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Ausgabe 2/2013<br />

<strong>SERVICE</strong><br />

Beschäftigung von<br />

Schwerbehinderten<br />

Besondere Bedingungen<br />

10<br />

13<br />

16<br />

Die aktuellen Gleitzonenregelungen<br />

Berufsmäßigkeit kurzfristiger Beschäftigung<br />

Auslandstätigkeiten aus steuerlicher Sicht


EDITORIAL<br />

Fit für heute – fit für morgen!<br />

Josef Alt, Vorstand der<br />

actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />

Kontakt<br />

actimonda <strong>krankenkasse</strong><br />

52047 Aachen<br />

Fon 0241/900 66-0<br />

Fax 0241/900 66-9100<br />

info@actimonda.de<br />

www.actimonda.de<br />

Weltweit sind die Unternehmen vor neue Herausforderungen gestellt. Die rasante<br />

Entwicklung auf den nationalen und internationalen Märkten zwingt die Wettbewerber<br />

dazu, bessere Produkte und Dienstleistungen schneller und günstiger anzubieten.<br />

Konsequente Kundenorientierung, modernste Fertigungstechnologie und flexible<br />

und mitarbeiterorientierte Arbeitsorganisation sind hierbei gefragt. Erfolg wird zunehmend<br />

bestimmt durch Flexibilität, Innovationsfähigkeit, Kreativität, Wissen und Erfahrung,<br />

Motivation und Engagement sowie Leistung und Lernvermögen.<br />

Viele Unternehmen haben längst erkannt, dass mehr denn je motivierte, gut qualifizierte<br />

und vor allem gesunde Mitarbeiter zum entscheidenden Produktions- und<br />

Wettbewerbsfaktor geworden sind.<br />

Lesen Sie mehr zu diesem und anderen Themen in unserer aktuellen Ausgabe.<br />

Ihre Fragen beantworten wir gern!<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr<br />

SCHWERPUNKT<br />

4 Beschäftigung von<br />

schwerbehinderten<br />

Menschen<br />

Bei der Beschäftigung schwerbehinderter<br />

Menschen müssen Sie wichtige<br />

gesetzliche Regelungen beachten.<br />

KURZ UND KNAPP<br />

3 Kurzmeldungen<br />

SCHWERPUNKT<br />

4 Beschäftigung von<br />

schwerbehinderten Menschen<br />

SOZIALVERSICHERUNG<br />

10 Aktuelle Regelungen bei<br />

Beschäftigungen in der Gleitzone<br />

13 Berufsmäßigkeit kurzfristiger<br />

Beschäftigungen<br />

14 Elterngeld und Elternzeit –<br />

aktuelle Regelungen<br />

15 Berechnung von AAG-Umlagen<br />

aus variablen Arbeitsentgeltbestandteilen<br />

STEUERRECHT<br />

16 Steuerliche Neuerungen bei<br />

Auslandsaufenthalten<br />

ARBEITSRECHT<br />

18 Aktuelle Urteile<br />

GESUNDHEIT IM BETRIEB<br />

19 Stressreport 2012<br />

20 Rundum gesund –<br />

25 Jahre Gesundheitszirkel<br />

SCHLUSSPUNKT<br />

22 Gesetzliche Renten sollen bis<br />

2026 um 36 Prozent steigen<br />

23 Neues zum Meldeverfahren,<br />

Vorschau, Impressum<br />

2 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


KURZ UND KNAPP<br />

+++ Fachkräftemangel steigt<br />

Der Trend zu höheren Bildungsabschlüssen<br />

verringert die Zahl der Arbeitnehmer mit<br />

Fachausbildung nach mittlerem Bildungsabschluss.<br />

Während manche Branchen leicht<br />

auf ungelernte Kräfte ausweichen können,<br />

wird sich laut dem Institut für Arbeitsmarktund<br />

Berufsforschung (IAB) der Mangel bei<br />

Berufen im Handel, Handwerk und in der<br />

Sozial- und Gesundheitsbranche deutlich<br />

bemerkbar machen – hier kommt es dann<br />

auf die eigene Fachkräfteausbildung an.<br />

(http://bit.ly/SUU8mb)<br />

Angestellte wünschen sich Ruhe<br />

und Tageslicht im Büro<br />

Das Business-Netzwerk LinkedIn befragte 7.000 Fach- und Führungskräfte<br />

weltweit, wie die Mitarbeiterwünsche an den Büro-Arbeitsplatz der Zukunft<br />

aussehen. Bei den deutschen Teilnehmern steht an erster Stelle ein<br />

Büro ohne künstliche Lichtquellen (37 Prozent), gefolgt von Ruhe vor Kollegengesprächen<br />

(21 Prozent).<br />

Generell scheinen viele deutsche Arbeitnehmer von mehr Ruhe bei der<br />

Arbeit zu träumen. Auf dem dritten Rang landete der Wunsch nach einem<br />

„ruhigen Ort im Büro, der für ein kurzes Nickerchen geeignet ist“. International<br />

hingegen wünschten sich die Fach- und Führungskräfte am häufigsten<br />

einen Assistenten, der sie bei der täglichen Arbeit unterstützt – in<br />

Deutschland nur der viertbeliebteste Wunsch.<br />

In der Umfrage wurde darüber hinaus abgefragt, welche Technologien<br />

und Gegenstände in fünf Jahren den Büroalltag bestimmen beziehungsweise<br />

welche bis dahin verschwunden seien. Nahezu alle Befragten waren<br />

sich einig, dass die Zeit für Kassettenrekorder (85 Prozent), Faxgeräte<br />

und Rotationskarteien (jeweils 74 Prozent) abgelaufen ist. Auch Desktop-<br />

Computer (39 Prozent), Festnetztelefone (33 Prozent) und Visitenkarten<br />

(12 Prozent) sahen einige der Teilnehmer in den kommenden fünf Jahren<br />

vom Aussterben bedroht. Ein wenig Ironie dürfte bei jenen 55 Prozent<br />

dabei gewesen sein, die angaben, dass „geregelte Arbeitszeiten“ früher<br />

oder später aus dem Büroalltag verschwinden werden. Im Umkehrschluss<br />

antworteten 58 Prozent, dass „flexible Arbeitszeiten“ die Zukunft prägen<br />

werden, ebenso wie Smartphones (59 Prozent) und Video-Konferenzen<br />

(57 Prozent). International belegten das Cloud Computing und Tablet-PCs<br />

die Spitzenplätze, diese Trends lagen in Deutschland nur auf dem vierten<br />

und fünften Rang.<br />

Komplette Studie: http://bit.ly/WLQJXN<br />

+++ Neue Plattform für Auszubildende<br />

Auf www.yousty.de können Schüler Ausbildungsstellen<br />

in einem bestimmten<br />

Bundesland suchen, sich über potenzielle<br />

Ausbildungsbetriebe informieren und<br />

per Mausklick bewerben. Und auf www.<br />

yousty.de haben Unternehmen die Möglichkeit,<br />

sich den Ausbildungsplatz suchenden<br />

Schülern vorzustellen und den passenden<br />

Jugendlichen zu rekrutieren. Gleichzeitig<br />

können sich Schüler ein Bild des Unternehmens<br />

und den derzeitigen Azubis machen,<br />

denn diese präsentieren sich, ihre jeweiligen<br />

Berufsbilder sowie ihr Ausbildungsunternehmen<br />

auf der Plattform gleich selber.<br />

+++ Kürzung des Bundeszuschusses<br />

zum Gesundheitsfonds geplant<br />

Die Bundesregierung plant weitere Kürzungen<br />

bei den Zuweisungen in den Gesundheitsfonds<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV). Die als Bundeszuschuss<br />

deklarierten Zahlungen für sogenannte „versicherungsfremde<br />

Leistungen“ (insbesondere<br />

die beitragsfreie Familienversicherung)<br />

sollen zumindest teilweise der Sanierung<br />

des Bundeshaushaltes zum Opfer fallen.<br />

+++ Belästigungen im Job<br />

Europaweit berichtet knapp jede zweite<br />

Frau und jeder zehnte Mann von Anzüglichkeiten<br />

und Zudringlichkeiten im Job. Doch<br />

aus Scham oder Angst schweigen die meisten.<br />

Jodoch raten Experten: Auch wenn es<br />

schwerfalle, die Opfer sollten klare Grenzen<br />

ziehen und Zudringlichkeiten laut und deutlich<br />

zurückweisen. Reiche dies nicht aus,<br />

sollten Betriebsrat oder Vorgesetzte eingeschaltet<br />

werden: Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />

jede Beschwerde zu prüfen und<br />

gegebenenfalls einzuschreiten (lesen Sie<br />

mehr zu diesem Thema unter http://bit.ly/<br />

UUxX3n).<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 3


SCHWERPUNKT<br />

Beschäftigung von<br />

schwerbehinderten Menschen<br />

Bei der Beschäftigung<br />

schwerbehinderter Menschen<br />

müssen Sie wichtige gesetzliche<br />

Regelungen beachten.<br />

Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung<br />

schwerbehinderter Menschen verschiedene<br />

Schutzvorschriften einzuhalten und<br />

zahlreiche Prüfungspflichten zu beachten.<br />

Die wichtigsten Regelungen haben wir im<br />

Folgenden zusammengefasst.<br />

Schwerbehinderte Menschen<br />

Der Begriff der Schwerbehinderung ergibt<br />

sich ebenso wie die meisten weiteren Arbeitgeberpflichten<br />

aus dem Sozialgesetzbuch<br />

Neuntes Buch (SGB IX).<br />

Menschen sind behindert, wenn ihre<br />

körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit<br />

oder seelische Gesundheit mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate<br />

