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SERVICE - Actimonda krankenkasse

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ARBEITSRECHT<br />

Wahlrecht reicht jedoch die reine Betriebszugehörigkeit<br />

nicht aus. Wählbar sind nur<br />

volljährige Mitarbeiter, die dem Betrieb wenigstens<br />

sechs Monate angehören und die<br />

zudem ihr öffentliches Wahlrecht nicht aufgrund<br />

einer erheblichen strafrechtlichen<br />

Verurteilung verloren haben.<br />

Wo wird gewählt?<br />

Betriebsratswahlen finden in allen Betrieben<br />

statt, in denen üblicherweise mindestens<br />

fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt<br />

werden (§ 1 BetrVG).<br />

Betriebsräte werden aber auch unternehmensübergreifend<br />

in „gemeinsamen<br />

Betrieben“ gewählt. Dies erfolgt<br />

zum Beispiel dann, wenn<br />

unter einer einheitlichen<br />

Leitungs- oder Organisationsstruktur<br />

von mindestens<br />

zwei verbundenen,<br />

aber rechtlich<br />

eigenständigen<br />

Betrieben ein einheitlicher<br />

arbeitstechnischer<br />

Zweck verfolgt wird und dazu<br />

Betriebsmittel und Arbeitnehmer<br />

gezielt und geordnet gemeinsam<br />

eingesetzt werden. Dazu<br />

müssen die beteiligten Unternehmen<br />

sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen<br />

Betriebsführung verbunden haben.<br />

Der arbeitgeberübergreifende Personaleinsatz<br />

ist nach der Rechtsprechung des<br />

BAG eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung<br />

für einen gemeinsamen Betrieb.<br />

In der Praxis kann zum Beispiel bei<br />

Unternehmensaufspaltungen ein gemeinsamer<br />

Betrieb vorliegen.<br />

Weitere Indizien für einen gemeinsamen<br />

Betrieb können sein:<br />

bb<br />

Die rechtliche Verbindung mehrerer<br />

Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen<br />

Betriebes,<br />

bb<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Leiharbeitnehmer sind, auch wenn<br />

sie das aktive Wahlrecht haben,<br />

nicht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes<br />

wählbar.<br />

die gemeinsame Nutzung der technischen<br />

und materiellen Betriebsmittel<br />

sowie einheitliche Arbeitsabläufe,<br />

bb<br />

die gemeinsame Raumnutzung,<br />

bb<br />

eine einheitliche Personalführung, Buchhaltung,<br />

Kantine.<br />

In diesen Fällen kann ein einheitlicher Betriebsrat<br />

gewählt werden, der dann für alle<br />

Betriebe zuständig ist.<br />

Welche Verpflichtungen haben Sie als<br />

Arbeitgeber bei einer Betriebsratswahl?<br />

Jeden Arbeitgeber treffen im Rahmen einer<br />

Betriebsratswahl im Wesentlichen folgende<br />

Verpflichtungen:<br />

bb<br />

Die Wahl, die während der Arbeitszeit<br />

stattfindet, darf weder behindert noch<br />

erschwert und auch nicht beeinflusst<br />

werden.<br />

bb<br />

bb<br />

bb<br />

Die benötigten Mittel, insbesondere<br />

Räumlichkeiten, müssen bereitgestellt<br />

werden.<br />

Die gesamten Wahlkosten müssen getragen<br />

werden.<br />

§ 20 BetrVG bestimmt weiterhin, dass im<br />

Zusammenhang mit der Wahl auch keine<br />

besonderen Vorteile versprochen oder<br />

Nachteile angedroht werden dürfen.<br />

Zu den Kosten gehören neben der ungeminderten<br />

Vergütung für alle an der Wahl<br />

beteiligten Personen Porto, Wahlurnen,<br />

Umschläge und Bürobedarf. Auch alle weiteren<br />

Kosten, die der Wahlvorstand für seine<br />

Arbeit benötigt, wie zum Beispiel Kosten<br />

für erforderliche Schulungen oder Seminare,<br />

sind von Ihnen zu tragen.<br />

Bitte beachten Sie den besonderen Kündigungsschutz<br />

für alle Wahlbewerber und Mitglieder<br />

des Wahlvorstandes!<br />

Dagegen besteht für Sie keine Verpflichtung,<br />

selbst die Initiative zur Durchführung<br />

der Betriebsratswahl zu ergreifen oder den<br />

Betriebsrat an seine Aufgaben zum Ende seiner<br />

Amtszeit zu erinnern.<br />

Fazit<br />

Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist<br />

ein sehr formelles und standardisiertes Verfahren,<br />

mit dem Arbeitgeber jedoch kaum<br />

befasst sind.<br />

Die gesamte Organisation und Durchführung<br />

der Wahl obliegt allein dem Wahlvorstand.<br />

W<br />

16 <strong>SERVICE</strong> 6/2013

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