SERVICE - Actimonda krankenkasse
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Ausgabe 6/2013<br />
<strong>SERVICE</strong><br />
Alles Wichtige<br />
für das neue Jahr<br />
10<br />
14<br />
17<br />
Beitragsnachweis – fit für SEPA<br />
Betriebsratswahl 2014<br />
Dienstwagen – neue Rechtsprechung
EDITORIAL<br />
Alle Jahre wieder?<br />
Josef Alt, Vorstand der<br />
actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />
Kontakt<br />
actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />
52047 Aachen<br />
Fon 0241/900 66-0<br />
Fax 0241/900 66-9100<br />
info@actimonda.de<br />
www.actimonda.de<br />
Eigentlich beschäftigen uns zum Jahreswechsel regelmäßig Gesetze oder Verordnungen,<br />
die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung bzw. die Beurteilung der<br />
Versicherungspflicht oder -freiheit bei Ihren Arbeitnehmern haben. Dieser Jahreswechsel<br />
verläuft aber etwas ruhiger, denn es treten keine außergewöhnlichen sozialversicherungsrechtlichen<br />
Gesetzesänderungen in Kraft, die weitergehende Veränderungen<br />
verursachen.<br />
Daher stehen bei diesem Jahreswechsel ELSTAM und SEPA im Vordergrund.<br />
Über die Umsetzung bzw. Einführung haben wir Sie bereits mehrfach informiert.<br />
Vor Ihnen liegt die letzte Ausgabe des <strong>SERVICE</strong> für das Jahr 2013. Wir bedanken uns<br />
an dieser Stelle bei Ihnen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit in diesem Jahr<br />
und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest sowie ein gesundes<br />
und erfolgreiches Jahr 2014!<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr<br />
SCHWERPUNKT<br />
4 Alles Wichtige<br />
für das neue Jahr<br />
Alle wichtigen Sozialversicherungswerte<br />
für das Jahr 2014 auf einen Blick.<br />
KURZ UND KNAPP<br />
3 Jahresmeldung ab 2014 –<br />
neuen Abgabetermin beachten<br />
Kurzmeldungen<br />
SCHWERPUNKT<br />
4 Alles Wichtige<br />
für das neue Jahr<br />
SOZIALVERSICHERUNG<br />
10 Beitragsnachweis –<br />
fit für SEPA<br />
ARBEITSRECHT<br />
13 Aktuelle Urteile<br />
14 Betriebsratswahl 2014<br />
STEUERRECHT<br />
17 Dienstwagen –<br />
neue Rechtsprechung<br />
GESUNDHEIT IM BETRIEB<br />
20 Unternehmenspreis<br />
Gesundheit 2013<br />
SCHLUSSPUNKT<br />
22 BUK-NOG präzisiert<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
23 Rentenversicherung jetzt<br />
online erreichbar<br />
Stichtagsregelung für Sonderzahlungen<br />
nicht immer wirksam<br />
Vorschau, Impressum<br />
2 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
KURZ UND KNAPP<br />
Jahresmeldung ab 2014 –<br />
neuen Abgabetermin beachten<br />
Ab 2014 wird die Abgabefrist für die Jahresmeldungen vom 15. April auf den<br />
15. Februar vorgezogen. Nach der Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 der<br />
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist zukünftig eine<br />
Jahresmeldung für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig<br />
Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens<br />
bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung<br />
entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder<br />
sonstige Meldung zu erstatten ist. Grund für die<br />
Verkürzung der Abgabefrist ist die Integration<br />
der Meldungen für die Unfallversicherung<br />
in das Meldeverfahren.<br />
So können in der Unfallversicherung<br />
die vorläufigen Beitragsbescheide<br />
schon früher<br />
im Jahr für das Vorjahr ausgestellt<br />
werden. Einmalzahlungen,<br />
die im Rahmen der<br />
März-Klausel für das Vorjahr<br />
Berücksichtigung finden, sind<br />
– soweit sie nicht in der Jahresmeldung<br />
enthalten sind –<br />
gesondert zu melden.<br />
Damit ist die Jahresmeldung<br />
2013 von Ihnen spätestens bis zum<br />
15. Februar 2014 zu übermitteln.<br />
Gesetz zur Förderung der Prävention<br />
gescheitert<br />
In der Ausgabe <strong>SERVICE</strong> 3/2013 haben wir über den „Entwurf des Gesetzes zur<br />
Förderung der Prävention“ berichtet. Mit dem Gesetz wollte die Bundesregierung<br />
die Grundlagen zum Ausbau der Gesundheitsförderung schaffen und auf die tiefgreifenden<br />
Veränderungen reagieren, die der demografische Wandel für Deutschland<br />
mit sich bringt.<br />
Am 20. September 2013 fand in Berlin die letzte Sitzung des Bundesrats in der<br />
17. Legislaturperiode statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung stand auch das<br />
Gesetz zur Förderung der Prävention (BT-Drucksache 17/13080) der Fraktionen<br />
der CDU/CSU und der FDP.<br />
Der Bundesrat ließ die Gesetzesvorlage der Bundesregierung in den Vermittlungsausschuss<br />
überweisen, der in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr<br />
zusammengekommen ist. Damit ist das Präventionsgesetz erst einmal erneut<br />
gescheitert. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf in einer überarbeiteten<br />
Fassung bald wieder „auf den Tisch“ kommen wird. Die wesentlichen Eckpunkte<br />
werden wohl bleiben, die Akzente werden sich aber je nach Koalitionspartner<br />
verschieben.<br />
+++ Rentenzahlung<br />
ins Ausland<br />
jetzt in voller Höhe<br />
Deutsche und ausländische Staatsangehörige<br />
werden künftig bei Rentenzahlungen<br />
ins Ausland gleichgestellt. Hierauf weist die<br />
Deutsche Rentenversicherung Bund hin.<br />
Seit dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen<br />
der Rentenversicherung<br />
die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene<br />
Kürzung der Rente auf 70 Prozent.<br />
Betroffen von der Neuregelung sind Renten<br />
von Personen, für die nicht das Europarecht<br />
oder ein mit Deutschland abgeschlossenes<br />
Sozialversicherungsabkommen gilt.<br />
Weitere Informationen finden Sie unter<br />
www.deutsche-rentenversicherung.de.<br />
+++ Duale Studiengänge beliebt<br />
Die Kombination aus beruflicher Ausbildung<br />
im Betrieb und akademischer Hochschulausbildung<br />
ist bei Arbeitgebern beliebt:<br />
87 Prozent wollen das derzeitige Angebot<br />
an dualen Studienplätzen beibehalten<br />
oder sogar ausbauen, so das Bundesinstitut<br />
für Berufsbildung (BIBB). Als größter<br />
Vorteil eines dualen Studiengangs wird<br />
die Praxisnähe der Ausbildung angesehen.<br />
55 Prozent der befragten Betriebe würden<br />
die Zusammenarbeit mit den Hochschulen<br />
allerdings gerne intensivieren, um die Qualität<br />
von Lehre und Praxis zu verbessern.<br />
+++ Wie sind psychische Belastungen<br />
am Arbeitsplatz messbar?<br />
Das Institut für Arbeit und Gesundheit der<br />
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />
(IAG) hat einen Report zur Gefährdungsbeurteilung<br />
psychischer Belastungen<br />
veröffentlicht. Er wendet sich an Unternehmen,<br />
die die psychischen Belastungen<br />
ihrer Beschäftigten bei der Arbeit messen<br />
und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen<br />
wollen. Viele Betriebe wollen auf<br />
diesem Feld aktiv werden, wissen aber<br />
nicht, wie sie vorgehen sollen. Der Report<br />
ist nachzulesen unter www.dguv.de/<br />
publikationen.<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 3
SCHWERPUNKT<br />
Alles Wichtige<br />
für das neue Jahr<br />
Alle wichtigen Sozialversicherungswerte<br />
für das<br />
Jahr 2014 auf einen Blick.<br />
Die aktuelle Übersicht aller Rechengrößen<br />
für das Jahr 2014 können Sie<br />
unter www.bkk.de/service/130601<br />
herunterladen.<br />
Entgeltgrenzen 2014<br />
Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung<br />
2014 gelten für das neue<br />
Jahr die folgenden Werte/Größen für die Entgeltabrechnung:<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden<br />
nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt,<br />
höchstens jedoch nach den jährlich neu<br />
festgesetzten Beitragsbemessungsgrenzen<br />
erhoben. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Renten- und<br />
in der Arbeitslosenversicherung steigt 2014<br />
auf 5.950 EUR im Rechtskreis West und<br />
5.000 EUR im Rechtskreis Ost.<br />
In der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />
7.300 EUR im Rechtskreis<br />
West und 6.150 EUR im Rechtskreis Ost.<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
wird im Jahre 2014 bundeseinheitlich auf<br />
4.050 EUR festgesetzt.<br />
4 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
Entgeltgrenzen 2014<br />
Entgeltgrenzen in EUR jährlich monatlich kalendertäglich<br />
BBG RV/ALV West 71.400 5.950 198,33<br />
Ost 60.000 5.000 166,67<br />
BBG KV/PV West / Ost 48.600 4.050 135,00<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
allgemeine West / Ost 53.550<br />
besondere West / Ost 48.600<br />
Bezugsgröße West 33.180 2.765 92,17<br />
Ost 28.140 2.345 78,17<br />
Geringverdienergrenze West / Ost 325 10,83<br />
Geringfügigkeitsgrenze West / Ost 450 15,00<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
wird im Jahr 2014 auf 53.550 EUR erhöht;<br />
die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
wird auf 48.600 EUR angehoben.<br />
Bezugsgröße in der Sozialversicherung<br />
Die Bezugsgröße ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße,<br />