von dem für das Lebensalter typischen<br />

Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe<br />

am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt<br />

ist.<br />

Als schwerbehindert gelten alle Menschen<br />

mit einem Grad der Behinderung<br />

(GdB) von wenigstens 50 Prozent. Die Behinderung<br />

wird meistens durch das Versorgungsamt<br />

des Wohnortes festgestellt.<br />

Die arbeitsrechtlichen Folgen einer<br />

Schwerbehinderung treten ab dem Zeitpunkt<br />

ein, ab dem die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für eine Schwerbehinderung<br />

vorliegen. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

rückwirkend festgestellt, gelten<br />

auch die gesetzlichen Schutzvorschriften<br />

rückwirkend.<br />

Schwerbehinderte Menschen erhalten<br />

einen Schwerbehindertenausweis, der Angaben<br />

über den Tatbestand der Behinderung,<br />

den Grad der Behinderung und weitere<br />

gesundheitliche Merkmale enthält.<br />

Gleichgestellte Personen<br />

Personen mit einem Grad der Behinderung<br />

von mindestens 30 Prozent, aber weniger<br />

als 50 Prozent, sollen schwerbehinderten<br />

Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung<br />

ist, dass die Person infolge ihrer<br />

Behinderung ohne die Gleichstellung einen<br />

geeigneten Arbeitsplatz entweder nicht erlangen<br />

oder nicht behalten kann.<br />

Die Anerkennung der Gleichstellung erfolgt<br />

durch die Bundesagentur für Arbeit,<br />

wenn dort zuvor ein entsprechender Antrag<br />

gestellt wurde; sie kann auch befristet erfolgen.<br />

Gleichgestellte Menschen sind also nicht<br />

schwerbehindert. Dennoch dürfen Sie als<br />

Arbeitgeber nicht übersehen, dass dieser<br />

Beschäftigtengruppe fast alle Schutzrechte<br />

zustehen, die auch schwerbehinderte Menschen<br />

in Anspruch nehmen können.<br />

Prüfungspflichten<br />

Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen,<br />

ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten<br />

Menschen, insbesondere mit bei der<br />

Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend<br />

gemeldeten schwerbehinderten<br />

Menschen, besetzt werden können. Dazu<br />

sollten die Arbeitgeber frühzeitig Verbindung<br />

mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst<br />

schlägt dann den Arbeitgebern<br />

geeignete schwerbehinderte Menschen<br />

vor.<br />

Die gesetzliche Vorschrift des § 81<br />

SGB IX wird in der Praxis häufig übersehen.<br />

Sie gilt sowohl für private als auch für öffentliche<br />

Arbeitgeber, und zwar unabhängig da-<br />

4 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


von, ob schwerbehinderte Menschen im<br />

Betrieb beschäftigt werden oder nicht.<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Der Gesetzgeber sieht die Integration von<br />

schwerbehinderten Menschen ins Arbeitsleben<br />

als gesellschaftliche Aufgabe und hat<br />

daher allen privaten und öffentlichen Arbeitgebern<br />

eine Beschäftigungspflicht aufgegeben.<br />

Je größer der Betrieb, desto mehr<br />

schwerbehinderte Menschen sollen dort<br />

beschäftigt werden.<br />

Laut § 71 SGB IX müssen in Betrieben<br />

mit<br />

● weniger als 40 Arbeitnehmern ein<br />

Arbeitsplatz,<br />

● 40 bis weniger als 60 Arbeitnehmern<br />

zwei Arbeitsplätze,<br />

● mehr als 60 Arbeitnehmern fünf Prozent<br />

der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten<br />

Menschen besetzt werden.<br />

In allen Fällen sind schwerbehinderte Frauen<br />

besonders zu berücksichtigen. Die Beschäftigungspflicht<br />

gilt nicht für Kleinbetriebe,<br />

die im Jahresdurchschnitt weniger als<br />

20 Arbeitnehmer beschäftigen.<br />

Die genauen Vorgaben für die Besetzung<br />

von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten<br />

Mitarbeitern sowie die Möglichkeiten der<br />

Anrechnung auf die Beschäftigtenquoten<br />

sowie der Förderungsmöglichkeiten durch<br />

die Bundesagentur für Arbeit können Sie<br />

den §§ 72–76 SGB IX entnehmen.<br />

Die Höhe der Ausgleichsabgabe betrug<br />

für das Jahr 2011 gemäß § 77 SGB IX je<br />

Monat und unbesetztem Pflichtplatz:<br />

● 105 EUR bei einer Beschäftigungsquote<br />

ab 3 Prozent bis unter 5 Prozent,<br />

● 180 EUR bei einer Beschäftigungsquote<br />

ab 2 Prozent bis unter 3 Prozent,<br />

● 260 EUR bei einer Beschäftigungsquote<br />

unter 2 Prozent.<br />

Kleinere Arbeitgeber müssen folgende Beträge<br />

zahlen:<br />

● Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen<br />

müssen einen schwerbehinderten<br />

Menschen beschäftigen, andernfalls<br />

zahlen sie je Monat weiterhin 105 EUR,<br />

● Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen<br />

müssen zwei Pflichtplätze besetzen;<br />

sie zahlen 105 EUR, wenn sie<br />

nur einen Pflichtplatz besetzen, und<br />

360 EUR (2 x 180 EUR), wenn sie keinen<br />

schwerbehinderten Menschen beschäftigen.<br />

Ausgleichsabgabe<br />

Wenn Sie die Beschäftigungsquote für<br />

schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen,<br />

verpflichtet Sie der Gesetzgeber, für jeden<br />

unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich<br />

eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.<br />

Die Ausgleichsabgabe wird auf der<br />

Grundlage einer jahresdurchschnittlichen<br />

Beschäftigungsquote ermittelt.<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 5


SCHWERPUNKT<br />

Die Ausgleichsabgabe ist für das Jahr<br />

2012 erhöht worden. Die erhöhten Sätze<br />

sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen,<br />

wenn die Ausgleichsabgabe für 2012 fällig<br />

wird:<br />

● 115 EUR bei einer Beschäftigungsquote<br />

ab 3 Prozent bis unter 5 Prozent,<br />

● 200 EUR bei einer Beschäftigungsquote<br />

ab 2 Prozent bis unter 3 Prozent,<br />

● 290 EUR bei einer Beschäftigungsquote<br />

unter 2 Prozent.<br />

Fragen nach der Schwerbehinderung<br />

bei Einstellung<br />

Ob Sie als Arbeitgeber im Einstellungsverfahren<br />

während des Vorstellungsgesprächs<br />

einen oder auch alle Bewerber nach einer<br />

Schwerbehinderung fragen dürfen, ist umstritten<br />

und risikoreich.<br />

Zulässig ist die Frage nach einer Schwerbehinderung,<br />

wenn Sie den Anteil der<br />

Schwerbehinderten in Ihrem Betrieb erhöhen<br />

möchten, zum Beispiel um Ihrer Beschäftigungspflicht<br />

nachzukommen und<br />

deshalb ausdrücklich eine schwerbehinderte<br />

Person einstellen möchten. In diesem<br />

Fall hätte die Frage keinen diskriminierenden<br />

Charakter. Allerdings sollte dann schon<br />

in der Stellenausschreibung darauf hingewiesen<br />

werden, dass die Stelle für Schwerbehinderte<br />

geeignet ist und deren Bewerbungen<br />

begrüßt werden. Zur Vermeidung<br />

späterer Klagen sollte die Position dann<br />

auch mit einer schwerbehinderten Person<br />

besetzt werden.<br />

Erfolgt die Frage aus anderen Motiven,<br />

besteht die Gefahr, dass Bewerber Ihnen<br />

diskriminierendes Verhalten vorwerfen und<br />

PRAXIStipp<br />

Zulässig ist, die Bewerber konkret zu fragen, ob gesundheitliche oder<br />

sonstige Einschränkungen bestehen, die angebotene Tätigkeit tatsächlich<br />

und ab sofort ausüben zu können. Je enger der Bezug zur ausgeschriebenen<br />

Stelle ist, desto weniger kann ein diskriminierender Hintergrund behauptet<br />

werden. Voraussetzung ist natürlich, dass allen Bewerbern exakt<br />

die gleichen Fragen nach der gesundheitlichen Eignung gestellt werden<br />

und dies auch entsprechend dokumentiert wird.<br />

Beispiele:<br />

● Liegt bei Ihnen eine Krankheit oder eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes<br />

vor, die es Ihnen auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden<br />

