durch eine<br />

Stornierung eines Beitragsnachweises und<br />

die anschließende Übermittlung eines neuen<br />

Beitragsnachweises vorgenommen<br />

werden.<br />

Die Beitragsnachweis-Datensätze gelten<br />

sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis<br />

als auch für den Beitragsnachweis<br />

für geringfügig Beschäftigte. Die Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-<br />

See kann die Beitragsnachweis-Datensätze<br />

um knappschaftliche Besonderheiten erweitern.<br />

Beitragsnachweis – Allgemeines<br />

Sie haben als Arbeitgeber der Einzugsstelle<br />

einen Beitragsnachweis rechtzeitig mittels<br />

zugelassener systemgeprüfter Programme<br />

oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen<br />

(sv.net) zu übermitteln.<br />

Bitte beachten Sie, dass der Beitragsnachweis<br />

zwei Arbeitstage vor Fälligkeit<br />

der Beiträge per Datenübertragung an die<br />

zuständige Krankenkasse zu übermitteln<br />

ist. Sofern der Beitragsnachweis von Ihnen<br />

nicht termingerecht übermittelt worden ist,<br />

kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung<br />

maßgebende Arbeitsentgelt<br />

schätzen, bis der Beitragsnachweis ordnungsgemäß<br />

übermittelt wird.<br />

Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung<br />

als Leistungsbescheid der Einzugsstelle<br />

und im Insolvenzverfahren als<br />

Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen<br />

der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis<br />

ist auch die Steuernummer des<br />

Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis<br />

die Pauschsteuer für geringfügig<br />

Beschäftigte enthält.<br />

Einheitliche Datensätze<br />

Die Datenübertragung erfolgt mithilfe von<br />

einheitlichen Datensätzen. Den Datensatz<br />

„Kommunikation“ erstellt die vom Arbeitgeber<br />

eingesetzte systemgeprüfte Software<br />

je Datenlieferung. Sie dient zur Identifikation<br />

der eingesetzten Software und zur Sicherstellung<br />

eines maschinellen Qualitätsmanagementverfahrens.<br />

Neben dem Kommunikationsdatensatz<br />

stoßen sie systemseitig den Beitragsnachweis-Datensatz<br />

an.<br />

Rechtskreiskennzeichen<br />

Im Beitragsnachweis-Datensatz geben Sie<br />

jeweils den Rechtskreis an, für den die Beiträge<br />

bestimmt sind. Haben Sie als Arbeit-<br />

10 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


geber Beiträge sowohl für Beschäftigte im<br />

Rechtskreis West als auch für Beschäftigte<br />

im Rechtskreis Ost nachzuweisen, so sind<br />

für beide Rechtskreise separate Beitragsnachweis-Datensätze<br />

zu erstellen.<br />

Dauer-Beitragsnachweis<br />

Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht<br />

nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum,<br />

sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume<br />

gelten, ist im<br />

Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art<br />

des Beitragsnachweises“ als Dauer-Beitragsnachweis<br />

zu kennzeichnen.<br />

Beitragskorrekturen<br />

Beitragskorrekturen aus Vormonaten können<br />

grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis<br />

mit einfließen. Eine Verrechnung<br />

zu viel gezahlter Beiträge kann im laufenden<br />

Beitragsnachweis berücksichtigt werden.<br />

Daneben haben Sie die Möglichkeit, den<br />

übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren<br />

und für denselben Zeitraum einen neuen<br />

Beitragsnachweis abzugeben.<br />

Bitte berücksichtigen Sie, dass der zum<br />

1. Januar 2009 (wieder) eingeführte Korrektur-Beitragsnachweis<br />

für Nachweiszeiträume<br />

vor dem 1. Januar 2009 zum 31. Dezember<br />

2013 aufgrund des Wegfalls der<br />

zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der<br />

Krankenversicherung abgeschafft wird.<br />

Mehrere Betriebsstätten<br />

Sofern Sie mehrere Betriebsstätten haben,<br />

können Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Beitragsnachweise in einem Datensatz<br />

zusammenfassen. Die „einzelnen“ Beitragsnachweise<br />

müssen dabei<br />

bb<br />

dieselbe Einzugsstelle betreffen,<br />

bb<br />

die gleiche Rechtskreiszuordnung<br />

haben und<br />

bb<br />

in Absprache mit der jeweiligen<br />

Einzugsstelle unter einer „führenden“<br />

Betriebs- bzw. Beitragskontonummer<br />

erstellt werden.<br />

Bitte informieren Sie in solchen Fällen die<br />

zuständige Einzugsstelle darüber, für welche<br />

Betriebsstätten unter welcher Betriebsbzw.<br />

Beitragskontonummer die Beiträge<br />

von Ihnen zusammengefasst übermittelt<br />

werden.<br />

Null-Beitragsnachweis<br />

Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der<br />

Datenannahmestelle – abgesehen vom<br />

Dauer-Beitragsnachweis – für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />

zu übermitteln,<br />

in dem versicherungspflichtig Beschäftigte<br />

oder geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

gemeldet sind. Daher haben Sie auch einen<br />

Beitragsnachweis-Datensatz (mit Nullbeträgen)<br />

für Entgeltabrechnungszeiträume<br />

zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine<br />

Beiträge anfallen. Dadurch werden Beitragsschätzungen<br />

durch die Einzugsstelle<br />

vermieden.<br />

Einzug der Beiträge im<br />

SEPA-Lastschriftverfahren<br />

Spätestens zum 1. Februar 2014 wird das<br />

nationale Lastschriftverfahren durch das<br />

SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Dieses<br />

Verfahren sieht grundsätzlich vor dem<br />

Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut<br />

eine sogenannte Pre-Notification (Vorabankündigung)<br />

des Zahlungsempfängers an<br />

den Zahler vor. Nach dem SEPA-Regelwerk<br />

hat sie 14 Tage vor der Abbuchung zu erfolgen<br />

und muss insbesondere über den genauen<br />

Betrag und den Zeitpunkt der Abbuchung<br />

informieren. Diese Information muss<br />

bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen<br />

des abzubuchenden Betrags oder des<br />

Abbuchungstermins erfolgen. Der Schuldner<br />

soll so in die Lage versetzt werden, für<br />

eine ausreichende Deckung auf seinem<br />

Konto zu sorgen.<br />

Als Arbeitgeber teilen Sie den abzubuchenden<br />

Betrag vorher der Einzugsstelle<br />

durch Abgabe eines Beitragsnachweises<br />

mit. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit<br />

ist gesetzlich vorgegeben (§ 23 Absatz 1<br />

Satz 2 SGB IV) und wird damit als<br />

bekannt vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund<br />

sind mit der Übermittlung des Beitragsnachweises<br />

die Voraussetzungen<br />

der Pre-Notification als erfüllt anzusehen.<br />

Eine gesonderte Pre-Notification durch<br />

die Einzugsstelle wird deshalb nicht mehr<br />

erfolgen.<br />

Rechtzeitige Übermittlung<br />

des Beitragsnachweises und<br />

des GKV-Beitrages<br />

Bitte beachten Sie, dass sowohl Ihr Beitragsnachweis<br />

als auch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

(GKV) rechtzeitig bei<br />

der zuständigen Einzugsstelle vorliegen<br />

müssen (siehe Kalender auf der folgenden<br />

Seite).<br />

Bezüglich der Beitragskorrekturen<br />

siehe auch die „Gemeinsamen<br />

Grundsätze für die Verrechnung und<br />

Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge<br />

zur Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung aus<br />

einer Beschäftigung“ vom<br />

21. November 2006.<br />

Eine Übersicht über die Beitragsgruppen<br />

finden Sie im Internet unter<br />

www.bkk.de/service/130603.<br />

Die aktuellen Beitragsnachweis-<br />

Datensätze 2014 können Sie unter<br />

www.bkk.de/service/130604<br />

herunterladen.<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 11


SOZIALVERSICHERUNG<br />

In Bundesländern,<br />

in denen der Reformationstag<br />

(31. Oktober 2014) ein Feiertag ist<br />

Spätester Zeitpunkt zur Abgabe der Beitragsnachweise 2014<br />

Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2014<br />

Spätester Zeitpunkt zur Abgabe<br />

der Beitragsnachweise 2014<br />

Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung<br />

des Beitragsnachweises gilt der<br />

zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeitstag)<br />

vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

(siehe Anmerkungen im<br />

Kalender).<br />

Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

2014<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />

Höhe der Beitragsschuld<br />

spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Monats fällig. Ein verbleibender Restbeitrag<br />

wird zum drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Folgemonats fällig (siehe Anmerkungen<br />

im Kalender). W<br />

12 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


ARBEITSRECHT<br />

Aktuelle Urteile<br />

Interessenkollision bei<br />

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung<br />

Bei der Entscheidung über die Bewerbung<br />

von schwerbehinderten Menschen<br />

ist die Schwerbehindertenvertretung<br />

selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson<br />

der Schwerbehinderten<br />

ebenfalls zu den Bewerbern gehört, entschied<br />

das BAG. Bei der Beklagten, einer<br />

Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen<br />

als „Tischchef“ ausgeschrieben.<br />

Der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter<br />

und der Kläger, der<br />

stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung<br />

ist, bewarben<br />

sich auf diese Stelle. Die beklagte Spielbank<br />

wollte wegen der aus ihrer Sicht<br />

bestehenden Interessenkollision beide<br />

Bewerber nicht an der Auswahlentscheidung<br />

beteiligen.<br />

Der Kläger sah sich daher als Schwerbehinderter<br />

diskriminiert. Er klagte vor<br />

dem BAG und bekam Recht: Bei der Entscheidung<br />

über die Bewerbung des Klägers<br />

hätte die Schwerbehindertenvertretung<br />

beteiligt werden müssen. Dem<br />

stand nicht entgegen, dass sich die Vertrauensperson<br />

der schwerbehinderten<br />

Menschen selbst und dessen Stellvertreter<br />

auf eine der zu besetzenden<br />

Stellen beworben hatten.<br />

BAG vom 22.8.2013 – 8 AZR 574/12<br />

Mitarbeiter muss elektronische<br />

Signaturkarte nutzen<br />

Ein Arbeitgeber darf verlangen, dass<br />

sein Arbeitnehmer eine qualifizierte elektronische<br />

Signatur beantragt und nutzt.<br />

So entschied das BAG im Fall einer Verwaltungsangestellten,<br />

zu deren Aufgaben<br />

die Veröffentlichung von Ausschreibungen<br />

bei Vergabeverfahren gehört.<br />

Hierfür wird eine qualifizierte elektronische<br />

Signatur benötigt. Der Arbeitgeber<br />

wies die Mitarbeiterin daher an, eine<br />

solche Signatur bei der entsprechenden<br />

Zertifizierungsstelle zu beantragen. Dazu<br />

müssen die im Personalausweis enthaltenen<br />

Daten zur Identitätsfeststellung<br />

an die Zertifizierungsstelle übermittelt<br />

werden.<br />

Die Angestellte klagte dagegen mit<br />

der Begründung, dass der Arbeitgeber<br />

sie nicht verpflichten könne, ihre persönlichen<br />

Daten an Dritte zu übermitteln.<br />

Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung. Ihre Klage<br />

war vor dem BAG erfolglos: Der Arbeitgeber<br />

habe von seinem arbeitsvertraglichen<br />

Weisungsrecht angemessen Gebrauch<br />

gemacht. Der mit der Verpflichtung zur<br />

Nutzung einer elektronischen Signaturkarte<br />

verbundene Eingriff in das Recht<br />

auf informationelle Selbstbestimmung<br />

sei der Arbeitnehmerin zumutbar. Die<br />

Übermittlung der Personalausweisdaten<br />

betreffe nur den äußeren Bereich der<br />

Privatsphäre. Besonders sensible Daten<br />

seien nicht betroffen.<br />

BAG vom 25.9.2013 – 10 AZR 270/12<br />

Betriebsbedingte Kündigung<br />

auch bei freiem Arbeitsplatz im<br />

Ausland<br />

Eine betriebsbedingte Kündigung scheidet<br />

zwar nach § 1 Absatz 2 KSchG aus,<br />

wenn eine Weiterbeschäftigung des<br />

Arbeitnehmers zu geänderten, gegebenenfalls<br />

auch schlechteren, Arbeitsbedingungen<br />

möglich ist. Dies bezieht sich<br />

aber grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze<br />

im Ausland. Daher hat der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer nicht zunächst<br />