die nach dem durchschnittlichen<br />
Entgelt in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung versicherter Arbeitnehmer<br />
ausgerichtet ist. Aus der Bezugsgröße<br />
werden andere Werte, die in den einzelnen<br />
Zweigen der deutschen Sozialversicherung<br />
bedeutsam sind, abgeleitet (z.B. RV-/ALV-<br />
Beiträge für Personen, die ein vorgeschriebenes<br />
Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten).<br />
Im Rechtskreis West wird die monatliche<br />
Bezugsgröße für das Jahr 2014 auf<br />
2.765 EUR und im Rechtskreis Ost auf<br />
2.345 EUR festgesetzt.<br />
Versicherungsfreiheit in der<br />
Krankenversicherung<br />
Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
im Jahre 2013 die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
von 52.200 EUR<br />
überstiegen hat und deren regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres<br />
2014 überschreiten wird (53.550 EUR),<br />
scheiden per 31. Dezember 2013 aus der<br />
Krankenversicherungspflicht aus. Wird die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres<br />
2014 nicht überschritten, bleibt der<br />
Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig.<br />
Prüfung des regelmäßigen<br />
Jahresarbeitsentgelts<br />
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist von<br />
Ihnen zur Feststellung des Versicherungsstatus<br />
jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />
und darüber hinaus bei jeder<br />
Änderung des Arbeitsentgelts sowie bei der<br />
Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu<br />
prüfen. Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts<br />
darf erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt<br />
werden, ab dem der Anspruch auf das erhöhte<br />
Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch dann,<br />
wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.<br />
Die Krankenversicherungsfreiheit kann<br />
frühestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />
eintreten. Wird das Arbeitsentgelt<br />
rückwirkend erhöht, endet die Krankenversicherungspflicht<br />
frühestens mit Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das<br />
erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (siehe<br />
Beispiel 1 auf der folgenden Seite).<br />
Änderungen im Arbeitsverhältnis<br />
Treten im Laufe eines Jahres wesentliche<br />
Änderungen im Arbeitsverhältnis ein (z.B.<br />
Wechsel Teilzeit-/Vollzeitbeschäftigung) und<br />
überschreitet das Entgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />
kann frühestens<br />
mit Beginn des nächsten Kalenderjahres Versicherungsfreiheit<br />
eintreten.<br />
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
– allgemeine oder besondere?<br />
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
für das Kalenderjahr 2014 beträgt 53.550<br />
EUR. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember<br />
2002 nicht gesetzlich, sondern wegen<br />
Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 5
SCHWERPUNKT<br />
BEISPIEL 1<br />
Sachverhalt:<br />
Martina Breuer ist seit Jahren in der Entgeltabrechnung bei der Finanzservice<br />
AG beschäftigt und bei der actimonda <strong>krankenkasse</strong> pflichtversichert,<br />
weil sie nicht die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit erfüllt.<br />
Ihr Jahresarbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Monatliches Arbeitsentgelt<br />
4.000 EUR<br />
Urlaubsgeld<br />
4.000 EUR<br />
Weihnachtsgeld<br />
4.000 EUR<br />
Beurteilung:<br />
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
zum Jahreswechsel 2013/2014:<br />
jährliches Gesamt-Bruttoentgelt (12 x 4.000 EUR) <br />
48.000 EUR<br />
+ Urlaubsgeld 4.000 EUR<br />
+ Weihnachtsgeld 4.000 EUR<br />
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
56.000 EUR<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013<br />
52.200 EUR<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014<br />
53.550 EUR<br />
Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2013<br />
(52.200 EUR) und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
des Jahres 2014 (53.550 EUR) überschritten werden,<br />
scheidet Martina Breuer zum 31. Dezember 2013 aus<br />
der Krankenversicherungspflicht aus und wird ab<br />
1. Januar 2014 krankenversicherungsfrei.<br />
grenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert<br />
waren, gilt im Jahre 2014 die besondere<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze von<br />
48.600 EUR. Bei der privaten Krankenversicherung<br />
muss es sich um eine sogenannte<br />
Vollkrankenversicherung handeln, die einen<br />
Versicherungsschutz ähnlich der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung umfasst. Solange<br />
das Arbeitsentgelt dieser Personen die<br />
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt<br />
(2014 = 48.600 EUR), bleiben sie weiter<br />
krankenversicherungsfrei.<br />
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung<br />
der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
vorliegen, prüfen Sie bitte nicht nur<br />
bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen,<br />
sondern auch bei jeder Neueinstellung.<br />
Deshalb sollten Sie routinemäßig bei<br />
Neueinstellungen den Mitarbeiter danach<br />
fragen, ob er bereits am 31. Dezember 2002<br />
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
krankenversicherungsfrei und bei<br />
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
in einer Krankheitskostenvollversicherung<br />
versichert war. Sofern der neue<br />
Mitarbeiter zu diesem Personenkreis gehört,<br />
tritt in diesem Falle keine Krankenversicherungspflicht<br />
ein, wenn das regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
übersteigt.<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Damit Sie bei einer Betriebsprüfung<br />
belegen können, warum Sie die besondere<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
herangezogen haben, sollten Sie<br />
entsprechende Nachweise (z.B. Bescheinigung<br />
des privaten Krankenversicherungsunternehmens<br />
über<br />
das Bestehen einer privaten Krankheitskostenvollversicherung<br />
am<br />
31. Dezember 2002) zu den Entgeltunterlagen<br />
nehmen.<br />
Arbeitgeberwechsel<br />
Bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,<br />
die eine neue Beschäftigung bei<br />
einem anderen Arbeitgeber mit einem regelmäßigen<br />
Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
aufnehmen, sind vom<br />
Beginn dieser Beschäftigung an krankenversicherungsfrei<br />
(siehe Beispiel 2).<br />
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe<br />
eines Kalenderjahres unterschritten, tritt<br />
Krankenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt<br />
des Unterschreitens ein – und nicht<br />
erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres.<br />
Hiervon ausgenommen ist ein vorübergehendes<br />
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />
z.B. wegen Kurzarbeit<br />
oder einer stufenweisen Wiedereingliederung<br />
in das Erwerbsleben.<br />
Erstmalige Beschäftigungsaufnahme<br />
und Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Arbeitnehmer, die mit Beschäftigungsaufnahme<br />
erstmals ins Berufsleben eintreten<br />
(z.B. Hochschulabsolventen) und deren<br />
Entgelt bei Beschäftigungsbeginn über<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2014 =<br />
53.550 EUR) und die deswegen krankenversicherungsfrei<br />
sind, haben die Möglichkeit,<br />
als freiwilliges Mitglied der actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />
beizutreten. Gleiches gilt für Personen,<br />
die erstmals im Inland eine Beschäftigung<br />
mit einem Jahresarbeitsentgelt über<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen.<br />
Auch sie haben grundsätzlich ein Beitritts-<br />
6 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
echt zur actimonda <strong>krankenkasse</strong>. Der Beitritt<br />
zur actimonda <strong>krankenkasse</strong> muss in beiden<br />
Fällen innerhalb von drei Monaten nach<br />
Beschäftigungsaufnahme erklärt werden.<br />
Beitragssätze 2014<br />
Krankenversicherung<br />
Allgemeiner Beitragssatz<br />
Der paritätisch finanzierte Beitragssatz<br />
(50 Prozent Arbeitgeber / 50 Prozent Arbeitnehmer)<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt<br />
ein Anteil von 0,9 Prozent, den die Arbeitnehmer<br />
allein zu tragen haben. Zusammen ergeben<br />
diese Beträge den allgemeinen Beitragssatz<br />
in Höhe von 15,5 Prozent.<br />
Ermäßigter Beitragssatz<br />
Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung ist<br />
auf 14,0 Prozent festgelegt. Auch hier kommen<br />
0,9 Prozent hinzu, die von den Arbeitnehmern<br />
alleine zu tragen sind. Der ermäßigte<br />
Beitragssatz beträgt insgesamt<br />
14,9 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt zur<br />
Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld<br />
besteht (z. B. in der Passivphase der<br />
Altersteilzeit).<br />
Sozialausgleich/Zusatzbeiträge<br />
Ausgabensteigerungen bei den gesetzlichen<br />
