SERVICE - Actimonda krankenkasse
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ARBEITSRECHT<br />
Wahlrecht reicht jedoch die reine Betriebszugehörigkeit<br />
nicht aus. Wählbar sind nur<br />
volljährige Mitarbeiter, die dem Betrieb wenigstens<br />
sechs Monate angehören und die<br />
zudem ihr öffentliches Wahlrecht nicht aufgrund<br />
einer erheblichen strafrechtlichen<br />
Verurteilung verloren haben.<br />
Wo wird gewählt?<br />
Betriebsratswahlen finden in allen Betrieben<br />
statt, in denen üblicherweise mindestens<br />
fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt<br />
werden (§ 1 BetrVG).<br />
Betriebsräte werden aber auch unternehmensübergreifend<br />
in „gemeinsamen<br />
Betrieben“ gewählt. Dies erfolgt<br />
zum Beispiel dann, wenn<br />
unter einer einheitlichen<br />
Leitungs- oder Organisationsstruktur<br />
von mindestens<br />
zwei verbundenen,<br />
aber rechtlich<br />
eigenständigen<br />
Betrieben ein einheitlicher<br />
arbeitstechnischer<br />
Zweck verfolgt wird und dazu<br />
Betriebsmittel und Arbeitnehmer<br />
gezielt und geordnet gemeinsam<br />
eingesetzt werden. Dazu<br />
müssen die beteiligten Unternehmen<br />
sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen<br />
Betriebsführung verbunden haben.<br />
Der arbeitgeberübergreifende Personaleinsatz<br />
ist nach der Rechtsprechung des<br />
BAG eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung<br />
für einen gemeinsamen Betrieb.<br />
In der Praxis kann zum Beispiel bei<br />
Unternehmensaufspaltungen ein gemeinsamer<br />
Betrieb vorliegen.<br />
Weitere Indizien für einen gemeinsamen<br />
Betrieb können sein:<br />
bb<br />
Die rechtliche Verbindung mehrerer<br />
Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen<br />
Betriebes,<br />
bb<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Leiharbeitnehmer sind, auch wenn<br />
sie das aktive Wahlrecht haben,<br />
nicht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes<br />
wählbar.<br />
die gemeinsame Nutzung der technischen<br />
und materiellen Betriebsmittel<br />
sowie einheitliche Arbeitsabläufe,<br />
bb<br />
die gemeinsame Raumnutzung,<br />
bb<br />
eine einheitliche Personalführung, Buchhaltung,<br />
Kantine.<br />
In diesen Fällen kann ein einheitlicher Betriebsrat<br />
gewählt werden, der dann für alle<br />
Betriebe zuständig ist.<br />
Welche Verpflichtungen haben Sie als<br />
Arbeitgeber bei einer Betriebsratswahl?<br />
Jeden Arbeitgeber treffen im Rahmen einer<br />
Betriebsratswahl im Wesentlichen folgende<br />
Verpflichtungen:<br />
bb<br />
Die Wahl, die während der Arbeitszeit<br />
stattfindet, darf weder behindert noch<br />
erschwert und auch nicht beeinflusst<br />
werden.<br />
bb<br />
bb<br />
bb<br />
Die benötigten Mittel, insbesondere<br />
Räumlichkeiten, müssen bereitgestellt<br />
werden.<br />
Die gesamten Wahlkosten müssen getragen<br />
werden.<br />
§ 20 BetrVG bestimmt weiterhin, dass im<br />
Zusammenhang mit der Wahl auch keine<br />
besonderen Vorteile versprochen oder<br />
Nachteile angedroht werden dürfen.<br />
Zu den Kosten gehören neben der ungeminderten<br />
Vergütung für alle an der Wahl<br />
beteiligten Personen Porto, Wahlurnen,<br />
Umschläge und Bürobedarf. Auch alle weiteren<br />
Kosten, die der Wahlvorstand für seine<br />
Arbeit benötigt, wie zum Beispiel Kosten<br />
für erforderliche Schulungen oder Seminare,<br />
sind von Ihnen zu tragen.<br />
Bitte beachten Sie den besonderen Kündigungsschutz<br />
für alle Wahlbewerber und Mitglieder<br />
des Wahlvorstandes!<br />
Dagegen besteht für Sie keine Verpflichtung,<br />
selbst die Initiative zur Durchführung<br />
der Betriebsratswahl zu ergreifen oder den<br />
Betriebsrat an seine Aufgaben zum Ende seiner<br />
Amtszeit zu erinnern.<br />
Fazit<br />
Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist<br />
ein sehr formelles und standardisiertes Verfahren,<br />
mit dem Arbeitgeber jedoch kaum<br />
befasst sind.<br />
Die gesamte Organisation und Durchführung<br />
der Wahl obliegt allein dem Wahlvorstand.<br />
W<br />
16 <strong>SERVICE</strong> 6/2013