Abständen nicht möglich macht, die ausgeschriebene Tätigkeit<br />

auszuüben?<br />

● Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit<br />

beeinträchtigen, jedoch Kollegen oder Kunden gefährden können?<br />

eine Entschädigung verlangen. Das Allgemeine<br />

Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet<br />

die Fragestellung an sich zwar nicht<br />

ausdrücklich, jedoch wird jede Benachteiligung<br />

schwerbehinderter Menschen ausdrücklich<br />

untersagt.<br />

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />

hat sich bisher noch nicht eindeutig geäußert,<br />

ob solche Fragen im Vorstellungsgespräch<br />

gestellt werden dürfen oder nicht.<br />

Aufgrund dieser unsicheren Rechtslage sollten<br />

Sie deshalb auf diese Fragestellung besser<br />

verzichten, vor allem, wenn kein konkreter<br />

Bezug zur ausgeschriebenen Stelle<br />

vorhanden ist (siehe Praxistipp links).<br />

6 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


dem aktuellen Stand zu halten, zum Beispiel<br />

um die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu<br />

vermeiden. Ebenso ist es zulässig, sich insbesondere<br />

im Vorfeld von Entlassungen einen<br />

Überblick zu verschaffen, welche Mitarbeiter<br />

besonders schutzwürdig sind.<br />

PRAXIStipp<br />

Zur Vermeidung von Diskriminierungen<br />

muss ein Zeitraum von sechs<br />

Monaten seit Begründung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

abgewartet<br />

werden, denn schwerbehinderte<br />

Menschen haben erst dann den<br />

vollen Kündigungsschutz nach § 85<br />

SGB IX erworben. Somit können sie<br />

ab diesem Zeitpunkt durch die Beantwortung<br />

der Frage auch nicht mehr<br />

benachteiligt werden.<br />

Fragen nach der Schwerbehinderung<br />

im laufenden Arbeitsverhältnis<br />

Viele Arbeitgeber zahlen die Ausgleichsabgabe,<br />

obwohl sie es eigentlich gar nicht<br />

müssten, weil sie über Schwerbehinderungen<br />

ihrer Mitarbeiter nicht informiert sind.<br />

Das muss nicht sein. Zumindest wenn das<br />

Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate<br />

besteht, dürfen Sie jeden Mitarbeiter nach<br />

dem Vorliegen einer Schwerbehinderung<br />

fragen (BAG, 16.02.2012 – 6 AZR 553/10).<br />

Der Mitarbeiter muss darauf wahrheitsgemäß<br />

antworten.<br />

Jeder Arbeitgeber hat das Recht, die betrieblichen<br />

Personaldaten regelmäßig auf<br />

Kündigungsschutz<br />

Auch die Beschäftigungsverhältnisse<br />

schwerbehinderter Mitarbeiter können gekündigt<br />

werden. Jedoch hält der Gesetzgeber<br />

diese Mitarbeitergruppe für besonders<br />

schutzbedürftig und hat deshalb einige Vorschriften<br />

erlassen, die Sie in jedem Fall zu<br />

beachten haben.<br />

Zunächst gilt eine Mindestkündigungsfrist<br />

von vier Wochen. Vor allem aber sind<br />

Sie zur Prävention verpflichtet, um die Kündigung<br />

eines schwerbehinderten Mitarbeiters<br />

zu vermeiden. Sobald also Schwierigkeiten<br />

auftreten, die zu einer personen-, verhaltens-<br />

oder betriebsbedingten Kündigung führen<br />

könnten, müssen frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung,<br />

das Integrationsamt<br />

und der Betriebsrat eingeschaltet werden.<br />

Das Aussprechen einer Abmahnung, in der<br />

dem Mitarbeiter die Kündigung angedroht<br />

wird, darf nicht damit einhergehen, dass Sie<br />

abwarten, wie der Mitarbeiter sich zukünftig<br />

verhält. Alternativ haben Sie zusätzlich umgehend<br />

die zuständigen Stellen einzuschalten<br />

und mit diesen zu erörtern, wie die angedrohte<br />

Kündigung vermieden werden kann.<br />

Eine Kündigung kann auch ohne vorherige<br />

Beratung mit den zuständigen Stellen vorbereitet<br />

werden, jedoch wird das Integrationsamt<br />

dann häufig keine Zustimmung erteilen.<br />

Ohne Zustimmung des Integrationsamtes<br />

ist eine Kündigung im Regelfall<br />

nicht zulässig. Vor jeder Kündigung eines<br />

Schwerbehinderten oder gleichgestellten<br />

Menschen haben Sie als Arbeitgeber einen<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 7