Krankenkassen sollen nur noch durch<br />
Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert<br />
werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags<br />
ist seit 2011 in Höhe eines Euro-Betrages<br />
festzulegen. Übersteigt der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zwei Prozent des beitragspflichtigen<br />
Einkommens eines Versicherten,<br />
erhält dieser Versicherte einen sogenannten<br />
Sozialausgleich.<br />
Für den Sozialausgleich spielt es keine<br />
Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag<br />
einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen<br />
wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag aller Krankenkassen<br />
zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens<br />
des Versicherten übersteigt.<br />
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für<br />
2011, 2012 und 2013 wurde jeweils auf<br />
0,00 EUR festgelegt. Damit hat in diesen<br />
Jahren kein Sozialausgleich stattgefunden.<br />
Auch für das Jahr 2014 ist der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag auf 0,00 EUR festgelegt<br />
worden, sodass kein Sozialausgleich<br />
durchgeführt werden muss.<br />
BEISPIEL 2<br />
Sachverhalt:<br />
Der Arbeitnehmer Tobias Schneider nimmt am 1. Juli 2014 eine Beschäftigung<br />
bei der Fa. Allfinanz als Abteilungsleiter gegen ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 4.500 EUR auf. Bis zum 30. Juni 2014 war Herr Schneider<br />
als Gruppenleiter beim Arbeitgeber „SPARKASSE“ gegen ein Jahresarbeitsentgelt<br />
von 48.000 EUR krankenversicherungspflichtig beschäftigt.<br />
Beurteilung:<br />
Jahresarbeitsentgelt: 12 x 4.500 EUR = 54.000 EUR<br />
Bei Beschäftigungsaufnahme liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt über<br />
der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014 = 53.550 EUR), sodass<br />
Herr Schneider ab Beschäftigungsbeginn (1. Juli 2014) krankenversicherungsfrei<br />
ist.<br />
Pflegeversicherung<br />
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung<br />
beträgt auch im Jahr 2014 2,05 Prozent,<br />
für Versicherte ohne Kinder 2,30 Prozent.<br />
In Sachsen besteht weiterhin eine<br />
Sonderregelung, die den Arbeitgeberanteil<br />
auf 0,525 Prozent reduziert.<br />
Rentenversicherung<br />
Auch im Jahre 2014 soll der Beitragssatz<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
18,9 Prozent betragen.<br />
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung ist nach wie vor<br />
auf 25,1 Prozent im Jahr 2014 festgesetzt.<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung<br />
verbleibt auch<br />
im Jahr 2014 bei 3,0 Prozent.<br />
Beitragszuschuss zur<br />
gesetzlichen/privaten<br />
Krankenversicherung 2014<br />
Für die zuschussberechtigten<br />
freiwillig bzw. privat krankenversicherten<br />
Arbeitnehmer haben<br />
Sie als Beitragszuschuss<br />
die Hälfte des Betrags zu zahlen,<br />
der sich aus dem paritätisch<br />
finanzierten, allgemeinen<br />
Beitragssatz der Krankenkassen<br />
und den beitragspflichtigen Einnahmen,<br />
die bei Krankenversicherungspflicht<br />
maßgebend wären,<br />
errechnet.<br />
Allerdings dürfen Sie nach den<br />
gesetzlichen Vorgaben für einen<br />
privat versicherten Arbeitnehmer<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 7
SCHWERPUNKT<br />
In Sachsen beträgt der maximale<br />
Zuschuss aufgrund der besonderen<br />
Beitragstragung 4.050 EUR x 0,525<br />
Prozent = 21,26 EUR.<br />
BEISPIEL 3<br />
höchstens die Hälfte des Betrags übernehmen,<br />
den Ihr Arbeitnehmer für seine private<br />
Krankenversicherung aufwendet.<br />
Der maßgebliche Beitragssatz beträgt<br />
für 2014 weiterhin 14,6 Prozent (15,5 Prozent<br />
./. 0,9 Prozent). Bei einer monatlichen<br />
Beitragsbemessungsgrenze von 4.050 EUR<br />
für 2014 ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss<br />
zum Krankenversicherungsbeitrag<br />
von 295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent).<br />
Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten<br />
Arbeitnehmern ohne Anspruch<br />
auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz<br />
von 14,0 Prozent (14,9 Prozent<br />
./. 0,9 Prozent) anzuwenden. Daraus ergibt<br />
sich ab dem 1. Januar 2014 ein Höchstzuschuss<br />
von 283,50 EUR (4.050 EUR x<br />
7,0 Prozent) – (siehe Beispiel 3).<br />
Beitragszuschuss zur gesetzlichen/<br />
privaten Pflegeversicherung 2014<br />
Für die zuschussberechtigten Arbeitnehmer,<br />
die in der sozialen Pflegeversicherung<br />
oder privat pflegeversichert sind, zahlen Sie<br />
als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags,<br />
der sich für einen versicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer ergibt. Der Zuschlag für Kinderlose<br />
wird vom Arbeitnehmer allein getragen.<br />
Daraus ergibt sich folgender Beitragszuschuss:<br />
4.050 EUR x 1,025 Prozent =<br />
41,51 EUR.<br />
Der Zuschuss ist bei privat versicherten<br />
Arbeitnehmern ebenfalls begrenzt auf die<br />
Hälfte des Beitrags, den Ihr Arbeitnehmer<br />
für seine private Pflegeversicherung zu zahlen<br />
hat.<br />
Sachverhalt:<br />
Der Arbeitnehmer Hannes Brack (28 Jahre alt) hat eine private Krankenvollversicherung<br />
abgeschlossen. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt<br />
4.500,00 EUR.<br />
Sein monatlicher Versicherungsbeitrag<br />
für die Krankenversicherung beträgt:<br />
350,00 EUR<br />
Beurteilung:<br />
Der Arbeitgeber von Herrn Brack hätte eigentlich einen Höchstzuschuss<br />
zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von<br />
295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent) zu zahlen.<br />
Allerdings wird dieser Betrag auf die Hälfte der Aufwendungen für die<br />
private Krankenversicherung gekürzt, sodass der Arbeitgeber tatsächlich<br />
einen Beitragszuschuss in Höhe von 175,00 EUR zu leisten hat.<br />
Gleitzonenfaktor „F“ 2014<br />
Für das Jahr 2014 beträgt der durchschnittliche<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz<br />
unverändert 39,45 Prozent, sodass der<br />
Faktor F ab dem 1. Januar 2014 weiterhin<br />
0,7605 beträgt.<br />
Vollständig ausgeführt lautet die Formel<br />
zur Ermittlung des Gleitzonenentgelts:<br />
850 450<br />
F x 450 ({<br />
} – {<br />
} x F) x (AE– 450)<br />
(850 – 450) (850 – 450)<br />
Für das Jahr 2014 kann die Formel wie folgt<br />
vereinfacht werden:<br />
beitragspflichtige Einnahme =<br />
1,2694375 x AE – 229,021875<br />
Gleitzonenformel für Übergangsfälle<br />
bis Ende 2014<br />
Für Bestandsfälle kommt auch die Gleitzonenformel<br />
nach den bis Ende 2012 gültigen<br />
Vorgaben noch bis zum 31. Dezember<br />
2014 weiter zum Einsatz. Die Gleitzonenformel<br />
für Übergangsfälle lautet:<br />
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)<br />
Die verkürzte Formel lautet:<br />
1,2395 x AE – 191,60 EUR<br />
Sachbezugswerte 2014<br />
Sofern Ihre Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt<br />
Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung<br />
erhalten, richtet sich deren Wert<br />
nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
(SvEV).<br />
Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche<br />
Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenund<br />
Unfallversicherung als auch für die Berechnung<br />
der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.<br />
Sachbezugswerte für Verpflegung<br />
2014 bundesweit<br />
bb<br />
monatlich: 229,00 EUR<br />
bb<br />
täglich: 7,63 EUR<br />
Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung<br />
gestellt, sind folgende Beträge monatlich<br />
anzusetzen:<br />
bb<br />
für Frühstück: 49,00 EUR<br />
bb<br />
für Mittagessen: 90,00 EUR<br />
bb<br />
für Abendessen: 90,00 EUR<br />
8 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
Der Wert einer Kantinenmahlzeit (Mittagbzw.<br />
Abendessen) beläuft sich 2014 auf<br />
täglich 3,00 EUR, während ein dort eingenommenes<br />
Frühstück mit 1,63 EUR bewertet<br />
wird.<br />
Sachbezugswerte 2014 für freie<br />
Unterkunft<br />
Der Wert einer Unterkunft beträgt bundesweit<br />
monatlich 221,00 EUR. Für Jugendliche<br />
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
und für Auszubildende beläuft er sich<br />
auf 187,85 EUR. Dies sind 85 Prozent des<br />
für Erwachsene geltenden Werts. Die Verminderung<br />
gilt auch bei Aufnahme des Beschäftigten<br />
in den Haushalt des Arbeitgebers<br />
oder bei Unterbringung in einer<br />
Gemeinschaftsunterkunft.<br />
Wird Beschäftigten eine vollständige<br />
Wohnung überlassen, ist die Wohnung mit<br />
dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.<br />
Dabei sind Beeinträchtigungen zu berücksichtigen,<br />
die sich durch die Lage der Wohnung<br />
zum Betrieb ergeben. Ist im Einzelfall<br />
die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises<br />
mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten<br />
verbunden, kann die Wohnung mit<br />
3,88 EUR/m² monatlich bewertet werden.<br />
Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung<br />
oder ohne Bad oder Dusche) sind<br />