einen freien Arbeitsplatz in einer im Ausland<br />

gelegenen Betriebsstätte anzubieten,<br />

bevor er betriebsbedingt kündigt.<br />

Das beklagte Textilunternehmen mit<br />

Sitz in NRW unterhält in der Tschechischen<br />

Republik eine zweite Betriebsstätte.<br />

Die Beklagte beschloss im Juni 2011,<br />

ihre gesamte Produktion in der tschechischen<br />

Betriebsstätte zu konzentrieren,<br />

während in Deutschland nur noch<br />

die Verwaltung nebst „kaufmännischem<br />

Bereich“ bestehen bleiben sollte. Daher<br />

kündigte sie die Arbeitsverhältnisse<br />

aller in Deutschland beschäftigten Produktionsmitarbeiter<br />

ordentlich betriebsbedingt.<br />

Die davon betroffene Klägerin<br />

war der Meinung, dass die Kündigung<br />

sozial ungerechtfertigt sei. Die Beklagte<br />

habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung<br />

die Möglichkeit geben<br />

müssen, über einen Umzug in die Tschechische<br />

Republik zumindest nachzudenken.<br />

Die Kündigungsschutzklage blieb vor<br />

dem BAG erfolglos. Wegen der Verlagerung<br />

der „Endfertigung“ in die – mehrere<br />

Hundert Kilometer entfernte – tschechische<br />

Betriebsstätte konnte die Beklagte<br />

die Klägerin nicht mehr in einem inländischen<br />

Betrieb weiterbeschäftigen.<br />

BAG vom 29.8.2013 – 2 AZR 809/12<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 13


ARBEITSRECHT<br />

Betriebsratswahl 2014<br />

Die Durchführung der<br />

Betriebsratswahl obliegt<br />

in erster Linie dem Wahlvorstand.<br />

Turnusgemäß finden im kommenden<br />

Jahr die Betriebsratswahlen statt. In<br />

jedem Unternehmen, in dem üblicherweise<br />

mindestens fünf Mitarbeiter beschäftigt<br />

werden, sind die Wahlen der Arbeitnehmervertreter<br />

durchzuführen.<br />

Wann wird gewählt?<br />

Der Wahlzeitraum ist in § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

(BetrVG) festgelegt.<br />

Danach sind Betriebsratswahlen zwischen<br />

dem 1. März und dem 31. Mai 2014 durchzuführen.<br />

Muss in jedem Fall gewählt werden?<br />

Betriebsratswahlen müssen durchgeführt<br />

werden, wenn die Belegschaft dies<br />

wünscht und entsprechend aktiv wird. Als<br />

Arbeitgeber sind Sie jedoch nicht verpflichtet,<br />

Ihre Mitarbeiter oder einen möglicherweise<br />

schon bestehenden Betriebsrat<br />

aufzufordern, die Wahl einzuleiten und<br />

vorzubereiten.<br />

Behindern dürfen Sie diese Wahlen<br />

aber natürlich auch nicht. Gleiches gilt<br />

auch für das Verzögern oder ein Verbot<br />

der Betriebsratswahlen. Mitarbeiter, die<br />

sich für die Durchführung der Wahl engagieren,<br />

dürfen selbstverständlich nicht dafür<br />

abgemahnt oder in anderer Weise<br />

benachteiligt werden.<br />

Wer organisiert die Wahl?<br />

Betriebsratswahlen werden<br />

nicht – wie häufig angenommen<br />

wird – vom Betriebsrat<br />

selbst organisiert. Sie<br />

führt der Wahlvorstand als<br />

spezielles Gremium durch.<br />

Dieser besteht üblicherweise<br />

aus drei Personen.<br />

In größeren<br />

Betrieben<br />

kann der Wahlvorstand<br />

jedoch<br />

auch mehr Mitglieder<br />

haben,<br />

wenn dies zur<br />

Erledigung seiner<br />

Aufgaben erforderlich<br />

ist.<br />

Die Einberufung des Wahlvorstandes erfolgt<br />

ohne Beteiligung des Arbeitgebers.<br />

Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat,<br />

ist dieser verpflichtet, spätestens<br />

zehn Wochen vor dem Ende seiner<br />

Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.<br />

Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht<br />

nach, können wenigstens drei wahlberechtigte<br />

Mitarbeiter beim Arbeitsgericht beantragen,<br />

einen Wahlvorstand einzusetzen<br />

(§ 16 BetrVG).<br />

Besteht in Ihrem Betrieb dagegen noch<br />

kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand<br />

entweder vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat<br />

eingesetzt werden oder er wird auf<br />

einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17<br />

BetrVG).<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Wird kein Wahlvorstand gebildet,<br />

kann die Wahl nicht stattfinden. Eine<br />

ohne Wahlvorstand durchgeführte<br />

Betriebsratswahl ist nichtig.<br />

Der Wahlvorstand ist für den gesamten Ablauf<br />

der Betriebsratswahl zuständig und<br />

auch verantwortlich. Zu seinen Aufgaben<br />

gehören unter anderem:<br />

bb<br />

Vorbereitung der Wahl,<br />

bb<br />

Aufstellung der Wählerliste,<br />

bb<br />

Verfassen der Wahlausschreibung,<br />

bb<br />

Prüfung der Vorschlagslisten,<br />

bb<br />

Erstellung und spätere Auszählung der<br />

Stimmzettel,<br />

bb<br />

Prüfung der Wahlberechtigung,<br />

bb<br />

Bestimmung der Größe des zu wählenden<br />

Betriebsrats,<br />

bb<br />

Organisation des Wahlraums.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Als Arbeitgeber müssen Sie dem<br />