SCHWERPUNKT<br />

schriftlichen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes<br />

zu stellen und dürfen die<br />

Kündigung erst dann aussprechen, wenn<br />

der Zustimmungsbescheid vorliegt. Dazu<br />

hört das Integrationsamt die Schwerbehindertenvertretung,<br />

den Betriebsrat und den<br />

betroffenen Mitarbeiter an.<br />

Ausnahmen gelten unter anderem, wenn<br />

● das Arbeitsverhältnis bei Zugang der<br />

Kündigung noch nicht länger als sechs<br />

Monate bestanden hat,<br />

● die schwerbehinderte Person auf besonderen<br />

Arbeitsplätzen gemäß § 72<br />

Absatz 2 SGB IX beschäftigt wird oder<br />

● der Schwerbehinderte älter als 58 Jahre<br />

ist und Anspruch auf Abfindung, Entschädigung<br />

oder ähnliche Leistungen<br />

aus einem Sozialplan oder unabhängig<br />

vom Alter Anspruch auf besondere Leistungen<br />

für Arbeitnehmer im Bergbau<br />

hat.<br />

PRAXIStipp<br />

Sobald die Zustimmung des Integrationsamtes<br />

vorliegt, sollten Sie die<br />

Kündigung innerhalb eines Monats<br />

unter Beachtung der Kündigungsfrist<br />

aussprechen. Wenn diese Frist verstrichen<br />

ist, muss ein neuer Antrag<br />

gestellt werden, und das Verfahren<br />

beginnt von Neuem.<br />

Stimmt das Integrationsamt der beabsichtigten<br />

Kündigung nicht zu, dürfen Sie die<br />

Kündigung auch nicht aussprechen. Sie haben<br />

nur die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid<br />

Widerspruch einzulegen,<br />

beziehungsweise vor dem zuständigen Verwaltungsgericht<br />

zu klagen.<br />

Bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung<br />

sind weitere Voraussetzungen zu beachten.<br />

Die Zustimmung des Integrationsamtes<br />

muss innerhalb von zwei Wochen,<br />

nachdem Sie von den für die Kündigung<br />

maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt<br />

haben, beantragt werden. Das Integrationsamt<br />

muss dann innerhalb von zwei Wochen<br />

eine Entscheidung treffen, wobei die<br />

Zustimmung als erteilt gilt, wenn innerhalb<br />

dieser zwei Wochen keine Entscheidung<br />

getroffen wird.<br />

Kündigungswillige Arbeitgeber, die nicht<br />

über die Schwerbehinderung ihrer Mitarbeiter<br />

informiert sind, erwartet in diesem Zusammenhang<br />

häufig folgende Problematik:<br />

Der besondere Kündigungsschutz von<br />

Schwerbehinderten gilt unabhängig von<br />

der Kenntnis des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt<br />

der Feststellung der Schwerbehinderung.<br />

Der schwerbehinderte Mitarbeiter<br />

kann sich sogar dann auf den besonderen<br />

Kündigungsschutz berufen, wenn er die<br />

Feststellung beantragt hat, darüber aber<br />

noch nicht entschieden worden ist. Der Arbeitgeber<br />

wiederum, der ja nichts von der<br />

8 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


Schwerbehinderung weiß, wird natürlich<br />

keine Zustimmung des Integrationsamtes<br />

einholen, mit der Konsequenz, dass die Kündigung<br />

unwirksam wäre. Vor diesem Hintergrund<br />

sollten Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig<br />

befragen, ob eine Schwerbehinderung<br />

vorliegt und die Antworten dokumentieren.<br />

Zusatzurlaub<br />

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch<br />

auf fünf Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub<br />

pro Jahr, wenn im Betrieb die<br />

Fünf-Tage-Woche gilt. Arbeitet der schwerbehinderte<br />

Mitarbeiter an weniger Arbeitstagen,<br />

zum Beispiel in Teilzeit, oder auch<br />

an mehr als fünf Arbeitstagen, wird auch<br />

der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.<br />

Wird die Schwerbehinderung erst im Laufe<br />

des Kalenderjahres festgestellt, ist der Zusatzurlaub<br />

anteilig zu gewähren.<br />

Auch unter diesem Aspekt sollte sich<br />

der Arbeitgeber über eine etwaige Schwerbehinderung<br />

informieren.<br />

PRAXIStipp<br />

Gleichgestellte Personen haben<br />

keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.<br />

Überstunden/Mehrarbeit<br />

Schwerbehinderte Mitarbeiter können<br />

Mehrarbeit leisten, die Einteilung zu Überstunden<br />

ist also zulässig. Allerdings sind sie<br />

dazu nicht verpflichtet, sondern können verlangen,<br />

von jeder Mehrarbeit freigestellt zu<br />

werden. Dieser Anspruch kann nicht vertraglich<br />

eingeschränkt werden.<br />

Zu beachten ist, dass eine Begründung<br />

nicht erforderlich ist und Sie das Verlangen<br />

des Mitarbeiters auch nicht ablehnen können.<br />

Der Anspruch des Mitarbeiters geht<br />

aber nicht so weit, dass er etwa verlangen<br />

könnte, von Wochenend- und Nachtarbeit<br />

oder Schichtdiensten freigestellt zu<br />

werden.<br />

Nach der gesetzlichen Norm wird Mehrarbeit<br />

als jede werktägliche Arbeit, die über<br />

die normale Arbeitszeit von acht Stunden<br />

hinausgeht, definiert.<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

Wenn in einem Betrieb wenigstens<br />

fünf Schwerbehinderte nicht nur<br />

vorübergehend beschäftigt sind,<br />

wird eine Schwerbehindertenvertretung<br />

gewählt, die aus der sogenannten Vertrauensperson<br />

und mindestens einem Stellvertreter<br />

besteht.<br />

Die Wahlen finden alle vier Jahre in der<br />

Zeit vom 1. bis 30. Oktober statt. Die Vertrauensperson<br />

selbst muss nicht schwerbehindert<br />

sein.<br />

Die Schwerbehindertenvertretung vertritt<br />

die Interessen der schwerbehinderten<br />

Mitarbeiter und steht diesen beratend und<br />

helfend zur Seite. Daneben nimmt sie Anregungen<br />

und Beschwerden von Schwerbehinderten<br />

entgegen und wirkt durch Verhandlungen<br />

mit dem Arbeitgeber auf eine<br />

Erledigung hin. Die Aufgaben und Rechte<br />

der Schwerbehindertenvertretung ergeben<br />

sich im Einzelnen aus §§ 95 und 96 SGB IX.<br />

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die<br />

Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten,<br />

die Schwerbehinderte berühren,<br />

unverzüglich und umfassend zu<br />

informieren und vor einer Entscheidung anzuhören.<br />

Beispielsweise haben Sie die Schwerbehindertenvertretung<br />

zu informieren,<br />

wenn sich ein Schwerbehinderter<br />

auf eine ausgeschriebene<br />

Stelle bewirbt oder die Kündigung<br />

eines Schwerbehinderten<br />

beabsichtigt ist. Auch in<br />

Verfahren zur betrieblichen<br />

Wiedereingliederung ist<br />

die Schwerbehindertenvertretung<br />

zu beteiligen.<br />

■<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 9


SOZIALVERSICHERUNG<br />

Aktuelle Regelungen bei<br />

Beschäftigungen in der Gleitzone<br />

Bei den aktuellen Gleitzonenregelungen<br />

gelten für Altfälle<br />

Bestandsschutzregelungen.<br />

Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone<br />

liegt seit dem 1. Januar 2013 vor,<br />

wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt<br />

450,01 bis 850,00 EUR im Monat<br />

beträgt und die Grenze von 850,00 EUR<br />

im Monat regelmäßig nicht überschreitet.<br />

Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

versicherungsfrei<br />

sind und in der Rentenversicherung ein Befreiungsrecht<br />

von der Versicherungspflicht<br />

auslösen, besteht bei Beschäftigungen in<br />

der Gleitzone in allen Zweigen Versicherungspflicht.<br />

Für Beschäftigungsverhältnisse mit einem<br />

Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR<br />

und von 800,01 bis 850,00 EUR, die vor<br />

dem 1. Januar 2013 bereits bestanden haben<br />

und über den 31. Dezember 2012 hinaus<br />

andauern, gelten Bestandsschutzregelungen<br />

bis 31. Dezember 2014.<br />

Beitragsberechnung in der Gleitzone<br />

Für die Beitragsbemessung und Beitragstragung<br />

bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen<br />

monatlichen Arbeitsentgelt<br />

innerhalb der Gleitzone gelten in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

besondere Regelungen. Die Arbeitgeber<br />

tragen weiterhin ihren regulären<br />

Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen;<br />

Arbeitnehmer jedoch nur einen<br />

reduzierten Beitragsanteil.<br />

Beitragsbemessungsgrundlage<br />

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt in der Gleitzone beschäftigt<br />

sind, wird in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung für<br />

die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige<br />

Einnahme nicht das tatsächlich erzielte<br />

Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern<br />

ein Betrag, der sich aus nachstehender<br />

Formel (Gleitzonenformel) ergibt.<br />

Die beitragspflichtige Einnahme<br />

(Beitragsbemessungsgrundlage)<br />

wird wie folgt berechnet:<br />

1,2694375 x AE – 229,021875<br />

Die Herleitung dieser Formel haben<br />

wir bereits in der Ausgabe 6-2012 erläutert.<br />

Verfahren bei Mehrfachbeschäftigung<br />

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt,<br />

liegt eine Gleitzone dann vor, wenn das<br />

insgesamt erzielte Arbeitsentgelt 450,01 bis<br />

850,00 EUR im Monat beträgt und die obere<br />

Gleitzonengrenze von 850,00 EUR im Monat<br />

regelmäßig nicht überschreitet. Die Arbeitsentgelte<br />

aus den einzelnen Beschäftigungen<br />

werden also zusammengerechnet.<br />

Zusammenzurechnen sind jedoch nur<br />

Arbeitsentgelte, die aus versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen erzielt werden.<br />

Arbeitsentgelte aus geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen werden berücksichtigt,<br />

wenn aufgrund der Zusammenrechnung<br />

mit anderen geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen die Voraussetzungen der<br />

Geringfügigkeit entfallen und deshalb Versicherungspflicht<br />

eintritt. Gleiches gilt für<br />

Arbeitsentgelte aus geringfügig entlohnten<br />

10 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


Beschäftigungen, mit Ausnahme einer (der<br />

ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung,<br />

die neben einer mehr als geringfügig<br />

entlohnten (Haupt-)Beschäftigung erzielt<br />

werden und aufgrund der Zusammenrechnung<br />

ebenfalls zur Versicherungspflicht führen.<br />

Diese Regelung gilt nicht in der Arbeitslosenversicherung.<br />

Wenn Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen<br />

zusammentreffen, teilen wir<br />

Ihnen die Summe der Arbeitsentgelte aus<br />

den Beschäftigungsverhältnissen mit. Aufgrund<br />

dieser Mitteilung sind Sie in der Lage,<br />

die beitragspflichtige Einnahme insgesamt<br />

und den auf Sie entfallenden Anteil der beitragspflichtigen<br />

Einnahme festzustellen und<br />

hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

und Umlagen zu berechnen.<br />

Die für diese Mitteilung erforderliche<br />

Kenntnis über die Höhe der von den einzelnen<br />

Arbeitgebern gezahlten Arbeitsentgelte<br />

erhalten die Krankenkassen durch die GKV-<br />

Monatsmeldung.<br />

Sofern die Summe der Arbeitsentgelte<br />

aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen<br />

(Gesamtarbeitsentgelt)<br />

innerhalb der Gleitzone liegt, sind<br />

die für die Beitragsberechnung zugrunde zu<br />

legenden beitragspflichtigen Einnahmen aus<br />

den einzelnen Beschäftigungen nach der<br />

oben stehenden Formel zu ermitteln.<br />

Formel: Ermittlung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />

bei Mehrfachbeschäftigung<br />

(1,2694375 x GAE – 229,021875) x EAE<br />

GAE<br />

EAE = Einzelarbeitsentgelt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis<br />

GAE = Gesamtarbeitsentgelt<br />

Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme<br />

in der Gleitzone wird dementsprechend auf<br />

der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts<br />

ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen<br />

Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt<br />

entsprechend aufgeteilt.<br />

Bestandsschutzregelungen für Altfälle<br />

Für Beschäftigungsverhältnisse mit einem<br />

Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR<br />

und von 800,01 bis 850,00 EUR, die bereits<br />

vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben,<br />

gelten Bestandsschutzregelungen,<br />

die die weitere Anwendung des bis Ende<br />

2012 geltenden Rechts sicherstellen. Die<br />

Bestandsschutzregelungen enden, wenn<br />

sich das regelmäßige Arbeitsentgelt im<br />

Laufe derselben Beschäftigung ändert und<br />

dadurch nicht mehr zwischen 400,01 und<br />

450,00 EUR oder zwischen 800,01 und<br />

850,00 EUR liegt.<br />

850,00 EUR<br />

1,2694375 x AE – 229,021875<br />

(1,2694375 x GAE – 229,021875) x EAE<br />

GAE<br />

1,2395 x AE – 191,61<br />

450,01 EUR<br />

(1,2395 x GAE – 191,61) x EAE<br />

GAE<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 11


SOZIALVERSICHERUNG<br />

Fragen zu den aktuellen Gleitzonenregelungen<br />

richten Sie bitte an uns,<br />

Ihre actimonda <strong>krankenkasse</strong>.<br />

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt<br />

von 400,01 bis 450,00 EUR<br />

Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt<br />

von 400,01 bis 450,00 EUR<br />

waren bis zum 31. Dezember 2012 mehr<br />

als geringfügig entlohnt beschäftigt und daher<br />

in allen Zweigen der Sozialversicherung<br />

grundsätzlich versicherungspflichtig.<br />

Im Rahmen der Bestandsschutzregelung<br />

bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

längstens bis zum 31. Dezember 2014<br />

grundsätzlich erhalten (in der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung nur, wenn keine Familienversicherung<br />

möglich ist). Eine Befreiung<br />

von der Versicherungspflicht ist jedoch auf<br />

Antrag möglich. In der Krankenversicherung<br />

musste die Befreiung bis zum 2. April 2013<br />

erfolgt sein.<br />

In der Rentenversicherung besteht die<br />

Versicherungspflicht fort, ohne dass es einer<br />

Übergangsregelung hierfür bedarf.<br />

Bei Fortbestehen der Versicherungspflicht<br />

– ggf. auch nur in einzelnen Versicherungszweigen<br />

– werden die bis zum 31. Dezember<br />

2012 geltenden beitragsrechtlichen<br />

Regelungen zur Gleitzone bis zum 31. Dezember<br />

2014 weiterhin angewendet, wenn<br />

das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich<br />

nicht mehr als 450,00 EUR beträgt. Die Beitragsbemessungsgrundlage<br />

wird dementsprechend<br />

nach der alten Formel, aber mit<br />

dem neuen Faktor F (0,7605) berechnet:<br />

1,2395 x AE – 191,61<br />

Liegt in den Fällen der Mehrfachbeschäftigung<br />

die Summe der Arbeitsentgelte aus<br />

mehr als geringfügig entlohnten versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen zwischen<br />