3,17 EUR/m² maßgebend.<br />
Künstlersozialabgabesatz steigt auf<br />
5,2 Prozent<br />
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht<br />
für den Abgabesatz eine Steigerung von<br />
4,1 Prozent auf 5,2 Prozent für 2014 vor.<br />
Insolvenzgeldumlage 2014<br />
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für<br />
das Kalenderjahr 2014 beträgt 0,15 Prozent.<br />
Entgeltumwandlung zur betrieblichen<br />
Altersversorgung<br />
Arbeitsentgelt kann zum Aufbau betrieblicher<br />
Altersversorgung umgewandelt werden.<br />
Dabei können Arbeitnehmerbeiträge<br />
bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />
(BBG) der allgemeinen Rentenversicherung<br />
– im Jahr 2014 demzufolge<br />
238 EUR monatlich bzw. 2.856 EUR jährlich<br />
– beitragsfrei umgewandelt werden. W<br />
Eine Übersicht der wichtigsten<br />
Sachbezugswerte 2014 können<br />
Sie unter www.bkk.de/service/<br />
130602 herunterladen.<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 9
SOZIALVERSICHERUNG<br />
Beitragsnachweis –<br />
fit für SEPA<br />
Die neuen Beitragsnachweis-<br />
Datensätze erfüllen unter anderem<br />
die SEPA-Vorgaben.<br />
M<br />
it dem Beitragsnachweis weisen Sie<br />
der zuständigen Einzugsstelle die von<br />
Ihnen bis zum Tag der Fälligkeit geschuldeten<br />
Beiträge nach. Dies gilt sowohl für die<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge als auch<br />
für die Umlagen zu den Arbeitgeberaufwendungen<br />
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />
Beitragsnachweise dürfen ausschließlich<br />
per Datenübertragung an die zuständige<br />
Einzugsstelle übermittelt werden. Arbeitgeber<br />
ohne elektronische Datenverarbeitung<br />
können mittels zugelassener Ausfüllhilfen<br />
Beitragsnachweise erstellen und der zuständigen<br />
Datenannahmestelle zuleiten.<br />
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
haben das (technische) Prozedere<br />
in den Beitragsnachweis-Datensätzen verbindlich<br />
vorgeschrieben. Die ab 2014 gültigen<br />
gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen<br />
insbesondere den Wegfall der zeitlichen<br />
Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung<br />
zum 31. Dezember 2013 und<br />
die Ablösung des nationalen Lastschriftverfahrens<br />
durch das sogenannte SEPA-<br />
Lastschriftverfahren ab 1. Februar 2014.<br />
Mit dem Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung<br />
entfällt der bisher für<br />
Nachweiszeiträume vor dem 1. Januar 2009<br />
vorgesehene Korrektur-Beitragsnachweis<br />
(siehe auch <strong>SERVICE</strong> 5/2013).<br />
Ebenso wird zum Zwecke der Vereinheitlichung<br />
der Meldeverfahren zukünftig auf<br />
die Möglichkeit eines Ersatzbeitragsnachweises<br />
oder Differenzbeitragsnachweises<br />
verzichtet. Beitragskorrekturen können damit<br />
entweder in den laufenden Beitragsnachweis<br />
aufgenommen oder durch eine<br />
Stornierung eines Beitragsnachweises und<br />
die anschließende Übermittlung eines neuen<br />
Beitragsnachweises vorgenommen<br />
werden.<br />
Die Beitragsnachweis-Datensätze gelten<br />
sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis<br />
als auch für den Beitragsnachweis<br />
für geringfügig Beschäftigte. Die Deutsche<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-<br />
See kann die Beitragsnachweis-Datensätze<br />
um knappschaftliche Besonderheiten erweitern.<br />
Beitragsnachweis – Allgemeines<br />
Sie haben als Arbeitgeber der Einzugsstelle<br />
einen Beitragsnachweis rechtzeitig mittels<br />
zugelassener systemgeprüfter Programme<br />
oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen<br />
(sv.net) zu übermitteln.<br />
Bitte beachten Sie, dass der Beitragsnachweis<br />
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit<br />
der Beiträge per Datenübertragung an die<br />
zuständige Krankenkasse zu übermitteln<br />
ist. Sofern der Beitragsnachweis von Ihnen<br />
nicht termingerecht übermittelt worden ist,<br />
kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung<br />
maßgebende Arbeitsentgelt<br />
schätzen, bis der Beitragsnachweis ordnungsgemäß<br />
übermittelt wird.<br />
Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung<br />
als Leistungsbescheid der Einzugsstelle<br />
und im Insolvenzverfahren als<br />
Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen<br />
der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis<br />
ist auch die Steuernummer des<br />
Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis<br />
die Pauschsteuer für geringfügig<br />
Beschäftigte enthält.<br />
Einheitliche Datensätze<br />
Die Datenübertragung erfolgt mithilfe von<br />
einheitlichen Datensätzen. Den Datensatz<br />
„Kommunikation“ erstellt die vom Arbeitgeber<br />
eingesetzte systemgeprüfte Software<br />
je Datenlieferung. Sie dient zur Identifikation<br />
der eingesetzten Software und zur Sicherstellung<br />
eines maschinellen Qualitätsmanagementverfahrens.<br />
Neben dem Kommunikationsdatensatz<br />
stoßen sie systemseitig den Beitragsnachweis-Datensatz<br />
an.<br />
Rechtskreiskennzeichen<br />
Im Beitragsnachweis-Datensatz geben Sie<br />
jeweils den Rechtskreis an, für den die Beiträge<br />
bestimmt sind. Haben Sie als Arbeit-<br />
10 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
geber Beiträge sowohl für Beschäftigte im<br />
Rechtskreis West als auch für Beschäftigte<br />
im Rechtskreis Ost nachzuweisen, so sind<br />
für beide Rechtskreise separate Beitragsnachweis-Datensätze<br />
zu erstellen.<br />
Dauer-Beitragsnachweis<br />
Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht<br />
nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum,<br />
sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume<br />
gelten, ist im<br />
Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art<br />
des Beitragsnachweises“ als Dauer-Beitragsnachweis<br />
zu kennzeichnen.<br />
Beitragskorrekturen<br />
Beitragskorrekturen aus Vormonaten können<br />
grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis<br />
mit einfließen. Eine Verrechnung<br />
zu viel gezahlter Beiträge kann im laufenden<br />
Beitragsnachweis berücksichtigt werden.<br />
Daneben haben Sie die Möglichkeit, den<br />
übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren<br />
und für denselben Zeitraum einen neuen<br />
Beitragsnachweis abzugeben.<br />
Bitte berücksichtigen Sie, dass der zum<br />
1. Januar 2009 (wieder) eingeführte Korrektur-Beitragsnachweis<br />
für Nachweiszeiträume<br />
vor dem 1. Januar 2009 zum 31. Dezember<br />
2013 aufgrund des Wegfalls der<br />
zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der<br />
Krankenversicherung abgeschafft wird.<br />
Mehrere Betriebsstätten<br />
Sofern Sie mehrere Betriebsstätten haben,<br />
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Beitragsnachweise in einem Datensatz<br />
zusammenfassen. Die „einzelnen“ Beitragsnachweise<br />
müssen dabei<br />
bb<br />
dieselbe Einzugsstelle betreffen,<br />
bb<br />
die gleiche Rechtskreiszuordnung<br />
haben und<br />
bb<br />
in Absprache mit der jeweiligen<br />
Einzugsstelle unter einer „führenden“<br />
Betriebs- bzw. Beitragskontonummer<br />
erstellt werden.<br />
Bitte informieren Sie in solchen Fällen die<br />
zuständige Einzugsstelle darüber, für welche<br />
Betriebsstätten unter welcher Betriebsbzw.<br />
Beitragskontonummer die Beiträge<br />
von Ihnen zusammengefasst übermittelt<br />
werden.<br />
Null-Beitragsnachweis<br />
Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der<br />
Datenannahmestelle – abgesehen vom<br />
Dauer-Beitragsnachweis – für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />
zu übermitteln,<br />
in dem versicherungspflichtig Beschäftigte<br />
oder geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
gemeldet sind. Daher haben Sie auch einen<br />
Beitragsnachweis-Datensatz (mit Nullbeträgen)<br />
für Entgeltabrechnungszeiträume<br />
zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine<br />
Beiträge anfallen. Dadurch werden Beitragsschätzungen<br />
durch die Einzugsstelle<br />
vermieden.<br />
Einzug der Beiträge im<br />
SEPA-Lastschriftverfahren<br />
Spätestens zum 1. Februar 2014 wird das<br />
nationale Lastschriftverfahren durch das<br />
SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Dieses<br />
Verfahren sieht grundsätzlich vor dem<br />
Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut<br />
eine sogenannte Pre-Notification (Vorabankündigung)<br />
des Zahlungsempfängers an<br />
den Zahler vor. Nach dem SEPA-Regelwerk<br />
hat sie 14 Tage vor der Abbuchung zu erfolgen<br />
und muss insbesondere über den genauen<br />
Betrag und den Zeitpunkt der Abbuchung<br />
informieren. Diese Information muss<br />
bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen<br />
des abzubuchenden Betrags oder des<br />
Abbuchungstermins erfolgen. Der Schuldner<br />
soll so in die Lage versetzt werden, für<br />
eine ausreichende Deckung auf seinem<br />
Konto zu sorgen.<br />
Als Arbeitgeber teilen Sie den abzubuchenden<br />
Betrag vorher der Einzugsstelle<br />