Wahlvorstand die benötigten Unterlagen<br />

für die Wählerliste, insbesondere<br />

eine vollständige Auflistung der bei<br />

Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, zur<br />

Verfügung stellen sowie alle weiteren<br />

erforderlichen Auskünfte erteilen.<br />

Haben Sie im Anschluss Zweifel an<br />

der Richtigkeit der Wählerliste, können<br />

Sie später Einspruch einlegen.<br />

14 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


Wer ist wahlberechtigt?<br />

Die Frage der aktiven Wahlberechtigung<br />

und wer in das Wählerverzeichnis aufzunehmen<br />

ist, bereitet in der Praxis häufig<br />

Schwierigkeiten. Wahlberechtigt ist jeder<br />

Arbeitnehmer des Betriebs, wenn er das<br />

18. Lebensjahr vollendet hat.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

spielt keine Rolle. Mitarbeiter in der<br />

Probezeit sind ebenso wahlberechtigt<br />

wie langjährig Beschäftigte.<br />

Zu den wahlberechtigten Mitarbeitern gehören<br />

unter anderem:<br />

bb<br />

befristet beschäftigte, erkrankte, beurlaubte,<br />

geringfügig oder teilzeitbeschäftigte<br />

Mitarbeiter sowie Heim- oder Telearbeiter,<br />

bb<br />

Mitarbeiter in Elternzeit,<br />

bb<br />

gekündigte Mitarbeiter, wenn die Kündigungsfrist<br />

am Wahltag noch nicht abgelaufen<br />

ist,<br />

bb<br />

bb<br />

bb<br />

bb<br />

bb<br />

Mitarbeiter während der aktiven Phase<br />

der Altersteilzeit,<br />

Auszubildende nach Vollendung des<br />

18. Lebensjahres,<br />

Praktikanten und Volontäre, wenn sie in<br />

den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden<br />

sind,<br />

Leiharbeitnehmer, wenn sie am Wahltag<br />

länger als drei Monate in Ihrem Betrieb<br />

eingesetzt wurden, sowie<br />

am Wahltag beschäftigte Aushilfskräfte,<br />

auch wenn sie nur vorübergehend eingesetzt<br />

werden.<br />

Nicht wahlberechtigt sind dagegen:<br />

bb<br />

Leitende Angestellte,<br />

bb<br />

freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche<br />

Personen etc.,<br />

bb<br />

Auszubildende, die jünger als 18 Jahre<br />

sind,<br />

bb<br />

bb<br />

bb<br />

bb<br />

Mitarbeiter während der Freistellungsphase<br />

ihrer Altersteilzeit,<br />

Umschüler, Schülerpraktikanten,<br />

Personen, die ein freiwilliges soziales<br />

Jahr o.Ä. ableisten,<br />

kurzfristig überlassene Leiharbeitnehmer.<br />

Wer ist für den Betriebsrat wählbar?<br />

Die Voraussetzungen für eine Wählbarkeit<br />

in ein Betriebsratsamt sind ähnlich und in<br />

§ 8 BetrVG geregelt. Neben dem aktiven<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 15


ARBEITSRECHT<br />

Wahlrecht reicht jedoch die reine Betriebszugehörigkeit<br />

nicht aus. Wählbar sind nur<br />

volljährige Mitarbeiter, die dem Betrieb wenigstens<br />

sechs Monate angehören und die<br />

zudem ihr öffentliches Wahlrecht nicht aufgrund<br />

einer erheblichen strafrechtlichen<br />

Verurteilung verloren haben.<br />

Wo wird gewählt?<br />

Betriebsratswahlen finden in allen Betrieben<br />

statt, in denen üblicherweise mindestens<br />

fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt<br />

werden (§ 1 BetrVG).<br />

Betriebsräte werden aber auch unternehmensübergreifend<br />

in „gemeinsamen<br />

Betrieben“ gewählt. Dies erfolgt<br />

zum Beispiel dann, wenn<br />

unter einer einheitlichen<br />

Leitungs- oder Organisationsstruktur<br />

von mindestens<br />

zwei verbundenen,<br />

aber rechtlich<br />

eigenständigen<br />

Betrieben ein einheitlicher<br />

arbeitstechnischer<br />

Zweck verfolgt wird und dazu<br />

Betriebsmittel und Arbeitnehmer<br />

gezielt und geordnet gemeinsam<br />

eingesetzt werden. Dazu<br />

müssen die beteiligten Unternehmen<br />

sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen<br />

Betriebsführung verbunden haben.<br />

Der arbeitgeberübergreifende Personaleinsatz<br />

ist nach der Rechtsprechung des<br />

BAG eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung<br />

für einen gemeinsamen Betrieb.<br />

In der Praxis kann zum Beispiel bei<br />

Unternehmensaufspaltungen ein gemeinsamer<br />

Betrieb vorliegen.<br />

Weitere Indizien für einen gemeinsamen<br />

Betrieb können sein:<br />

bb<br />

Die rechtliche Verbindung mehrerer<br />

Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen<br />

Betriebes,<br />

bb<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Leiharbeitnehmer sind, auch wenn<br />