400,01 und 450,00 EUR, werden die für die<br />

Beitragsberechnung zugrunde zu legenden<br />

beitragspflichtigen Einnahmen aus den<br />

einzelnen Beschäftigungen auch hier nach<br />

der alten Formel mit dem neuen Faktor F<br />

(0,7605) berechnet:<br />

Wird die Entgeltgrenze von 450,00 EUR<br />

überschritten, endet die Bestandsschutzregelung<br />

bereits vor dem 31. Dezember 2014.<br />

Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt nach<br />

dem Überschreiten zwischen 450,01 und<br />

850,00 EUR, wird die beitragspflichtige Einnahme<br />

unter Berücksichtigung der neuen<br />

Gleitzonenformel ermittelt.<br />

In der Rentenversicherung setzt die weitere<br />

Anwendung der Bestandsschutzregelung<br />

(bis längstens 31. Dezember 2014) voraus,<br />

dass der Arbeitnehmer nicht auf die<br />

Anwendung der Gleitzonenregelung verzichtet.<br />

Verzichtet der Arbeitnehmer nach<br />

dem 31. Dezember 2012, sind die Beiträge<br />

aus dem erzielten Arbeitsentgelt zu erheben.<br />

Die hälftige Beitragstragung gilt für<br />

diese Personengruppe längstens bis zum<br />

31. Dezember 2014.<br />

Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelt von 450,01 bis<br />

800,00 EUR ergeben sich zum 1. Januar<br />

2013 keine Änderungen; entsprechend sind<br />

die vom 1. Januar 2013 an maßgebenden<br />

versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen<br />

uneingeschränkt anzuwenden.<br />

Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt<br />

von 800,01 bis 850,00 EUR<br />

Durch die Anhebung der Entgeltgrenze<br />

in der Gleitzone zum 1. Januar 2013 von<br />

800,00 auf 850,00 EUR werden Arbeitnehmer<br />

mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von<br />

800,01 bis 850,00 EUR vom 1. Januar 2013<br />

an dem Grunde nach in die Gleitzone einbezogen.<br />

Im Rahmen des Bestandsschutzes<br />

sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung jedoch<br />

auch über den 31. Dezember 2012 hinaus<br />

weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />

zu berechnen, wenn die Beschäftigung<br />

vor dem 1. Januar 2013 begonnen wurde.<br />

Diese Arbeitnehmer können aber die Anwendung<br />

der Gleitzonenregelung Ihnen gegenüber<br />

schriftlich erklären. In diesen Fällen<br />

ist die vom 1. Januar 2013 an geltende Gleitzonenformel<br />

anzuwenden. ■<br />

Formel: Ermittlung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei<br />

Mehrfachbeschäftigung<br />

(1,2395 x GAE – 191,61) x EAE<br />

GAE<br />

EAE = Einzelarbeitsentgelt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis<br />

GAE = Gesamtarbeitsentgelt<br />

12 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


Berufsmäßigkeit kurzfristiger<br />

Beschäftigungen<br />

Kurzfristige Beschäftigungen<br />

sind versicherungsfrei, wenn<br />

sie nicht berufsmäßig ausgeübt<br />

werden.<br />

Ein Beispiel zur Berufsmäßigkeit<br />

einer kurzfristigen Beschäftigung<br />

finden Sie im Internet unter<br />

www.bkk.de/service/130201.<br />

Der Begriff „Berufsmäßigkeit” ist im Sozialversicherungsrecht<br />

nicht näher erläutert.<br />

Nach der Rechtsprechung erfüllt eine<br />

Beschäftigung dieses Kriterium, wenn<br />

sie für die in Betracht kommende Person<br />

nicht von untergeordneter wirtschaftlicher<br />

Bedeutung ist.<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann<br />

nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn<br />

sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt<br />

im Monat 450 EUR übersteigt.<br />

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist<br />

dann nicht erforderlich, wenn die Entgeltgrenze<br />

von 450 EUR im Monat nicht überschritten<br />

wird. Darüber hinaus braucht die<br />

Berufsmäßigkeit nicht geprüft zu werden,<br />

wenn die Beschäftigung von vornherein die<br />

Zeitgrenze von zwei Monaten beziehungsweise<br />

50 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist<br />

dann nicht mehr als geringfügig anzusehen.<br />

Die Bestimmung der Berufsmäßigkeit<br />

geht einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer<br />

zum Personenkreis der Erwerbstätigen<br />

zu zählen ist. Sie ist anhand von Indizien im<br />

jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden<br />

Beschäftigung unabhängig von<br />

der tatsächlichen Einkommenssituation des<br />

Arbeitnehmers zu beantworten. Berufsmäßigkeit<br />

kann sich beispielsweise aufgrund<br />

des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers<br />

ergeben oder bereits im Status der Person<br />

als Arbeitnehmer begründet sein.<br />

In der Praxis bereitet die Feststellung<br />

der Berufsmäßigkeit anhand der genannten<br />

Kriterien Schwierigkeiten. Die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung haben<br />

den Begriff näher definiert. Danach<br />

sind Beschäftigungen, die nur gelegentlich<br />

ausgeübt werden, grundsätzlich von untergeordneter<br />

wirtschaftlicher Bedeutung und<br />

daher nicht berufsmäßig. Hierzu gehören<br />

zum Beispiel Beschäftigungen zwischen<br />

dem Schulabschluss und beabsichtigter<br />

Fachschulausbildung beziehungsweise beabsichtigtem<br />

Studium. Die Grundsätze der<br />

Vereinfachungsregelung gelten sinngemäß<br />

auch für kurzfristige Beschäftigungen, die<br />

neben einer Beschäftigung mit einem monatlichen<br />

Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze<br />

einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

(450 EUR) ausgeübt werden.<br />

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf<br />

bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit<br />

ohne weitere Prüfung anzunehmen,<br />

wenn die Beschäftigungszeiten<br />

im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt<br />

mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />

betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen<br />

mit Ausnahme geringfügig entlohnter<br />

und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem<br />

(anteiligen) Arbeitsentgelt bis 450 EUR<br />

im Monat berücksichtigt.<br />

Bei Personen, die aus dem Berufsleben<br />

ausgeschieden sind (zum Beispiel Bezieher<br />

einer Vollrente wegen Alters), dürfen nur Beschäftigungszeiten<br />

nach dem Ausscheiden<br />

aus dem Berufsleben angerechnet werden.<br />

Zeiten der Meldung als Arbeitsuchender<br />

mit Beschäftigungslosigkeit stehen den Beschäftigungszeiten<br />

gleich. ■<br />

Eine Entscheidungshilfe zur Prüfung der<br />

Berufsmäßigkeit kurzfristig ausgeübter<br />

Beschäftigungen können Sie unter www.<br />

bkk.de/service/130202 herunterladen.<br />

Darin werden in der Praxis häufig vorkommende<br />

Fallgestaltungen zur Beurteilung der<br />

Berufsmäßigkeit dargestellt.<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 13


SOZIALVERSICHERUNG<br />

Elterngeld und Elternzeit –<br />

aktuelle Regelungen<br />

Bei einer erneuten<br />

Schwangerschaft in der<br />

Elternzeit entsteht Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld.<br />

Weitere Informationen siehe Besprechungsergebnis<br />

Fachkonferenz<br />

Beiträge vom 13. November 2012,<br />

www.bkk.de/service/130203.<br />

Bei einer erneuten Schwangerschaft ist<br />

die vorzeitige Beendigung der Elternzeit<br />

zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen<br />

nach dem Mutterschaftsgesetz jetzt<br />

möglich. Endet die Elternzeit, entsteht dadurch<br />

auch ein Anspruch auf Zuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber.<br />

Diese bisher nicht bestehende vorzeitige<br />

Beendigungsmöglichkeit der Elternzeit wurde<br />

mit dem Gesetz zur Vereinfachung des<br />

Elterngeldvollzugs geschaffen. Die neue<br />

Fassung des § 16 Absatz 3 Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetz (BEEG) ist seit<br />

18. September 2012 in Kraft.<br />

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen<br />

bleibt die Mitgliedschaft zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung durchgehend<br />

erhalten, da sich der mit dem Beginn der<br />

neuen Schutzfrist entstehende Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende<br />

der Elternzeit anschließt. Der durchgehende<br />

Versicherungsschutz der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

für die betreffenden Arbeitnehmerinnen<br />

ist damit gewährleistet.<br />

Zum Beginn der neuen Schutzfrist brauchen<br />

Sie keine neue Meldung abzugeben.<br />

Die zuletzt mit Wegfall des Arbeitsentgelts<br />

bei Beginn der Schutzfrist aus der vorhergehenden<br />

Schwangerschaft beziehungsweise<br />

Inanspruchnahme der Elternzeit abgegebene<br />

Unterbrechungsmeldung gilt weiter.<br />

Übt Ihre Arbeitnehmerin bei einem anderen<br />

Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung<br />

aus und besteht diese über das Ende der Elternzeit<br />

hinaus fort, gilt Ihre Arbeitnehmerin<br />

versicherungsrechtlich als mehrfachbeschäftigt.<br />

Der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung<br />

ist daher verpflichtet, bei Wegfall des<br />

Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist eine<br />

Unterbrechungsmeldung zu erstatten.<br />

Wird die Elternzeit wegen einer erneuten<br />

Schwangerschaft beendet, entsteht<br />

auch ein – erneuter – Anspruch auf den Zuschuss<br />

zum Mutterschaftsgeld. Er wird für<br />

die Zeit der Schutzfristen vor und nach der<br />

Entbindung sowie für den Entbindungstag<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

13,00 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen<br />

Nettoarbeitsentgelt gezahlt.<br />

Zahlen Sie während der Schutzfristen<br />

den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach<br />

dem Mutterschutzgesetz, sind diese Aufwendungen<br />

im Verfahren zum Ausgleich<br />

der Arbeitgeberaufwen- dungen<br />

bei Mutterschaft (U2)<br />

erstattungsfähig.<br />

Dies<br />

gilt ebenfalls,<br />

wenn<br />

während<br />

der Elternzeit<br />

eine zulässige<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

bei<br />

einem anderen Arbeitgeber<br />

ausgeübt wurde,<br />

diese Teilzeitbeschäftigung über<br />

den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit<br />

fortbesteht und dieser Arbeitgeber infolgedessen<br />

ebenfalls einen Zuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld zahlt. ■<br />