durch Abgabe eines Beitragsnachweises<br />
mit. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit<br />
ist gesetzlich vorgegeben (§ 23 Absatz 1<br />
Satz 2 SGB IV) und wird damit als<br />
bekannt vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund<br />
sind mit der Übermittlung des Beitragsnachweises<br />
die Voraussetzungen<br />
der Pre-Notification als erfüllt anzusehen.<br />
Eine gesonderte Pre-Notification durch<br />
die Einzugsstelle wird deshalb nicht mehr<br />
erfolgen.<br />
Rechtzeitige Übermittlung<br />
des Beitragsnachweises und<br />
des GKV-Beitrages<br />
Bitte beachten Sie, dass sowohl Ihr Beitragsnachweis<br />
als auch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
(GKV) rechtzeitig bei<br />
der zuständigen Einzugsstelle vorliegen<br />
müssen (siehe Kalender auf der folgenden<br />
Seite).<br />
Bezüglich der Beitragskorrekturen<br />
siehe auch die „Gemeinsamen<br />
Grundsätze für die Verrechnung und<br />
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge<br />
zur Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung aus<br />
einer Beschäftigung“ vom<br />
21. November 2006.<br />
Eine Übersicht über die Beitragsgruppen<br />
finden Sie im Internet unter<br />
www.bkk.de/service/130603.<br />
Die aktuellen Beitragsnachweis-<br />
Datensätze 2014 können Sie unter<br />
www.bkk.de/service/130604<br />
herunterladen.<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 11
SOZIALVERSICHERUNG<br />
In Bundesländern,<br />
in denen der Reformationstag<br />
(31. Oktober 2014) ein Feiertag ist<br />
Spätester Zeitpunkt zur Abgabe der Beitragsnachweise 2014<br />
Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2014<br />
Spätester Zeitpunkt zur Abgabe<br />
der Beitragsnachweise 2014<br />
Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung<br />
des Beitragsnachweises gilt der<br />
zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeitstag)<br />
vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
(siehe Anmerkungen im<br />
Kalender).<br />
Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
2014<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />
Höhe der Beitragsschuld<br />
spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />
des Monats fällig. Ein verbleibender Restbeitrag<br />
wird zum drittletzten Bankarbeitstag<br />
des Folgemonats fällig (siehe Anmerkungen<br />
im Kalender). W<br />
12 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
ARBEITSRECHT<br />
Aktuelle Urteile<br />
Interessenkollision bei<br />
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung<br />
Bei der Entscheidung über die Bewerbung<br />
von schwerbehinderten Menschen<br />
ist die Schwerbehindertenvertretung<br />
selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson<br />
der Schwerbehinderten<br />
ebenfalls zu den Bewerbern gehört, entschied<br />
das BAG. Bei der Beklagten, einer<br />
Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen<br />
als „Tischchef“ ausgeschrieben.<br />
Der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter<br />
und der Kläger, der<br />
stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung<br />
ist, bewarben<br />
sich auf diese Stelle. Die beklagte Spielbank<br />
wollte wegen der aus ihrer Sicht<br />
bestehenden Interessenkollision beide<br />
Bewerber nicht an der Auswahlentscheidung<br />
beteiligen.<br />
Der Kläger sah sich daher als Schwerbehinderter<br />
diskriminiert. Er klagte vor<br />
dem BAG und bekam Recht: Bei der Entscheidung<br />
über die Bewerbung des Klägers<br />
hätte die Schwerbehindertenvertretung<br />
beteiligt werden müssen. Dem<br />
stand nicht entgegen, dass sich die Vertrauensperson<br />
der schwerbehinderten<br />
Menschen selbst und dessen Stellvertreter<br />
auf eine der zu besetzenden<br />
Stellen beworben hatten.<br />
BAG vom 22.8.2013 – 8 AZR 574/12<br />
Mitarbeiter muss elektronische<br />
Signaturkarte nutzen<br />
Ein Arbeitgeber darf verlangen, dass<br />
sein Arbeitnehmer eine qualifizierte elektronische<br />
Signatur beantragt und nutzt.<br />
So entschied das BAG im Fall einer Verwaltungsangestellten,<br />
zu deren Aufgaben<br />
die Veröffentlichung von Ausschreibungen<br />
bei Vergabeverfahren gehört.<br />
Hierfür wird eine qualifizierte elektronische<br />
Signatur benötigt. Der Arbeitgeber<br />
wies die Mitarbeiterin daher an, eine<br />
solche Signatur bei der entsprechenden<br />
Zertifizierungsstelle zu beantragen. Dazu<br />
müssen die im Personalausweis enthaltenen<br />
Daten zur Identitätsfeststellung<br />
an die Zertifizierungsstelle übermittelt<br />
werden.<br />
Die Angestellte klagte dagegen mit<br />
der Begründung, dass der Arbeitgeber<br />
sie nicht verpflichten könne, ihre persönlichen<br />
Daten an Dritte zu übermitteln.<br />
Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung. Ihre Klage<br />
war vor dem BAG erfolglos: Der Arbeitgeber<br />
habe von seinem arbeitsvertraglichen<br />
Weisungsrecht angemessen Gebrauch<br />
gemacht. Der mit der Verpflichtung zur<br />
Nutzung einer elektronischen Signaturkarte<br />
verbundene Eingriff in das Recht<br />
auf informationelle Selbstbestimmung<br />
sei der Arbeitnehmerin zumutbar. Die<br />
Übermittlung der Personalausweisdaten<br />
betreffe nur den äußeren Bereich der<br />
Privatsphäre. Besonders sensible Daten<br />
seien nicht betroffen.<br />
BAG vom 25.9.2013 – 10 AZR 270/12<br />
Betriebsbedingte Kündigung<br />
auch bei freiem Arbeitsplatz im<br />
Ausland<br />
Eine betriebsbedingte Kündigung scheidet<br />
zwar nach § 1 Absatz 2 KSchG aus,<br />
wenn eine Weiterbeschäftigung des<br />
Arbeitnehmers zu geänderten, gegebenenfalls<br />
auch schlechteren, Arbeitsbedingungen<br />
möglich ist. Dies bezieht sich<br />
aber grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze<br />
im Ausland. Daher hat der Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer nicht zunächst<br />
einen freien Arbeitsplatz in einer im Ausland<br />
gelegenen Betriebsstätte anzubieten,<br />
bevor er betriebsbedingt kündigt.<br />
Das beklagte Textilunternehmen mit<br />
Sitz in NRW unterhält in der Tschechischen<br />
Republik eine zweite Betriebsstätte.<br />
Die Beklagte beschloss im Juni 2011,<br />
ihre gesamte Produktion in der tschechischen<br />
Betriebsstätte zu konzentrieren,<br />
während in Deutschland nur noch<br />
die Verwaltung nebst „kaufmännischem<br />
Bereich“ bestehen bleiben sollte. Daher<br />
kündigte sie die Arbeitsverhältnisse<br />
aller in Deutschland beschäftigten Produktionsmitarbeiter<br />
ordentlich betriebsbedingt.<br />
Die davon betroffene Klägerin<br />
war der Meinung, dass die Kündigung<br />
sozial ungerechtfertigt sei. Die Beklagte<br />
habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung<br />
die Möglichkeit geben<br />
müssen, über einen Umzug in die Tschechische<br />
Republik zumindest nachzudenken.<br />
Die Kündigungsschutzklage blieb vor<br />
dem BAG erfolglos. Wegen der Verlagerung<br />
der „Endfertigung“ in die – mehrere<br />
Hundert Kilometer entfernte – tschechische<br />
Betriebsstätte konnte die Beklagte<br />
die Klägerin nicht mehr in einem inländischen<br />
Betrieb weiterbeschäftigen.<br />
BAG vom 29.8.2013 – 2 AZR 809/12<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 13
ARBEITSRECHT<br />
Betriebsratswahl 2014<br />
Die Durchführung der<br />
Betriebsratswahl obliegt<br />
in erster Linie dem Wahlvorstand.<br />
Turnusgemäß finden im kommenden<br />
Jahr die Betriebsratswahlen statt. In<br />
jedem Unternehmen, in dem üblicherweise<br />
mindestens fünf Mitarbeiter beschäftigt<br />
werden, sind die Wahlen der Arbeitnehmervertreter<br />
durchzuführen.<br />
Wann wird gewählt?<br />
Der Wahlzeitraum ist in § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
(BetrVG) festgelegt.<br />
Danach sind Betriebsratswahlen zwischen<br />
dem 1. März und dem 31. Mai 2014 durchzuführen.<br />
Muss in jedem Fall gewählt werden?<br />
Betriebsratswahlen müssen durchgeführt<br />
werden, wenn die Belegschaft dies<br />
wünscht und entsprechend aktiv wird. Als<br />
Arbeitgeber sind Sie jedoch nicht verpflichtet,<br />
Ihre Mitarbeiter oder einen möglicherweise<br />
schon bestehenden Betriebsrat<br />
aufzufordern, die Wahl einzuleiten und<br />
vorzubereiten.<br />
Behindern dürfen Sie diese Wahlen<br />
aber natürlich auch nicht. Gleiches gilt<br />
auch für das Verzögern oder ein Verbot<br />
der Betriebsratswahlen. Mitarbeiter, die<br />
sich für die Durchführung der Wahl engagieren,<br />
dürfen selbstverständlich nicht dafür<br />
abgemahnt oder in anderer Weise<br />
benachteiligt werden.<br />
Wer organisiert die Wahl?<br />
Betriebsratswahlen werden<br />
nicht – wie häufig angenommen<br />
wird – vom Betriebsrat<br />
selbst organisiert. Sie<br />
führt der Wahlvorstand als<br />
spezielles Gremium durch.<br />
Dieser besteht üblicherweise<br />
aus drei Personen.<br />
In größeren<br />
Betrieben<br />
kann der Wahlvorstand<br />
jedoch<br />
auch mehr Mitglieder<br />
haben,<br />
wenn dies zur<br />
Erledigung seiner<br />
Aufgaben erforderlich<br />
ist.<br />