sie das aktive Wahlrecht haben,<br />

nicht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes<br />

wählbar.<br />

die gemeinsame Nutzung der technischen<br />

und materiellen Betriebsmittel<br />

sowie einheitliche Arbeitsabläufe,<br />

bb<br />

die gemeinsame Raumnutzung,<br />

bb<br />

eine einheitliche Personalführung, Buchhaltung,<br />

Kantine.<br />

In diesen Fällen kann ein einheitlicher Betriebsrat<br />

gewählt werden, der dann für alle<br />

Betriebe zuständig ist.<br />

Welche Verpflichtungen haben Sie als<br />

Arbeitgeber bei einer Betriebsratswahl?<br />

Jeden Arbeitgeber treffen im Rahmen einer<br />

Betriebsratswahl im Wesentlichen folgende<br />

Verpflichtungen:<br />

bb<br />

Die Wahl, die während der Arbeitszeit<br />

stattfindet, darf weder behindert noch<br />

erschwert und auch nicht beeinflusst<br />

werden.<br />

bb<br />

bb<br />

bb<br />

Die benötigten Mittel, insbesondere<br />

Räumlichkeiten, müssen bereitgestellt<br />

werden.<br />

Die gesamten Wahlkosten müssen getragen<br />

werden.<br />

§ 20 BetrVG bestimmt weiterhin, dass im<br />

Zusammenhang mit der Wahl auch keine<br />

besonderen Vorteile versprochen oder<br />

Nachteile angedroht werden dürfen.<br />

Zu den Kosten gehören neben der ungeminderten<br />

Vergütung für alle an der Wahl<br />

beteiligten Personen Porto, Wahlurnen,<br />

Umschläge und Bürobedarf. Auch alle weiteren<br />

Kosten, die der Wahlvorstand für seine<br />

Arbeit benötigt, wie zum Beispiel Kosten<br />

für erforderliche Schulungen oder Seminare,<br />

sind von Ihnen zu tragen.<br />

Bitte beachten Sie den besonderen Kündigungsschutz<br />

für alle Wahlbewerber und Mitglieder<br />

des Wahlvorstandes!<br />

Dagegen besteht für Sie keine Verpflichtung,<br />

selbst die Initiative zur Durchführung<br />

der Betriebsratswahl zu ergreifen oder den<br />

Betriebsrat an seine Aufgaben zum Ende seiner<br />

Amtszeit zu erinnern.<br />

Fazit<br />

Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist<br />

ein sehr formelles und standardisiertes Verfahren,<br />

mit dem Arbeitgeber jedoch kaum<br />

befasst sind.<br />

Die gesamte Organisation und Durchführung<br />

der Wahl obliegt allein dem Wahlvorstand.<br />

W<br />

16 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


STEUERRECHT<br />

Dienstwagen –<br />

neue Rechtsprechung<br />

Die Ein-Prozent-Regelung<br />

gilt auch bei Gebrauchtwagen<br />

und fehlender Privatnutzung.<br />

Die Lohnbesteuerung der privaten Nutzung<br />

von Firmenwagen birgt eine Vielzahl<br />

von Fehlerquellen und führt regelmäßig<br />

zu Auseinandersetzungen im Rahmen von<br />

Lohnsteueraußenprüfungen. Der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) musste sich gleich in mehreren<br />

Verfahren mit unterschiedlichen Fragestellungen<br />

der Firmenwagenbesteuerung<br />

beschäftigen und hat teilweise seine bisherige<br />

Rechtsprechung geändert (BFH-Urteil vom<br />

21. März 2013, VI R 31/10).<br />

Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />

gilt auch bei Gebrauchtfahrzeugen<br />

Für die private Nutzung des Firmenwagens<br />

ist monatlich ein Prozent des inländischen<br />

Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der<br />

Erstzulassung als steuerpflichtiger geldwerter<br />

Vorteil anzusetzen. Dieser vom<br />

Gesetzgeber als gesetzlicher Regelfall<br />

vorgesehene Bewertungsansatz gilt grundsätzlich<br />

auch für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge.<br />

In dem vom BFH am 13. Dezember<br />

2012 (VI R 51/11) entschiedenen Fall<br />

wurde einem Arbeitnehmer ein gebrauchter<br />

Firmenwagen (Gebrauchtwagenwert<br />

ca. 32.000 EUR) auch für Privatfahrten<br />

überlassen. Der für die Lohnbesteuerung<br />

maßgebliche Bruttolistenneupreis des<br />

Fahrzeugs betrug dagegen 81.400 EUR.<br />

Auf Grundlage der gesetzlichen Ein-Prozent-Bruttolistenpreismethode<br />

setzte das<br />

Finanzamt als geldwerten Vorteil aus der<br />

Überlassung des Firmenwagens einen Betrag<br />

in Höhe von 814 EUR im Monat an.<br />

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung,<br />

dass der geldwerte Vorteil nicht auf Grundlage<br />

des Listenneupreises, sondern nach<br />

dem geringeren Gebrauchtwagenwert zu<br />

ermitteln ist. Der BFH entschied jedoch,<br />

dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht<br />

erworbenen oder geleasten Fahrzeug<br />

grundsätzlich der Bruttolistenneupreis<br />

anzusetzen ist. Die Richter des BFH folgten<br />

auch nicht dem weiteren Einwand des Klägers,<br />

dass heutzutage Neufahrzeuge praktisch<br />

kaum noch zum ausgewiesenen Brut-<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 17


STEUERRECHT<br />

tolistenneupreis verkauft würden und der<br />

Gesetzgeber deshalb einen Abschlag vom<br />

Bruttolistenneupreis zulassen müsste.<br />

Der BFH hat abschließend klargestellt,<br />

dass der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage<br />

für die Ein-Prozent-Regelung<br />

verfassungsgemäß und weiterhin anzuwenden<br />

ist.<br />

Anwendung der Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />

auch bei fehlender<br />

Privatnutzung<br />

Der BFH hat mit Datum vom 10. Juli 2013<br />

gleich vier neue Entscheidungen (BFH-Urteile<br />

vom 21. März 2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI<br />

R 42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12)<br />

veröffentlicht. Insbesondere in der Entscheidung<br />

Az. VI R 31/10 hat der BFH abweichend<br />

von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden,<br />

dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />

auch dann anzusetzen ist,<br />

wenn trotz Privatnutzungserlaubnis faktisch<br />

keine private Nutzung des vom Arbeitgeber<br />

überlassenen Fahrzeugs erfolgt. Der BFH<br />

korrigiert mit dieser Entscheidung seine bisherige<br />

Rechtsprechung, wonach in Fällen,<br />

in denen der Arbeitnehmer ein betriebliches<br />

Fahrzeug nicht privat nutzt, die private Nutzung<br />

des Dienstwagens von der Finanzverwaltung<br />

vermutet wurde.<br />

Bislang ging der BFH in seiner ständigen<br />

Rechtsprechung davon aus, dass der Beweis<br />

des ersten Anscheins zwar zunächst<br />

für eine private Nutzung des überlassenen<br />

Dienstwagens durch den Arbeitnehmer<br />

spricht. Allerdings konnte dieser sogenannte<br />

Anscheinsbeweis durch den Arbeitnehmer<br />

entkräftet werden. Hierfür reichte es<br />

bisher aus, dass die ernstliche Möglichkeit<br />

eines anderen Geschehensablaufs<br />

bestand.<br />

Diese Argumentation ist nun entfallen.<br />

Nach Ansicht der BFH-Richter<br />

ist der Vorteil in Gestalt der konkreten<br />

Möglichkeit, den Firmenwagen<br />

auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen,<br />

dem Arbeitnehmer bereits mit<br />

der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.<br />

Somit besteht der geldwerte<br />

Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung<br />

zur privaten<br />

Nutzung bereits in der Nutzungsmöglichkeit.<br />

Ob der Arbeitnehmer von der<br />

Möglichkeit der privaten Nutzung<br />

tatsächlich Gebrauch gemacht hat,<br />

ist unerheblich. Stellt der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen<br />