14 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


Berechnung von AAG-Umlagen aus<br />

variablen Arbeitsentgeltbestandteilen<br />

Bei Nachzahlungen aus<br />

variablen Arbeitsentgeltbestandteilen<br />

gelten<br />

besondere Regelungen.<br />

Ein Beispiel hierzu finden Sie im Internet<br />

unter www.bkk.de/service/<br />

130204.<br />

Berechnungsgrundlage für die Umlagen<br />

zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) sind alle Arbeitsentgelte, von<br />

denen die Beiträge der im Betrieb beschäftigten<br />

Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bemessen werden oder<br />

bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zu bemessen wären.<br />

Dabei sind allerdings einmalig gezahlte<br />

Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen.<br />

Einige variable Arbeitsentgeltbestandteile,<br />

wie zum<br />

Beispiel Mehrarbeits- beziehungsweise<br />

Überstundenvergütungen<br />

oder Provisionen,<br />

können vielfach aus<br />

abrechnungstechnischen<br />

Gründen nicht in dem Monat<br />

abgerechnet werden, in dem<br />

der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile<br />

entstanden ist.<br />

Ist dies auch bei Ihnen der Fall, können<br />

Sie diese Entgeltbestandteile zur Beitragsberechnung<br />

dem Arbeitsentgelt des<br />

nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraums<br />

zuordnen. Damit werden<br />

diese Zahlungen zeitversetzt für die<br />

Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

und Umlagen herangezogen.<br />

Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile<br />

auch nicht im nächsten oder übernächsten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt,<br />

sondern angespart, ist es möglich,<br />

die angesammelten Arbeitsentgelte noch<br />

im selben Kalenderjahr oder spätestens bis<br />

März des Folgejahres tatsächlich auszuzahlen.<br />

Aus Vereinfachungsgründen kann in<br />

diesen Fällen für die Nachzahlung auch die<br />

Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

angewendet werden, nach der die<br />

anteilige Beitragsbemessungsgrenze des<br />

Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen<br />

ist. Damit können Sie eine abrechnungstechnisch<br />

aufwändige Rückrechnung vermeiden.<br />

Der Charakter der Nachzahlung als laufendes<br />

Arbeitsentgelt – ungeachtet der<br />

Vereinfachungsregel – bleibt allerdings unberührt.<br />

Dies hat zur Folge, dass derartige<br />

Nachzahlungen bei der Berechnung der<br />

Umlagen U1 und U2 zu berücksichtigen<br />

sind. Für die Berechnung werden sie in dem<br />

Umfang herangezogen, in dem auch die<br />

Beiträge zur Rentenversicherung bemessen<br />

werden. Ist der beitragspflichtige Anteil<br />

der Nachzahlung jedoch dadurch gemindert<br />

oder auf 0 reduziert, weil bereits einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt für die Bemessung<br />

der Beiträge zur Rentenversicherung herangezogen<br />

wurde, ist für die Bemessung der<br />

Umlagen aus der Nachzahlung der variablen<br />

Arbeitsentgeltbestandteile eine von der<br />

Rentenversicherung abweichende Bemessungsgrundlage<br />

zu bilden.<br />

Die Ausführungen zur Berechnung der<br />

Umlagen gelten gleichermaßen bei einer<br />

finanziellen Abgeltung von Zeitguthaben<br />

aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung.<br />

■<br />

Siehe hierzu auch Besprechung über Fragen<br />

des gemeinsamen Beitragseinzugs am<br />

14./15. November 2012, www.bkk.de/<br />

service/130205.<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 15


STEUERRECHT<br />

Steuerliche Neuerungen bei<br />

Auslandsaufenthalten<br />

Aktuelle steuerliche Neuregelungen<br />

bei beruflicher<br />

Auswärtstätigkeit.<br />

Private Telefonkosten bei beruflicher<br />

Auswärtstätigkeit<br />

In einem aktuellen Urteil vom 5. Juli 2012<br />

(VI R 50/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH)<br />

entschieden, dass auch Aufwendungen für<br />

private Telefonate, die während einer längeren<br />

beruflichen Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers<br />

entstehen, als beruflich veranlasster<br />

Mehraufwand anzusehen sind.<br />

Geklagt hatte ein Soldat, der während eines<br />

längeren Auslandseinsatzes regelmäßig an<br />

den Wochenenden Telefongespräche mit<br />

seiner Lebensgefährtin und Angehörigen<br />

in Deutschland führte. Zwar handelt es sich<br />

bei den Aufwendungen für Telefonate privaten<br />

Inhalts mit Angehörigen regelmäßig um<br />

steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten<br />

Lebensführung. Ob Aufwendungen der<br />

beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung<br />

zuzurechnen sind, entscheidet<br />

sich jedoch unter Würdigung aller Umstände<br />

des Einzelfalls.<br />

16 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


In dem vorliegenden Fall werden die privaten<br />

Gründe der Kontaktaufnahme durch<br />

die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit<br />

überlagert, so der BFH. Denn bei einer<br />

Abwesenheitsdauer von mindestens einer<br />

Woche sind die notwendigen privaten Dinge<br />

aus der Ferne nur durch Mehrkosten für<br />

Telefonate zu regeln. Dieser Mehraufwand<br />

ist ganz überwiegend durch den beruflichen<br />

Veranlassungszusammenhang geprägt, mit<br />

der Folge, dass Arbeitnehmer die anfallenden<br />

Telefonkosten als berufliche Werbungskosten<br />

ansetzen können.<br />

Neue Pauschalen für Auslandsreisekosten<br />

ab 1. Januar 2013<br />

Bei einer beruflichen Tätigkeit im Ausland<br />

treten an die Stelle der Inlandspauschbeträge<br />

länderweise unterschiedliche Pauschbeträge,<br />

die vom Bundesministerium für Finanzen<br />

(BMF) regelmäßig neu festgesetzt<br />

werden. Dabei bestimmt sich der Pauschbetrag<br />

nach dem Ort, den der Arbeitnehmer<br />

vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht,<br />

oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach<br />

dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Das<br />

BMF hat mit Schreiben vom 17. Dezember<br />

2012 (IV C 5 – S 2353/08/10006:003) neue<br />

länderspezifische Pauschbeträge für beruflich<br />

veranlasste Auslandsreisen festgelegt.<br />

Durch das neue BMF-Schreiben wird eine<br />

Reihe von Auslandspauschalen erhöht (zum<br />

Beispiel für Frankreich und Italien) und für einige<br />

wenige Länder herabgesetzt (zum Beispiel<br />

Österreich). Darüber hinaus wurde die<br />

Übersicht um bisher nicht aufgeführte Länder<br />

und Regionen erweitert. Für Länder, die<br />

nicht in der Übersicht der Finanzverwaltung<br />

zu finden sind, ist weiterhin der für Luxemburg<br />

geltende Pauschbetrag maßgebend.<br />

Bei nicht erfassten Übersee- und Außengebieten<br />

eines Landes ist der Pauschbetrag<br />

des Mutterlandes anzusetzen.<br />

Die Mehraufwendungen für Verpflegung<br />

können nur in Form der in der Übersicht<br />

ausgewiesenen pauschalen Auslandstagegelder<br />

und nur für einen Zeitraum von<br />

maximal drei Monaten<br />

steuerfrei<br />

erstattet werden.<br />

Bei einer Abwesenheit<br />

von weniger als<br />

acht Stunden kann –<br />

ebenso wie bei Inlandsreisen<br />

– kein steuerfreier<br />

Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

gewährt werden. Bei Flugreisen, die sich<br />

über mehr als zwei Kalendertage erstrecken,<br />

ist für die Tage, die zwischen dem Tag des<br />

Abflugs und dem Tag der Landung liegen,<br />

das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.<br />

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem<br />

Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug<br />

dort landet. Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt,<br />

es sei denn, dass durch sie<br />

Übernachtungen notwendig werden (R 9.6<br />

Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Satz 1 LStR). Bei<br />

Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende<br />

Tagegeld und für die Tage der Einschiffung<br />

und der Ausschiffung das für den Hafenort<br />

geltende Tagegeld maßgebend. Besucht der<br />

Arbeitnehmer bei eintägigen Auslandsreisen<br />

mehrere Länder, so richtet sich das Auslandstagegeld<br />

nach dem letzten Tätigkeitsort<br />

im Ausland. Ein volles Auslandstagegeld<br />

kann nur bei einer Abwesenheitsdauer von<br />

mindestens 24 Stunden gezahlt werden.<br />

Die in der Übersicht genannten Pauschbeträge<br />

für Übernachtungskosten sind<br />

ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung<br />

anwendbar. Für den Werbungskostenabzug<br />

können dagegen nur die<br />

tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten<br />

geltend gemacht werden. Die neuen<br />

Pauschalen für Auslandsreisekosten gelten<br />

auch für Fälle einer doppelten Haushaltsführung<br />

im Ausland. ■<br />

Eine Übersicht über die steuerliche<br />

Behandlung von Reisekosten und<br />

Reisekostenvergütungen bei betrieblich<br />

und beruflich veranlassten Auslandsreisen<br />

ab 1. Januar 2013 finden<br />

Sie unter: http://www.bundes<br />

finanzministerium.de/Content/<br />

DE/Downloads/BMF_Schreiben/<br />

Steuerarten/Lohnsteuer/2012-<br />

12-17-umzugskosten.pdf?__<br />

blob=publicationFile&v=2<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 17