Die Einberufung des Wahlvorstandes erfolgt<br />
ohne Beteiligung des Arbeitgebers.<br />
Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat,<br />
ist dieser verpflichtet, spätestens<br />
zehn Wochen vor dem Ende seiner<br />
Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.<br />
Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht<br />
nach, können wenigstens drei wahlberechtigte<br />
Mitarbeiter beim Arbeitsgericht beantragen,<br />
einen Wahlvorstand einzusetzen<br />
(§ 16 BetrVG).<br />
Besteht in Ihrem Betrieb dagegen noch<br />
kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand<br />
entweder vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat<br />
eingesetzt werden oder er wird auf<br />
einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17<br />
BetrVG).<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Wird kein Wahlvorstand gebildet,<br />
kann die Wahl nicht stattfinden. Eine<br />
ohne Wahlvorstand durchgeführte<br />
Betriebsratswahl ist nichtig.<br />
Der Wahlvorstand ist für den gesamten Ablauf<br />
der Betriebsratswahl zuständig und<br />
auch verantwortlich. Zu seinen Aufgaben<br />
gehören unter anderem:<br />
bb<br />
Vorbereitung der Wahl,<br />
bb<br />
Aufstellung der Wählerliste,<br />
bb<br />
Verfassen der Wahlausschreibung,<br />
bb<br />
Prüfung der Vorschlagslisten,<br />
bb<br />
Erstellung und spätere Auszählung der<br />
Stimmzettel,<br />
bb<br />
Prüfung der Wahlberechtigung,<br />
bb<br />
Bestimmung der Größe des zu wählenden<br />
Betriebsrats,<br />
bb<br />
Organisation des Wahlraums.<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Als Arbeitgeber müssen Sie dem<br />
Wahlvorstand die benötigten Unterlagen<br />
für die Wählerliste, insbesondere<br />
eine vollständige Auflistung der bei<br />
Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, zur<br />
Verfügung stellen sowie alle weiteren<br />
erforderlichen Auskünfte erteilen.<br />
Haben Sie im Anschluss Zweifel an<br />
der Richtigkeit der Wählerliste, können<br />
Sie später Einspruch einlegen.<br />
14 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
Wer ist wahlberechtigt?<br />
Die Frage der aktiven Wahlberechtigung<br />
und wer in das Wählerverzeichnis aufzunehmen<br />
ist, bereitet in der Praxis häufig<br />
Schwierigkeiten. Wahlberechtigt ist jeder<br />
Arbeitnehmer des Betriebs, wenn er das<br />
18. Lebensjahr vollendet hat.<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
spielt keine Rolle. Mitarbeiter in der<br />
Probezeit sind ebenso wahlberechtigt<br />
wie langjährig Beschäftigte.<br />
Zu den wahlberechtigten Mitarbeitern gehören<br />
unter anderem:<br />
bb<br />
befristet beschäftigte, erkrankte, beurlaubte,<br />
geringfügig oder teilzeitbeschäftigte<br />
Mitarbeiter sowie Heim- oder Telearbeiter,<br />
bb<br />
Mitarbeiter in Elternzeit,<br />
bb<br />
gekündigte Mitarbeiter, wenn die Kündigungsfrist<br />
am Wahltag noch nicht abgelaufen<br />
ist,<br />
bb<br />
bb<br />
bb<br />
bb<br />
bb<br />
Mitarbeiter während der aktiven Phase<br />
der Altersteilzeit,<br />
Auszubildende nach Vollendung des<br />
18. Lebensjahres,<br />
Praktikanten und Volontäre, wenn sie in<br />
den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden<br />
sind,<br />
Leiharbeitnehmer, wenn sie am Wahltag<br />
länger als drei Monate in Ihrem Betrieb<br />
eingesetzt wurden, sowie<br />
am Wahltag beschäftigte Aushilfskräfte,<br />
auch wenn sie nur vorübergehend eingesetzt<br />
werden.<br />
Nicht wahlberechtigt sind dagegen:<br />
bb<br />
Leitende Angestellte,<br />
bb<br />
freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche<br />
Personen etc.,<br />
bb<br />
Auszubildende, die jünger als 18 Jahre<br />
sind,<br />
bb<br />
bb<br />
bb<br />
bb<br />
Mitarbeiter während der Freistellungsphase<br />
ihrer Altersteilzeit,<br />
Umschüler, Schülerpraktikanten,<br />
Personen, die ein freiwilliges soziales<br />
Jahr o.Ä. ableisten,<br />
kurzfristig überlassene Leiharbeitnehmer.<br />
Wer ist für den Betriebsrat wählbar?<br />
Die Voraussetzungen für eine Wählbarkeit<br />
in ein Betriebsratsamt sind ähnlich und in<br />
§ 8 BetrVG geregelt. Neben dem aktiven<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 15
ARBEITSRECHT<br />
Wahlrecht reicht jedoch die reine Betriebszugehörigkeit<br />
nicht aus. Wählbar sind nur<br />
volljährige Mitarbeiter, die dem Betrieb wenigstens<br />
sechs Monate angehören und die<br />
zudem ihr öffentliches Wahlrecht nicht aufgrund<br />
einer erheblichen strafrechtlichen<br />
Verurteilung verloren haben.<br />
Wo wird gewählt?<br />
Betriebsratswahlen finden in allen Betrieben<br />
statt, in denen üblicherweise mindestens<br />
fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt<br />
werden (§ 1 BetrVG).<br />
Betriebsräte werden aber auch unternehmensübergreifend<br />
in „gemeinsamen<br />
Betrieben“ gewählt. Dies erfolgt<br />
zum Beispiel dann, wenn<br />
unter einer einheitlichen<br />
Leitungs- oder Organisationsstruktur<br />
von mindestens<br />
zwei verbundenen,<br />
aber rechtlich<br />
eigenständigen<br />
Betrieben ein einheitlicher<br />
arbeitstechnischer<br />
Zweck verfolgt wird und dazu<br />
Betriebsmittel und Arbeitnehmer<br />
gezielt und geordnet gemeinsam<br />
eingesetzt werden. Dazu<br />
müssen die beteiligten Unternehmen<br />
sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen<br />
Betriebsführung verbunden haben.<br />
Der arbeitgeberübergreifende Personaleinsatz<br />
ist nach der Rechtsprechung des<br />
BAG eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung<br />
für einen gemeinsamen Betrieb.<br />
In der Praxis kann zum Beispiel bei<br />
Unternehmensaufspaltungen ein gemeinsamer<br />
Betrieb vorliegen.<br />
Weitere Indizien für einen gemeinsamen<br />
Betrieb können sein:<br />
bb<br />
Die rechtliche Verbindung mehrerer<br />
Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen<br />
Betriebes,<br />
bb<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Leiharbeitnehmer sind, auch wenn<br />
sie das aktive Wahlrecht haben,<br />
nicht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes<br />
wählbar.<br />
die gemeinsame Nutzung der technischen<br />
und materiellen Betriebsmittel<br />
sowie einheitliche Arbeitsabläufe,<br />
bb<br />
die gemeinsame Raumnutzung,<br />
bb<br />
eine einheitliche Personalführung, Buchhaltung,<br />
Kantine.<br />
In diesen Fällen kann ein einheitlicher Betriebsrat<br />
gewählt werden, der dann für alle<br />
Betriebe zuständig ist.<br />
Welche Verpflichtungen haben Sie als<br />
Arbeitgeber bei einer Betriebsratswahl?<br />
Jeden Arbeitgeber treffen im Rahmen einer<br />
Betriebsratswahl im Wesentlichen folgende<br />
Verpflichtungen:<br />
bb<br />
Die Wahl, die während der Arbeitszeit<br />
stattfindet, darf weder behindert noch<br />
erschwert und auch nicht beeinflusst<br />
werden.<br />
bb<br />
bb<br />
bb<br />
Die benötigten Mittel, insbesondere<br />
Räumlichkeiten, müssen bereitgestellt<br />
werden.<br />
Die gesamten Wahlkosten müssen getragen<br />
werden.<br />
§ 20 BetrVG bestimmt weiterhin, dass im<br />
Zusammenhang mit der Wahl auch keine<br />
besonderen Vorteile versprochen oder<br />
Nachteile angedroht werden dürfen.<br />
Zu den Kosten gehören neben der ungeminderten<br />
Vergütung für alle an der Wahl<br />
beteiligten Personen Porto, Wahlurnen,<br />
Umschläge und Bürobedarf. Auch alle weiteren<br />
Kosten, die der Wahlvorstand für seine<br />
Arbeit benötigt, wie zum Beispiel Kosten<br />
für erforderliche Schulungen oder Seminare,<br />
sind von Ihnen zu tragen.<br />
Bitte beachten Sie den besonderen Kündigungsschutz<br />
für alle Wahlbewerber und Mitglieder<br />
des Wahlvorstandes!<br />
Dagegen besteht für Sie keine Verpflichtung,<br />
selbst die Initiative zur Durchführung<br />
der Betriebsratswahl zu ergreifen oder den<br />
Betriebsrat an seine Aufgaben zum Ende seiner<br />
Amtszeit zu erinnern.<br />
Fazit<br />
Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist<br />
ein sehr formelles und standardisiertes Verfahren,<br />
mit dem Arbeitgeber jedoch kaum<br />
befasst sind.<br />
Die gesamte Organisation und Durchführung<br />
der Wahl obliegt allein dem Wahlvorstand.<br />
W<br />
16 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
STEUERRECHT<br />
Dienstwagen –<br />
neue Rechtsprechung<br />
Die Ein-Prozent-Regelung<br />
gilt auch bei Gebrauchtwagen<br />
und fehlender Privatnutzung.<br />
Die Lohnbesteuerung der privaten Nutzung<br />
von Firmenwagen birgt eine Vielzahl<br />
von Fehlerquellen und führt regelmäßig<br />
zu Auseinandersetzungen im Rahmen von<br />
Lohnsteueraußenprüfungen. Der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) musste sich gleich in mehreren<br />
Verfahren mit unterschiedlichen Fragestellungen<br />
der Firmenwagenbesteuerung<br />
beschäftigen und hat teilweise seine bisherige<br />
Rechtsprechung geändert (BFH-Urteil vom<br />
21. März 2013, VI R 31/10).<br />
Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />
gilt auch bei Gebrauchtfahrzeugen<br />
Für die private Nutzung des Firmenwagens<br />