auch zur Privatnutzung zur Verfügung, führt<br />

dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem<br />

steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn<br />

der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich<br />

nicht privat nutzen sollte. Somit ist der geldwerte<br />

Vorteil stets nach der monatlichen<br />

Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln,<br />

wenn der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes<br />

Fahrtenbuch führt.<br />

Durch dieses Urteil hat der BFH seine bisherige<br />

Rechtsprechung zum Nachteil der<br />

Steuerpflichtigen korrigiert.<br />

Keine Dienstwagenbesteuerung bei<br />

untersagter Privatnutzung<br />

In drei weiteren am 10. Juli 2013 veröffentlichten<br />

BFH-Entscheidungen (BFH-<br />

Urteile vom 21. März 2013, VI R 46/11, VI R<br />

18 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12)<br />

hat der BFH klargestellt, dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />

nur zur Anwendung<br />

kommt, wenn der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen<br />

zur privaten Nutzung überlässt. Dabei<br />

ist es egal, ob dies arbeitsvertraglich<br />

oder zumindest auf Grundlage einer schlüssigen<br />

(konkludenten) getroffenen Nutzungsvereinbarung<br />

geschieht. In den drei ähnlich<br />

gelagerten Fällen wurden firmeneigene<br />

Fahrzeuge zwar den Arbeitnehmern bzw.<br />

Geschäftsführern zur Verfügung gestellt, allerdings<br />

wurde die Nutzung des Fahrzeugs<br />

für private Zwecke vertraglich untersagt.<br />

Nach Ansicht des BFH muss ein geldwerter<br />

Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der<br />

Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens<br />

nicht befugt ist.<br />

Das arbeitsvertraglich vereinbarte Privatnutzungsverbot<br />

muss nach Auffassung<br />

des BFH nicht besonders überwacht werden.<br />

Im Gegensatz hierzu verlangt die Finanzverwaltung,<br />

dass bei einzeln zugewiesenen<br />

Fahrzeugen der Arbeitgeber die<br />

Einhaltung eines schriftlichen Nutzungsverbots<br />

entweder überwacht oder die<br />

untersagte Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen<br />

ist, z.B. wenn das Firmenfahrzeug<br />

nach Dienstende auf dem Betriebsgelände<br />

abgestellt wird.<br />

Nachdem der Bundesfinanzhof in den<br />

drei genannten Urteilen eine andere Auffassung<br />

vertritt, ist es jedoch zweifelhaft,<br />

ob die Finanzverwaltung an ihren deutlich<br />

strengeren Voraussetzungen weiter festhalten<br />

kann. W<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 19


GESUNDHEIT IM BETRIEB<br />

Unternehmenspreis<br />

Gesundheit 2013<br />

BGM spielt sowohl in großen<br />

als auch in kleinen Unternehmen<br />

bereits eine große Rolle.<br />

Zehn Unternehmen konnten sich in diesem<br />

Jahr über eine Auszeichnung für<br />

ihr vorbildliches Gesundheitsmanagement<br />

freuen. Am 4. Dezember wurde der Deutsche<br />

Unternehmenspreis Gesundheit vom<br />

BKK Dachverband in Kooperation mit der<br />

WELT in Berlin verliehen. Bereits zum siebten<br />

Mal ehrt die BKK Bundesorganisation<br />

damit sowohl kleine Betriebe sowie Großkonzerne<br />

und öffentliche Arbeitgeber als<br />

auch Gesundheits- und soziale Einrichtungen<br />

für ihr Engagement im Betrieblichen<br />

Gesundheitsmanagement (BGM).<br />

Auszeichnungen – Ansporn zur<br />

kontinuierlichen Weiterentwicklung<br />

Unter den Preisträgern sind auch diesmal<br />

ein paar „alte Bekannte“: So erhält die Deutsche<br />

Rentenversicherung Braunschweig-<br />

Hannover schon zum fünften Mal eine<br />

Auszeichnung für gesundheitsförderliche<br />

Bemühungen, in diesem Jahr den Sonderpreis<br />

„Psychische Gesundheit“. Das Unternehmen<br />

(2.300 Mitarbeiter) zeichnet sich<br />

unter anderem durch ihren Team-Ansatz<br />

aus. Die einzelnen Teams (Arbeitsbereiche)<br />

erarbeiten im Rahmen einer moderierten<br />

20 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


Sitzung gemeinsam wirksame Module der<br />

Teamarbeit sowie Handlungsfelder und Ziele,<br />

die dann innerhalb des laufenden Jahres<br />

umgesetzt werden.<br />

Die Deutsche Post AG, der diesjährige<br />

Preisträger in der Kategorie Handel/Transport/Verkehr,<br />

ist zum sechsten Mal dabei.<br />

Das Unternehmen (rund 170.000 Mitarbeiter)<br />

hebt sich durch ein nachhaltiges und systematisches<br />

Gesundheitsmangement hervor,<br />

das – unter dem Motto „Respekt und<br />

Resultate“ – auf einer kontinuierlichen Anwendung<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