ARBEITSRECHT<br />

Aktuelle Urteile<br />

Leiharbeiter können mitzählen<br />

Für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl<br />

nach dem Kündigungsschutzgesetz<br />

(KSchG) werden Leiharbeiter mit einbezogen,<br />

wenn sie einen „in der Regel“<br />

vorhandenen Personalbedarf abdecken.<br />

Im verhandelten Fall war der Kläger<br />

seit Juli 2007 mit neun weiteren eigenen<br />

Arbeitnehmern bei seinem Arbeitgeber<br />

beschäftigt. Im November 2009 kündigte<br />

der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

fristgerecht. In seiner Kündigungsschutzklage<br />

führte der Mitarbeiter an,<br />

bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten<br />

Arbeitnehmer seien auch die im Unternehmen<br />

eingesetzten Leiharbeitnehmer<br />

zu berücksichtigen. Somit habe die<br />

Beschäftigtenzahl über zehn Arbeitnehmern<br />

gelegen und das KSchG sei anzuwenden.<br />


<br />

Das Bundesarbeitsgericht gab dem<br />

Kläger Recht. Es sei nicht auszuschließen,<br />

dass im Betrieb der Beklagten in<br />

der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer<br />

im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG<br />

beschäftigt waren. Die Herausnahme<br />

der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich<br />

des KSchG solle der oft geringen<br />

Finanzausstattung und dem hohen Verwaltungsaufwand<br />

eines Kündigungsschutzprozesses<br />

Rechnung tragen. Dies<br />

rechtfertige keine Unterscheidung danach,<br />

ob die den Betrieb kennzeichnende<br />

regelmäßige Personalstärke auf dem<br />

Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer<br />

beruhe.<br />

BAG vom 24.1.2013 – 2 AZR 140/12<br />

▼ ▼<br />

Bewerberdiskriminierung wegen<br />

Alters<br />

Für einen abgelehnten 36-jährigen Bewerber<br />

mit Berufserfahrung ist eine Stellenausschreibung,<br />

in der ein Arbeitgeber<br />

„Hochschulabsolventen/Young Professionals“<br />

sucht, ein Indiz für die Benachteiligung<br />

wegen seines Alters.<br />

In diesem Fall hatte das Unternehmen<br />

Zeitungsinserate für sein Traineeprogramm<br />

aufgegeben, in denen es unter<br />

anderem hieß: „Dabei sollen jährlich zunächst<br />

zwei Hochschulabsolventen rekrutiert<br />

[...] werden. Da es sich der Definition<br />

nach um Berufsanfänger handelt, [...].“<br />

Der damals 36-jährige Bewerber, ein Volljurist<br />

mit mehrjähriger Berufserfahrung,<br />

erhielt eine Absage. Dies sah er als eine<br />

Benachteiligung wegen seines Alters<br />

an und verlangte vom Unternehmen eine<br />

Entschädigung. Die Beklagte bestritt die<br />

Diskriminierung und begründete die Auswahl<br />

mit den Examensnoten. Es seien<br />

nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen,<br />

die Examensnoten von gut oder<br />

sehr gut aufgewiesen hätten.<br />

Der Kläger hatte vor Gericht teilweise<br />

Erfolg. Eine Stellenausschreibung, die<br />

sich an Hochschulabsolventen und Berufsanfänger<br />

richte, begründe ein Indiz<br />

für eine Altersbenachteiligung des abgelehnten<br />

Klägers. Dieses Indiz könne das<br />

Unternehmen zum Beispiel mit der Auswahl<br />

nach Examensnoten widerlegen.<br />

BAG vom 24.1.2013 – 8 AZR 429/11<br />

Frage an einen Bewerber nach<br />

eingestelltem Ermittlungsverfahren<br />

Ein Arbeitgeber darf den Stellenbewerber<br />

nicht nach eingestellten strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahren fragen. Wird<br />

diese Frage dennoch gestellt und verneint<br />

der Bewerber sie wahrheitswidrig,<br />

darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

nicht nachträglich wegen dieser<br />

Falschauskunft kündigen.<br />

Der Arbeitnehmer bewarb sich als<br />

Lehrer in NRW. Vor seiner Einstellung<br />

hatte er auf einem Vordruck zu erklären,<br />

ob er vorbestraft sei, und zu versichern,<br />

dass gegen ihn innerhalb der letzten drei<br />

Jahre und auch aktuell kein Ermittlungsverfahren<br />

der Staatsanwaltschaft anhängig<br />

sei. Der Kläger unterzeichnete den<br />

Vordruck, ohne Angaben zu etwaigen<br />

Ermittlungsverfahren zu machen. Einen<br />

Monat nach seiner Einstellung veranlasste<br />

ein anonymer Hinweis die zuständige<br />

▼<br />

Bezirksregierung, die Staatsanwaltschaft<br />

um Mitteilung strafrechtsrelevanter Vorfälle<br />

zu bitten. Die daraufhin übersandte<br />

Vorgangsliste wies mehrere nach §§ 153<br />

ff. StPO eingestellte Ermittlungsverfahren<br />

gegen den Lehrer aus. Das beklagte<br />

Land kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich,<br />

hilfsweise ordentlich, weil<br />

der Kläger die Frage nach Ermittlungsverfahren<br />

unrichtig beantwortet habe.<br />

Der Lehrer hielt die Kündigung für unwirksam,<br />

eingestellte Ermittlungsverfahren<br />

habe er nicht angeben müssen.<br />

Sowohl die außerordentliche als auch<br />

die ordentliche Kündigung wurden vor<br />

Gericht als unwirksam angesehen. Eine<br />

unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren<br />

ist in Nordrhein-Westfalen nur<br />

zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift<br />

erlaubt ist oder der Betroffene<br />

einwilligt. Informationen zu abgeschlossenen<br />

Ermittlungsverfahren sind für die<br />

Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht<br />

erforderlich und damit nicht durch § 29<br />

des Datenschutzgesetzes NRW abgedeckt.<br />

Die allein auf die wahrheitswidrige<br />

Beantwortung der Frage gestützte Kündigung<br />

verstieß deshalb gegen das Grundgesetz<br />

und das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung und war deshalb gemäß<br />

§ 138 Absatz 1 BGB unwirksam.<br />

BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 339/11<br />

18 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


GESUNDHEIT IM BETRIEB<br />

Stressreport 2012<br />

Die Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und psychischen<br />

Störungen sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus<br />

von Wissenschaft, Öffentlichkeit und Politik gerückt. Die aktuelle Diskussion<br />

gründet vor allem auf der Annahme, dass immer mehr Erwerbstätige<br />

durch steigende Anforderungen und zunehmende Belastungen im<br />

Beruf an Stress und psychischen Beschwerden leiden und infolgedessen<br />

erkranken. Der „Stressreport Deutschland“ der Bundesanstalt für<br />

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des Bundesinstituts für<br />

Berufsbildung geht dieser Frage nach und informiert zudem über den<br />

Stand von Arbeitsbedingungen, die sich in Form von Ressourcen als positiv<br />

wirkende Aspekte erwiesen haben. Darüber hinaus geht es um die<br />

Veränderung des Stresserlebens und um die Frage, in welchem Maße<br />

Arbeitnehmer sich den Anforderungen gewachsen fühlen. Ebenso werden<br />

Verbindungen zwischen Anforderungen und Ressourcen einerseits<br />

sowie Stress und Stressfolgen andererseits hergestellt. Psychische und<br />

physische Faktoren werden dabei gleichermaßen beachtet.<br />

Krank zur Arbeit – ein übliches Phänomen<br />

In der aktuellen Erwerbstätigenbefragung wurden 2011/2012 20.000<br />

Menschen unter anderem danach befragt, wie oft sie in den vergangenen<br />

zwölf Monaten krank zur Arbeit gegangen seien. Die Befragten gaben<br />

durchschnittlich 11,5 Tage an. An 17,4 Tagen sind sie nach eigenen<br />

Angaben im Vergleichszeitraum krank zu Hause geblieben. Besonders<br />

unter Leistungs-, Termin- und Zeitdruck stehende Beschäftigte gaben<br />

nach Darstellung der Forschungseinrichtungen an, krank zur Arbeit zu<br />

gehen. Weitere kritische Faktoren waren mangelnde Vertretungsmöglichkeiten<br />

und Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes.<br />

Konkrete Folgen aus diesem Verhalten sieht die BAuA in nachlassender<br />

Leistungsfähigkeit und einer abnehmenden Produktivität. Sie warnt<br />

vor allem vor Langzeit folgen. ■<br />

Den Stressreport 2012 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin (BAuA) können Sie im Internet herunterladen unter<br />

www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/Gd68.html.<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 19