ist monatlich ein Prozent des inländischen<br />
Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der<br />
Erstzulassung als steuerpflichtiger geldwerter<br />
Vorteil anzusetzen. Dieser vom<br />
Gesetzgeber als gesetzlicher Regelfall<br />
vorgesehene Bewertungsansatz gilt grundsätzlich<br />
auch für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge.<br />
In dem vom BFH am 13. Dezember<br />
2012 (VI R 51/11) entschiedenen Fall<br />
wurde einem Arbeitnehmer ein gebrauchter<br />
Firmenwagen (Gebrauchtwagenwert<br />
ca. 32.000 EUR) auch für Privatfahrten<br />
überlassen. Der für die Lohnbesteuerung<br />
maßgebliche Bruttolistenneupreis des<br />
Fahrzeugs betrug dagegen 81.400 EUR.<br />
Auf Grundlage der gesetzlichen Ein-Prozent-Bruttolistenpreismethode<br />
setzte das<br />
Finanzamt als geldwerten Vorteil aus der<br />
Überlassung des Firmenwagens einen Betrag<br />
in Höhe von 814 EUR im Monat an.<br />
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung,<br />
dass der geldwerte Vorteil nicht auf Grundlage<br />
des Listenneupreises, sondern nach<br />
dem geringeren Gebrauchtwagenwert zu<br />
ermitteln ist. Der BFH entschied jedoch,<br />
dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht<br />
erworbenen oder geleasten Fahrzeug<br />
grundsätzlich der Bruttolistenneupreis<br />
anzusetzen ist. Die Richter des BFH folgten<br />
auch nicht dem weiteren Einwand des Klägers,<br />
dass heutzutage Neufahrzeuge praktisch<br />
kaum noch zum ausgewiesenen Brut-<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 17
STEUERRECHT<br />
tolistenneupreis verkauft würden und der<br />
Gesetzgeber deshalb einen Abschlag vom<br />
Bruttolistenneupreis zulassen müsste.<br />
Der BFH hat abschließend klargestellt,<br />
dass der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage<br />
für die Ein-Prozent-Regelung<br />
verfassungsgemäß und weiterhin anzuwenden<br />
ist.<br />
Anwendung der Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />
auch bei fehlender<br />
Privatnutzung<br />
Der BFH hat mit Datum vom 10. Juli 2013<br />
gleich vier neue Entscheidungen (BFH-Urteile<br />
vom 21. März 2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI<br />
R 42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12)<br />
veröffentlicht. Insbesondere in der Entscheidung<br />
Az. VI R 31/10 hat der BFH abweichend<br />
von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden,<br />
dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />
auch dann anzusetzen ist,<br />
wenn trotz Privatnutzungserlaubnis faktisch<br />
keine private Nutzung des vom Arbeitgeber<br />
überlassenen Fahrzeugs erfolgt. Der BFH<br />
korrigiert mit dieser Entscheidung seine bisherige<br />
Rechtsprechung, wonach in Fällen,<br />
in denen der Arbeitnehmer ein betriebliches<br />
Fahrzeug nicht privat nutzt, die private Nutzung<br />
des Dienstwagens von der Finanzverwaltung<br />
vermutet wurde.<br />
Bislang ging der BFH in seiner ständigen<br />
Rechtsprechung davon aus, dass der Beweis<br />
des ersten Anscheins zwar zunächst<br />
für eine private Nutzung des überlassenen<br />
Dienstwagens durch den Arbeitnehmer<br />
spricht. Allerdings konnte dieser sogenannte<br />
Anscheinsbeweis durch den Arbeitnehmer<br />
entkräftet werden. Hierfür reichte es<br />
bisher aus, dass die ernstliche Möglichkeit<br />
eines anderen Geschehensablaufs<br />
bestand.<br />
Diese Argumentation ist nun entfallen.<br />
Nach Ansicht der BFH-Richter<br />
ist der Vorteil in Gestalt der konkreten<br />
Möglichkeit, den Firmenwagen<br />
auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen,<br />
dem Arbeitnehmer bereits mit<br />
der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.<br />
Somit besteht der geldwerte<br />
Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung<br />
zur privaten<br />
Nutzung bereits in der Nutzungsmöglichkeit.<br />
Ob der Arbeitnehmer von der<br />
Möglichkeit der privaten Nutzung<br />
tatsächlich Gebrauch gemacht hat,<br />
ist unerheblich. Stellt der Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen<br />
auch zur Privatnutzung zur Verfügung, führt<br />
dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem<br />
steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn<br />
der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich<br />
nicht privat nutzen sollte. Somit ist der geldwerte<br />
Vorteil stets nach der monatlichen<br />
Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln,<br />
wenn der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes<br />
Fahrtenbuch führt.<br />
Durch dieses Urteil hat der BFH seine bisherige<br />
Rechtsprechung zum Nachteil der<br />
Steuerpflichtigen korrigiert.<br />
Keine Dienstwagenbesteuerung bei<br />
untersagter Privatnutzung<br />
In drei weiteren am 10. Juli 2013 veröffentlichten<br />
BFH-Entscheidungen (BFH-<br />
Urteile vom 21. März 2013, VI R 46/11, VI R<br />
18 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12)<br />
hat der BFH klargestellt, dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung<br />
nur zur Anwendung<br />
kommt, wenn der Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen<br />
zur privaten Nutzung überlässt. Dabei<br />
ist es egal, ob dies arbeitsvertraglich<br />
oder zumindest auf Grundlage einer schlüssigen<br />
(konkludenten) getroffenen Nutzungsvereinbarung<br />
geschieht. In den drei ähnlich<br />
gelagerten Fällen wurden firmeneigene<br />
Fahrzeuge zwar den Arbeitnehmern bzw.<br />
Geschäftsführern zur Verfügung gestellt, allerdings<br />
wurde die Nutzung des Fahrzeugs<br />
für private Zwecke vertraglich untersagt.<br />
Nach Ansicht des BFH muss ein geldwerter<br />
Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der<br />
Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens<br />
nicht befugt ist.<br />
Das arbeitsvertraglich vereinbarte Privatnutzungsverbot<br />
muss nach Auffassung<br />
des BFH nicht besonders überwacht werden.<br />
Im Gegensatz hierzu verlangt die Finanzverwaltung,<br />
dass bei einzeln zugewiesenen<br />
Fahrzeugen der Arbeitgeber die<br />
Einhaltung eines schriftlichen Nutzungsverbots<br />
entweder überwacht oder die<br />
untersagte Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen<br />
ist, z.B. wenn das Firmenfahrzeug<br />
nach Dienstende auf dem Betriebsgelände<br />
abgestellt wird.<br />
Nachdem der Bundesfinanzhof in den<br />
drei genannten Urteilen eine andere Auffassung<br />
vertritt, ist es jedoch zweifelhaft,<br />
ob die Finanzverwaltung an ihren deutlich<br />
strengeren Voraussetzungen weiter festhalten<br />
kann. W<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 19
GESUNDHEIT IM BETRIEB<br />
Unternehmenspreis<br />
Gesundheit 2013<br />
BGM spielt sowohl in großen<br />
als auch in kleinen Unternehmen<br />
bereits eine große Rolle.<br />
Zehn Unternehmen konnten sich in diesem<br />
Jahr über eine Auszeichnung für<br />
ihr vorbildliches Gesundheitsmanagement<br />
freuen. Am 4. Dezember wurde der Deutsche<br />
Unternehmenspreis Gesundheit vom<br />
BKK Dachverband in Kooperation mit der<br />
WELT in Berlin verliehen. Bereits zum siebten<br />
Mal ehrt die BKK Bundesorganisation<br />
damit sowohl kleine Betriebe sowie Großkonzerne<br />
und öffentliche Arbeitgeber als<br />
auch Gesundheits- und soziale Einrichtungen<br />
für ihr Engagement im Betrieblichen<br />
Gesundheitsmanagement (BGM).<br />
Auszeichnungen – Ansporn zur<br />
kontinuierlichen Weiterentwicklung<br />
Unter den Preisträgern sind auch diesmal<br />
ein paar „alte Bekannte“: So erhält die Deutsche<br />
Rentenversicherung Braunschweig-<br />
Hannover schon zum fünften Mal eine<br />
Auszeichnung für gesundheitsförderliche<br />
Bemühungen, in diesem Jahr den Sonderpreis<br />
„Psychische Gesundheit“. Das Unternehmen<br />
(2.300 Mitarbeiter) zeichnet sich<br />
unter anderem durch ihren Team-Ansatz<br />
aus. Die einzelnen Teams (Arbeitsbereiche)<br />
erarbeiten im Rahmen einer moderierten<br />
20 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
Sitzung gemeinsam wirksame Module der<br />
Teamarbeit sowie Handlungsfelder und Ziele,<br />
die dann innerhalb des laufenden Jahres<br />
umgesetzt werden.<br />
Die Deutsche Post AG, der diesjährige<br />
Preisträger in der Kategorie Handel/Transport/Verkehr,<br />
ist zum sechsten Mal dabei.<br />
Das Unternehmen (rund 170.000 Mitarbeiter)<br />
hebt sich durch ein nachhaltiges und systematisches<br />
Gesundheitsmangement hervor,<br />
das – unter dem Motto „Respekt und<br />
Resultate“ – auf einer kontinuierlichen Anwendung<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />
basiert.<br />
Bereits zum zweiten Mal steht die Salzgitter<br />
AG auf der Liste der Preisträger,<br />
diesmal mit dem Sonderpreis „Fit in die<br />
Zukunft“. Das Unternehmen (24.000 Mitarbeiter)<br />
stellt sich seit 2005 mit seiner<br />
„GO – Die Generationen-Offensive 2025“<br />
in sechs Handlungsfeldern dem demografischen<br />
Wandel (Unternehmenskultur und<br />
Führung, Personalmarketing und -recruiting,<br />
Personalentwicklung und -qualifizierung,<br />