basiert.<br />

Bereits zum zweiten Mal steht die Salzgitter<br />

AG auf der Liste der Preisträger,<br />

diesmal mit dem Sonderpreis „Fit in die<br />

Zukunft“. Das Unternehmen (24.000 Mitarbeiter)<br />

stellt sich seit 2005 mit seiner<br />

„GO – Die Generationen-Offensive 2025“<br />

in sechs Handlungsfeldern dem demografischen<br />

Wandel (Unternehmenskultur und<br />

Führung, Personalmarketing und -recruiting,<br />

Personalentwicklung und -qualifizierung,<br />

Arbeitsorganisation/-zeit und Entgelt, Gesundheit,<br />

Fitness und Ergonomie sowie Integrationsmanagement).<br />

Ebenfalls zum zweiten Mal gewinnt die<br />

Landeshauptstadt München den Unternehmenspreis,<br />

diesmal den Sonderpreis „Familienorientiertes<br />

Unternehmen“. Die Behörde<br />

(32.000 Mitarbeiter) zeichnet sich als<br />

familienfreundlicher Arbeitgeber u.a. durch<br />

die Bereitstellung von Betreuungsplätzen,<br />

die Möglichkeiten einer Kurzzeit- und Notfallbetreuung<br />

mit anteiliger Kostenübernahme<br />

durch die Organisation sowie durch den optionalen<br />

„Einkauf“ zusätzlicher Urlaubstage<br />

aus – wenn zu Hause mal „Not am Mann“ ist.<br />

BGM – Der Baustein für ein<br />

gesundes Unternehmen<br />

Die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes<br />

im Kreis Soest und das LWL-Zentrum<br />

für Forensische Psychiatrie Lippstadt erreichten<br />

im letzten Jahr als Move Europe-Partner<br />

Excellence 2012 quasi die Vorstufe zum<br />

Unternehmenspreis. In diesem Jahr gewinnen<br />

sie den Unternehmenspreis in der Kategorie<br />

„Gesundheits- und Sozialwesen“ für<br />

ein abwechslungsreiches BGM-Angebot. So<br />

umfasst das jährliche Fortbildungsprogramm<br />

ein vielfältiges Angebot für 2.145 Mitarbeiter<br />

und Führungskräfte zu Themen wie „Life-<br />

Work-Balance – Raus aus dem Hamsterrad“,<br />

„Anti-Ärger-Training“ oder eine „Qualifikation<br />

zum Gesundheitsberater“.<br />

Neu beim Unternehmenspreis dabei, aber<br />

u.a. Gewinner des Nachhaltigkeitspreises<br />

der Electricité de France bei einem weltweiten<br />

Wettbewerb, ist die EnBW Energie Baden-Württemberg<br />

AG. Sie gewinnt in der<br />

Kategorie „Sonstige Dienstleistungen“ für<br />

ein BGM, das die 19.905 Mitarbeiter bei der<br />

Gestaltung der Angebote stark mit einbezieht<br />

und bei der anschließenden Evaluation<br />

der Maßnahmen Wert auf Transparenz legt.<br />

Auch die Aesculap AG, zum ersten Mal<br />

dabei und Preisträger „Industrie“, hält die<br />

Einbindung aller 3.150 Mitarbeiter für ausschlaggebend<br />

bei der erfolgreichen Durchführung<br />

gesundheitlicher Maßnahmen,<br />

zumal dadurch der Zusammenhalt in der<br />

Belegschaft steige. Durch die vier Säulen<br />

(Gesundheitsmanagement, Unternehmen<br />

bewegt sich, Gesund am Arbeitsplatz,<br />

Unternehmen in Aktion) steht das BGM<br />

auf einem stabilem Fundament. Seit 2010<br />

verfügt das Unternehmen zudem über ein<br />

hauseigenes Gesundheitszentrum.<br />

Auch kleine und mittlere<br />

Unternehmen erhalten Preise<br />

In der Kategorie „Kleine und mittlere Unternehmen“<br />

erhält die HPT Hochwertige Pharmatechnik<br />

GmbH & Co. KG die diesjährige<br />

Auszeichnung. Das Unternehmen (225 Mitarbeiter)<br />

stellt unter Beweis, dass auch kleine<br />

Betriebe – in enger Zusammenarbeit mit<br />

der Belegschaft und durch externe Impulse<br />

– ein abwechslungsreiches BGM auf die<br />

Beine stellen können.<br />

Das Bezirksamt Neukölln von Berlin<br />

(1.800 Mitarbeiter) gewinnt den Unternehmenspreis<br />

„Öffentlicher Dienst“ für ein Gesundheitsangebot,<br />

das u.a. mit Rückenkursen,<br />

Entspannungskursen und „Mobiler<br />

Massage“ auf die einseitigen Belastungen<br />

der Mitarbeiter eingeht. Kommunikationsund<br />

Konfliktbewältigungsstrategien berücksichtigen<br />

zudem den psychischen Stress,<br />

der durch einen hohen Durchlauf von Publikumsverkehr<br />

entstehen kann.<br />

Der Sonderpreis „Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

(BEM)“ geht an das<br />

Landratsamt Rems-Murr-Kreis (1.570 Mitarbeiter)<br />

für die vorbildliche Begleitung<br />

durch speziell ausgebildete Fallmanager, die<br />

die Mitarbeiter während der Erkrankung und<br />

bei der Wiedereingliederung unterstützen.<br />

Durch die Integration des BEM in das BGM-<br />

Konzept nutzt die Organisation den ganzheitlichen<br />

Ansatz zum eigenen Vorteil und<br />

zum Vorteil für seine Mitarbeitenden. W<br />

Informationen zu den Teilnahmebedingungen<br />

am Bewerbungsverfahren<br />

für den Deutschen<br />

Unternehmenspreis finden Sie<br />

unter www.deutscher-unter<br />

nehmenspreis-gesundheit.de.<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 21


Schlusspunkt<br />

BUK-NOG präzisiert<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren<br />

Unfallkassen (BUK-<br />

NOG), das im September 2013 beschlossen<br />

wurde, schafft die rechtlichen Grundlagen<br />

für weitere Fusionen innerhalb der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung. Das Gesetz ergänzt<br />

zudem das Arbeitsschutzgesetz um<br />

einen Passus, der klarstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung<br />

auch psychische Belastungen<br />

bei der Arbeit umfasst.<br />

Konkret regelt das BUK-NOG die Fusion<br />

der Unfallkasse des Bundes mit der<br />

Eisenbahnunfallkasse sowie der Unfallkasse<br />

Post und Telekom mit der Berufsgenossenschaft<br />

für Transport und Verkehrswirtschaft.<br />

Ebenso soll sich durch das BUK-NOG<br />

für die Arbeitgeber Entlastung bei Betriebsprüfungen<br />

ergeben. Dabei geht es um die<br />

von den Arbeitgebern gemeldeten Daten,<br />

auf deren Grundlage die gesetzliche Unfallversicherung<br />

den jeweiligen Beitrag für ein<br />

Unternehmen berechnet.<br />

Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitgeber<br />

Lohnsummen der falschen Gefahrenklasse<br />

zugeordnet hat, darf die gesetzliche<br />

Unfallversicherung im Sinne der Beitragsgerechtigkeit<br />

zukünftig auch wieder selbst<br />

im Unternehmen prüfen.<br />

Das BUK-NOG präzisiert zudem die im<br />

Arbeitsschutzgesetz enthaltene Pflicht des<br />

Arbeitgebers, für sein Unternehmen eine<br />

Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,<br />

die sich nun auch auf die psychischen Belastungen<br />

bei der Arbeit beziehen soll.<br />

22 <strong>SERVICE</strong> 6/2013


Rentenversicherung<br />

jetzt online erreichbar<br />

Vorschau<br />

Für die nächsten<br />

Ausgaben ist geplant<br />

Arbeitnehmer können seit dem 1. Oktober<br />

2013 jetzt auch über das Internet<br />

rechtsverbindlichen Kontakt zur Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund aufnehmen.<br />

Nach Angaben der Rentenversicherung<br />

ist die Behörde unter der<br />

De-Mail-Adresse De-Mail@drv-bund.<br />

de-mail.de rund um die Uhr zu erreichen.<br />

Mit dieser neuen und vor allen Dingen<br />

sicheren Onlineverbindung können<br />

zum Beispiel Änderungen der Anschrift<br />

oder der Bankverbindung verbindlich<br />

vorgenommen werden. Eine unterschriebene<br />

Bestätigung per Post ist<br />

nicht mehr notwendig.<br />

Um E-Mail-Nachrichten mit diesem<br />

Verfahren schnellstmöglich bearbeiten<br />

zu können, bittet die Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund darum, wenn<br />

möglich die Versicherungsnummer<br />

des Absenders und gegebenenfalls<br />

das Aktenzeichen mitzuschicken –<br />

ersatzweise auch nur den Namen,<br />

Vornamen und das Geburtsdatum.<br />

<br />

<br />

Nachlese:<br />

Ergebnisse der<br />

Koalitionsverhandlungen<br />

Märzklausel:<br />

Keine Auswirkungen durch<br />

Neuregelung bei Jahresmeldung<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Stichtagsregelung für Sonderzahlungen<br />

nicht immer wirksam<br />

Eine Stichtagsregelung, wonach eine<br />

Sonderzahlung wie ein Weihnachtsgeld<br />

davon abhängig gemacht wird, dass der<br />

Arbeitnehmer an einem bestimmten<br />

Tag in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis<br />

zum Betrieb steht, ist<br />

nicht immer wirksam. Wird die Sonderzahlung<br />

wenigstens zum Teil auch für<br />

bereits geleistete Arbeit gewährt, muss<br />

sie anteilig ausgezahlt werden, auch<br />

wenn das Arbeitsverhältnis vor dem<br />

Stichtag endet.<br />

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer,<br />

dessen Arbeitsverhältnis mit einem<br />

Verlagsunternehmen am 30. September<br />

2010 geendet hatte. Für dieses<br />

Jahr war den Beschäftigten wie in den<br />

Vorjahren ein Weihnachtsgeld zugesagt<br />

worden; die Zahlung war vorgesehen<br />

„an Verlagsangehörige, die sich<br />

am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten<br />

Arbeitsverhältnis“ befanden.<br />

Der Arbeitnehmer verlangte dennoch<br />

eine anteilige Auszahlung in Höhe von<br />

9/12 des Weihnachtsgelds.<br />

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen<br />

abgelehnt worden war, gab ihm das<br />

Bundesarbeitsgericht nun recht. Nach<br />

den betrieblichen Richtlinien sollte die<br />

Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen,<br />

diente aber auch als Vergütung<br />

für die im Laufe des Jahres geleistete<br />

Arbeit. Der Vergütungsanspruch wurde<br />

daher, so die Richter des BAG, monatlich<br />

anteilig erworben.<br />

BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12<br />

Es gibt bereits<br />

alle guten Vorsätze,<br />

wir brauchen sie<br />

nur anzuwenden.<br />

Blaise Pascal (1623–1662)<br />

frz. Mathematiker und Philosoph<br />

BKK Bundesverband<br />

Kronprinzenstr. 6, 45128 Essen<br />

© 2013 BKK Bundesverband<br />

Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck und Vervielfältigung<br />

nur mit Genehmigung des Herausgebers.<br />

BKK ® und das BKK Logo sind registrierte<br />

Schutzmarken des BKK Bundesverbandes.<br />

Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary<br />

Redaktion: Axel-Friedrich Foerster, Ines Kaplan,<br />

Dirk Lenzing, Agnes Mehringskötter, Inken Roeder<br />

Layout: Nancy Stickel<br />

Redaktionsschluss: 21.11.2013<br />

Verlag:<br />

© MBO Verlag GmbH<br />

Feldstiege 100, 48161 Münster<br />

Druck: Fromm GmbH & Co. KG, Osnabrück<br />

ISSN 2192-788X<br />

Bestellung der Zeitschrift:<br />

MBO Verlag GmbH<br />

Feldstiege 100, 48161 Münster<br />

www.mbo-verlag.com<br />

Dirk Hüsken<br />

Telefon: 02533/9300-300<br />

Telefax: 02533/9300-35<br />

E-Mail: service@mbo-verlag.com<br />

Bildnachweise:<br />

Titel, S. 2: © Karin & Uwe Annas/Fotolia<br />

S. 3: © sunt/Fotolia, © Gina Sanders/Fotolia<br />

S. 4: © Nancy Stickel<br />

S. 5: © K.-U. Häßler/Fotolia<br />

S. 6: © by-studio/Fotolia<br />

S. 7: © Anatolii/Fotolia<br />

S. 9: © Kzenon/Fotolia<br />

S. 10: © Jérôme Rommé/Fotolia<br />

S. 11: © eyewave/Fotolia<br />

S. 12: © tomtom & Jan_Engel/Fotolia, Nancy Stickel<br />

S. 13: © John Howard/thinkstock<br />

S. 14: © Lisa F. Young/thinkstock<br />

S. 15: © Syda Productions/Fotolia<br />

S. 16: © by-studio/Fotolia<br />

S. 17: © Miredi/Fotolia<br />

S. 18: © SerrNovik/Fotolia<br />

S. 19: © altanaka/Fotolia<br />

S. 20: © Mirko Raatz/Fotolia<br />

S. 22: © Gina Sanders/Fotolia<br />

Aus Gründen der Lesbarkeit werden im <strong>SERVICE</strong> durchgehend<br />

die männlichen Wort formen verwendet, auch<br />

wenn geschlechts neutrale Aus sagen getroffen werden<br />

sollen.<br />

<strong>SERVICE</strong> 6/2013 23


www.actimonda.de<br />

Immer mehr Menschen leiden unter Leistungsdruck<br />

und Überforderung. Beugen Sie wachsenden<br />

Gesundheitsrisiken vor. Unser Angebot: Voice-Check.<br />

Testen Sie Ihr seelisches Gleichgewicht ganz einfach<br />

per Telefon! Weiter Infos halten wir auf unserer<br />

Homepage für Sie bereit (Suchwort: Voice-Check).<br />

actimonda. Voice¯Check − Ihr Gesundheitscoach.<br />

actimonda <strong>krankenkasse</strong> | Hüttenstraße 1 | 52068 Aachen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!