Arbeitsorganisation/-zeit und Entgelt, Gesundheit,<br />
Fitness und Ergonomie sowie Integrationsmanagement).<br />
Ebenfalls zum zweiten Mal gewinnt die<br />
Landeshauptstadt München den Unternehmenspreis,<br />
diesmal den Sonderpreis „Familienorientiertes<br />
Unternehmen“. Die Behörde<br />
(32.000 Mitarbeiter) zeichnet sich als<br />
familienfreundlicher Arbeitgeber u.a. durch<br />
die Bereitstellung von Betreuungsplätzen,<br />
die Möglichkeiten einer Kurzzeit- und Notfallbetreuung<br />
mit anteiliger Kostenübernahme<br />
durch die Organisation sowie durch den optionalen<br />
„Einkauf“ zusätzlicher Urlaubstage<br />
aus – wenn zu Hause mal „Not am Mann“ ist.<br />
BGM – Der Baustein für ein<br />
gesundes Unternehmen<br />
Die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes<br />
im Kreis Soest und das LWL-Zentrum<br />
für Forensische Psychiatrie Lippstadt erreichten<br />
im letzten Jahr als Move Europe-Partner<br />
Excellence 2012 quasi die Vorstufe zum<br />
Unternehmenspreis. In diesem Jahr gewinnen<br />
sie den Unternehmenspreis in der Kategorie<br />
„Gesundheits- und Sozialwesen“ für<br />
ein abwechslungsreiches BGM-Angebot. So<br />
umfasst das jährliche Fortbildungsprogramm<br />
ein vielfältiges Angebot für 2.145 Mitarbeiter<br />
und Führungskräfte zu Themen wie „Life-<br />
Work-Balance – Raus aus dem Hamsterrad“,<br />
„Anti-Ärger-Training“ oder eine „Qualifikation<br />
zum Gesundheitsberater“.<br />
Neu beim Unternehmenspreis dabei, aber<br />
u.a. Gewinner des Nachhaltigkeitspreises<br />
der Electricité de France bei einem weltweiten<br />
Wettbewerb, ist die EnBW Energie Baden-Württemberg<br />
AG. Sie gewinnt in der<br />
Kategorie „Sonstige Dienstleistungen“ für<br />
ein BGM, das die 19.905 Mitarbeiter bei der<br />
Gestaltung der Angebote stark mit einbezieht<br />
und bei der anschließenden Evaluation<br />
der Maßnahmen Wert auf Transparenz legt.<br />
Auch die Aesculap AG, zum ersten Mal<br />
dabei und Preisträger „Industrie“, hält die<br />
Einbindung aller 3.150 Mitarbeiter für ausschlaggebend<br />
bei der erfolgreichen Durchführung<br />
gesundheitlicher Maßnahmen,<br />
zumal dadurch der Zusammenhalt in der<br />
Belegschaft steige. Durch die vier Säulen<br />
(Gesundheitsmanagement, Unternehmen<br />
bewegt sich, Gesund am Arbeitsplatz,<br />
Unternehmen in Aktion) steht das BGM<br />
auf einem stabilem Fundament. Seit 2010<br />
verfügt das Unternehmen zudem über ein<br />
hauseigenes Gesundheitszentrum.<br />
Auch kleine und mittlere<br />
Unternehmen erhalten Preise<br />
In der Kategorie „Kleine und mittlere Unternehmen“<br />
erhält die HPT Hochwertige Pharmatechnik<br />
GmbH & Co. KG die diesjährige<br />
Auszeichnung. Das Unternehmen (225 Mitarbeiter)<br />
stellt unter Beweis, dass auch kleine<br />
Betriebe – in enger Zusammenarbeit mit<br />
der Belegschaft und durch externe Impulse<br />
– ein abwechslungsreiches BGM auf die<br />
Beine stellen können.<br />
Das Bezirksamt Neukölln von Berlin<br />
(1.800 Mitarbeiter) gewinnt den Unternehmenspreis<br />
„Öffentlicher Dienst“ für ein Gesundheitsangebot,<br />
das u.a. mit Rückenkursen,<br />
Entspannungskursen und „Mobiler<br />
Massage“ auf die einseitigen Belastungen<br />
der Mitarbeiter eingeht. Kommunikationsund<br />
Konfliktbewältigungsstrategien berücksichtigen<br />
zudem den psychischen Stress,<br />
der durch einen hohen Durchlauf von Publikumsverkehr<br />
entstehen kann.<br />
Der Sonderpreis „Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
(BEM)“ geht an das<br />
Landratsamt Rems-Murr-Kreis (1.570 Mitarbeiter)<br />
für die vorbildliche Begleitung<br />
durch speziell ausgebildete Fallmanager, die<br />
die Mitarbeiter während der Erkrankung und<br />
bei der Wiedereingliederung unterstützen.<br />
Durch die Integration des BEM in das BGM-<br />
Konzept nutzt die Organisation den ganzheitlichen<br />
Ansatz zum eigenen Vorteil und<br />
zum Vorteil für seine Mitarbeitenden. W<br />
Informationen zu den Teilnahmebedingungen<br />
am Bewerbungsverfahren<br />
für den Deutschen<br />
Unternehmenspreis finden Sie<br />
unter www.deutscher-unter<br />
nehmenspreis-gesundheit.de.<br />
<strong>SERVICE</strong> 6/2013 21
Schlusspunkt<br />
BUK-NOG präzisiert<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren<br />
Unfallkassen (BUK-<br />
NOG), das im September 2013 beschlossen<br />
wurde, schafft die rechtlichen Grundlagen<br />
für weitere Fusionen innerhalb der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung. Das Gesetz ergänzt<br />
zudem das Arbeitsschutzgesetz um<br />
einen Passus, der klarstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung<br />
auch psychische Belastungen<br />
bei der Arbeit umfasst.<br />
Konkret regelt das BUK-NOG die Fusion<br />
der Unfallkasse des Bundes mit der<br />
Eisenbahnunfallkasse sowie der Unfallkasse<br />
Post und Telekom mit der Berufsgenossenschaft<br />
für Transport und Verkehrswirtschaft.<br />
Ebenso soll sich durch das BUK-NOG<br />
für die Arbeitgeber Entlastung bei Betriebsprüfungen<br />
ergeben. Dabei geht es um die<br />
von den Arbeitgebern gemeldeten Daten,<br />
auf deren Grundlage die gesetzliche Unfallversicherung<br />
den jeweiligen Beitrag für ein<br />
Unternehmen berechnet.<br />
Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitgeber<br />
Lohnsummen der falschen Gefahrenklasse<br />
zugeordnet hat, darf die gesetzliche<br />
Unfallversicherung im Sinne der Beitragsgerechtigkeit<br />
zukünftig auch wieder selbst<br />
im Unternehmen prüfen.<br />
Das BUK-NOG präzisiert zudem die im<br />
Arbeitsschutzgesetz enthaltene Pflicht des<br />
Arbeitgebers, für sein Unternehmen eine<br />
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,<br />
die sich nun auch auf die psychischen Belastungen<br />
bei der Arbeit beziehen soll.<br />
22 <strong>SERVICE</strong> 6/2013
Rentenversicherung<br />
jetzt online erreichbar<br />
Vorschau<br />
Für die nächsten<br />
Ausgaben ist geplant<br />
Arbeitnehmer können seit dem 1. Oktober<br />
2013 jetzt auch über das Internet<br />
rechtsverbindlichen Kontakt zur Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund aufnehmen.<br />
Nach Angaben der Rentenversicherung<br />
ist die Behörde unter der<br />
De-Mail-Adresse De-Mail@drv-bund.<br />
de-mail.de rund um die Uhr zu erreichen.<br />
Mit dieser neuen und vor allen Dingen<br />
sicheren Onlineverbindung können<br />
zum Beispiel Änderungen der Anschrift<br />
oder der Bankverbindung verbindlich<br />
vorgenommen werden. Eine unterschriebene<br />
Bestätigung per Post ist<br />
nicht mehr notwendig.<br />
Um E-Mail-Nachrichten mit diesem<br />
Verfahren schnellstmöglich bearbeiten<br />
zu können, bittet die Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund darum, wenn<br />
möglich die Versicherungsnummer<br />
des Absenders und gegebenenfalls<br />
das Aktenzeichen mitzuschicken –<br />
ersatzweise auch nur den Namen,<br />
Vornamen und das Geburtsdatum.<br />
<br />
<br />
Nachlese:<br />
Ergebnisse der<br />
Koalitionsverhandlungen<br />
Märzklausel:<br />
Keine Auswirkungen durch<br />
Neuregelung bei Jahresmeldung<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
Stichtagsregelung für Sonderzahlungen<br />
nicht immer wirksam<br />
Eine Stichtagsregelung, wonach eine<br />
Sonderzahlung wie ein Weihnachtsgeld<br />
davon abhängig gemacht wird, dass der<br />
Arbeitnehmer an einem bestimmten<br />
Tag in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis<br />
zum Betrieb steht, ist<br />
nicht immer wirksam. Wird die Sonderzahlung<br />
wenigstens zum Teil auch für<br />
bereits geleistete Arbeit gewährt, muss<br />
sie anteilig ausgezahlt werden, auch<br />
wenn das Arbeitsverhältnis vor dem<br />
Stichtag endet.<br />
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer,<br />
dessen Arbeitsverhältnis mit einem<br />
Verlagsunternehmen am 30. September<br />
2010 geendet hatte. Für dieses<br />
Jahr war den Beschäftigten wie in den<br />
Vorjahren ein Weihnachtsgeld zugesagt<br />
worden; die Zahlung war vorgesehen<br />
„an Verlagsangehörige, die sich<br />
am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten<br />
Arbeitsverhältnis“ befanden.<br />
Der Arbeitnehmer verlangte dennoch<br />
eine anteilige Auszahlung in Höhe von<br />
9/12 des Weihnachtsgelds.<br />
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen<br />
abgelehnt worden war, gab ihm das<br />
Bundesarbeitsgericht nun recht. Nach<br />
den betrieblichen Richtlinien sollte die<br />
Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen,<br />
diente aber auch als Vergütung<br />
für die im Laufe des Jahres geleistete<br />
Arbeit. Der Vergütungsanspruch wurde<br />
daher, so die Richter des BAG, monatlich<br />
anteilig erworben.<br />
BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12<br />
Es gibt bereits<br />
alle guten Vorsätze,<br />
wir brauchen sie<br />
nur anzuwenden.<br />
Blaise Pascal (1623–1662)<br />
frz. Mathematiker und Philosoph<br />
BKK Bundesverband<br />
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sollen.<br />
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