GESUNDHEIT IM BETRIEB<br />

Rundum gesund –<br />

25 Jahre Gesundheitszirkel<br />

Gesundheitszirkel erarbeiten<br />

Lösungen für gesundheitsbelastende<br />

Probleme im Betrieb.<br />

Er ist aus Betrieben kaum mehr<br />

wegzudenken: Der Gesundheitszirkel,<br />

in dem sich Mitarbeiter<br />

und Vorgesetzte über die Arbeitsbedingungen<br />

im Unternehmen austauschen.<br />

Ende 2012 feierte diese<br />

Gesundheitsinstitution ihren 25. Geburtstag.<br />

Die Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

(BGF) ist heute aktueller denn je<br />

und in vielen Betrieben bereits fest verankert.<br />

Auch die Politik hat erkannt, dass<br />

von ihrer Seite Handlungsbedarf in diesem<br />

Bereich besteht. Sie plant, ein Präventionsgesetz<br />

auf den Weg zu bringen. Denn eines<br />

war schon vor 25 Jahren klar: Prävention<br />

beginnt nicht erst beim Arzt, sondern<br />

dort, wo die Menschen leben und arbeiten.<br />

Mit der Gründung der Gesundheitszirkel vor<br />

25 Jahren sollten die Präventionsangebote<br />

dort angeboten werden, wo sie wirklich gebraucht<br />

werden. Denn der traditionelle Arbeits-<br />

und Gesundheitsschutz wurde als<br />

vorschriftenzentriert empfunden. Er ließ<br />

keine aktive Mitwirkung der Beschäftigten<br />

zu und löste weder die Probleme der Unternehmen<br />

mit steigenden Krankenständen<br />

durch chronische Volkskrankheiten noch die<br />

der Beschäftigten durch einen wirksamen<br />

Schutz ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz.<br />

Analyseinstrumente für BGF<br />

Ausgangspunkt für den „Betrieblichen Gesundheitsbericht“<br />

bildeten und bilden bis<br />

heute vor allem die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen<br />

der Krankenkassen. Mit deren Hilfe<br />

lassen sich Bereiche im Betrieb identifizieren,<br />

in denen erhöhte Arbeitsbelastungen<br />

und<br />

erhöhte<br />

Erkrankungsraten<br />

zusammentreffen.<br />

Später wurden<br />

auch Ergebnisse von Mitarbeiterbefragungen,<br />

Gefährdungsbeurteilungen<br />

und Expertenratings als Datenquellen<br />

einbezogen.<br />

Durchgesetzt hat sich der Betriebliche<br />

Gesundheitsbericht für alle größeren Unternehmen.<br />

Für kleinere Unternehmen bietet<br />

sich dagegen – unter den Aspekten des Datenschutzes<br />

und des geringeren Aufwandes<br />

– die Mitarbeiterbefragung als eine vergleichbar<br />

geeignete Methode der Analyse an.<br />

Gesundheitszirkel überwindet<br />

Hierarchiegrenzen<br />

Gesundheitszirkel stellen eine besonders<br />

wirkungsvolle Methode der Intervention<br />

20 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


Vorgehensweisen übersetzt und die Gesundheitsförderung<br />

nachhaltig im Unternehmen<br />

verankert werden.<br />

Außerdem muss die Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

bei ihren Adressaten –<br />

den Beschäftigten – auch wirklich ankommen.<br />

Diese Forderung mag trivial klingen,<br />

ihre Nichtbeachtung hat aber schon viele<br />

engagierte Projekte scheitern lassen. Die<br />

Kommunikation mit den Beschäftigten, aber<br />

auch mit den betrieblichen Stellen, muss<br />

während des gesamten Prozesses gewährleistet<br />

sein.<br />

dar,<br />

weil sie<br />

Betroffene<br />

zu Beteiligten machen<br />

und mit geringem<br />

Aufwand umsetzbare Lösungen<br />

schaffen. Hier kommen die Beteiligten<br />

über die Hierarchiegrenzen hinweg – oft<br />

mit Arbeitnehmervertretern, Geschäftsleitung<br />

und Vertretern der BKK – zusammen,<br />

um sich mit konkreten gesundheitsbelastenden<br />

Aspekten in ihrem Unternehmensteil<br />

zu beschäftigen und gemeinsam nach<br />

Lösungen zu suchen.<br />

Von den Instrumenten zum Prozess<br />

Neben Gesundheitsreport und Gesundheitszirkel<br />

ist ein tragendes, gelebtes Konzept<br />

zur Betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

notwendig. Nur so können die<br />

gesammelten Erkenntnisse in praktische<br />

Perspektiven<br />

Hohe Anforderungen, Qualität, Flexibilität<br />

und Unsicherheit sowie älter<br />

werdende Belegschaften sind die<br />

bestimmenden Faktoren der heutigen<br />

Arbeitswelt, und jeder einzelne<br />

würde reichen, die Krankenstände<br />

steigen zu lassen. Hierauf müssen<br />

Unternehmen und Krankenkassen<br />

gemeinsam Antworten finden. Der<br />

beste Weg ist die Beteiligung und die<br />

Nutzung des Erfahrungs- und Veränderungswissens<br />

der Betroffenen. Die<br />

Geschichte der Gesundheitszirkel hat<br />

gezeigt, dass dieses Verfahren funktioniert.<br />

Heute kommt es darauf an, das<br />

Vertrauen der Beschäftigten zu gewinnen,<br />

und ihnen glaubhaft den Sinn ihres Engagements<br />

zu vermitteln. Gesundheitsförderung<br />

im Unternehmen hilft Krankenstände<br />

zu senken. So wird eine Win-Win-Situation<br />

geschaffen, die Unternehmen, Beschäftigten<br />

und Krankenkassen gleichermaßen zugutekommt.<br />

■<br />

HINTERGRUND<br />

Die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) geht zurück auf die Verabschiedung<br />

der Ottawa-Charta der WHO im Jahre 1986. Diese stellte fest,<br />

dass auch Präventionsmaßnahmen im beruflichen Zusammenhang zur<br />

Förderung der Gesundheit genutzt werden können und sollten. So gewann<br />

der Arbeitsschutz, aber auch der neu geschaffene betriebliche Gesundheitsschutz<br />

einen höheren Stellenwert.<br />

Der politische Durchbruch kam 1989, als die Gesetzliche Krankenversicherung<br />

mit dem § 20 SGB V einen eigenen Handlungsauftrag zu Prävention<br />

und Gesundheitsförderung erhielt. Danach sollen die Krankenkassen Leistungen<br />

zur primären Prävention erbringen und den Arbeitsschutz ergänzende<br />

BGF-Maßnahmen durchführen.<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 21


SCHLUSSPUNKT<br />

Gesetzliche Renten sollen bis 2026 um 36 Prozent steigen<br />

In den kommenden 14 Jahren werden<br />

die gesetzlichen Renten um 36 Prozent<br />

und der Beitragssatz zur Rentenversicherung<br />

auf knapp 21 Prozent steigen.<br />

Dies prognostiziert die Bundesregierung<br />

im Rahmen ihrer Berichterstattung im<br />

Bundestag.<br />

Modellrechnungen zufolge steigen<br />

die Renten bis zum Jahr 2026 um insgesamt<br />

rund 36 Prozent an. Die Entwicklung<br />

entspreche einer durchschnittlichen<br />

Steigerungsrate von<br />

gut zwei Prozent pro Jahr. Das Sicherungsniveau<br />

vor Steuern sinke von<br />

49,6 Prozent im Jahr 2012 auf 48 Prozent<br />

in 2020 und schließlich weiter auf<br />

46,0 Prozent im Jahr 2026, heißt es in<br />

der Vorlage. Der Rentenversicherungsbericht<br />

liefert auf Basis aktueller Daten<br />

einen Überblick über die Einnahmen und<br />

Ausgaben der Rentenversicherung und<br />

beschreibt mittels Modellrechnungen<br />

die künftige Entwicklung der Rentenfinanzen<br />

in den kommenden 15 Jahren.<br />

Prognose: Beitragssatz steigt auf<br />

20,9 Prozent<br />

Der Beitragssatz, der für das aktuelle<br />

Jahr 18,9 Prozent beträgt, bleibe laut<br />

Bericht infolge der Verstetigungsregel<br />

in der mittleren Variante bis 2018 unverändert<br />

auf diesem Niveau. Anschließend<br />

steige der Beitragssatz wieder an,<br />

auf 19,3 Prozent im Jahr 2019, dann auf<br />

19,7 Prozent im Jahr 2020, auf 19,9 Prozent<br />

im Jahr 2021 und auf 20,1 Prozent<br />

im Jahr 2022. In den Folgejahren nehme<br />

er bis 2026 auf 20,9 Prozent zu. Sowohl<br />

Beitragssatz als auch Sicherungsniveau<br />

vor Steuern bewegen sich damit im Rahmen<br />

der im Gesetz vorgesehenen Grenzen<br />

von 20 Prozent beziehungsweise<br />

46 Prozent bis zum Jahr 2020 und von<br />

22 Prozent beziehungsweise 43 Prozent<br />

bis zum Jahr 2030, heißt es in dem Bericht<br />

weiter.<br />

Heutige Rentnergeneration gut<br />

versorgt<br />

Ebenfalls unterrichtet hat die Bundesregierung<br />

den Bundestag über die Situation<br />

der aktuellen Alterssicherung. Demnach<br />

sei die heutige Generation der<br />

Rentner überwiegend gut versorgt, heißt<br />

es im Alterssicherungsbericht 2012. Nur<br />

etwa 2,5 Prozent der 65-Jährigen und Älteren<br />

seien auf Leistungen der Grundsicherung<br />

angewiesen. Im Jahr 2011 erreichten<br />

Ehepaare ein durchschnittliches<br />

Netto-Gesamteinkommen in Höhe von<br />

2.433 EUR im Monat, alleinstehende<br />

Männer 1.560 EUR und alleinstehende<br />

Frauen 1.292 EUR.<br />

Wunschthema – machen Sie mit<br />

Was brauchen Sie für Ihre Arbeit?<br />

Ihnen brennt etwas unter den Nägeln? Sie möchten gern Informationen zu<br />

einem bestimmten Thema im <strong>SERVICE</strong> lesen? In Ihrem Unternehmen ist eine<br />

Frage aufgekommen? Dann schreiben Sie uns Ihr Wunsch thema per<br />

E-Mail. Unter betriebsservice@bkk.de nehmen wir Ihre Anregungen gern<br />

entgegen.<br />

22 <strong>SERVICE</strong> 2/2013


Neues zum Meldeverfahren<br />

Modifizierung des Abgabegrundes<br />

„34“ – Abmeldung<br />

wegen Beschäftigungsende<br />

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt<br />

gilt in der Sozialversicherung als<br />

fortbestehend, so lange das Beschäftigungsverhältnis<br />

ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />

fortdauert, jedoch längstens<br />

für einen Monat. Dies gilt auch bei<br />

Zubilligung einer Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit.<br />

Eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses<br />

wegen dauerhafter oder<br />

zeitlich begrenzter Erwerbsminderung<br />

oder bei Erreichen der Altersgrenze für<br />

den Bezug einer Altersrente ist gesetzlich<br />

nicht vorgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet aus vorgenannten Anlässen<br />

jedoch dann, wenn dies in einem<br />

Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung<br />

oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich<br />

so vorgesehen beziehungsweise<br />

vereinbart ist. In einigen Tarifverträgen<br />

sind beispielsweise Regelungen enthalten,<br />

wonach das Arbeitsverhältnis bei<br />

Gewährung einer Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats<br />

endet, in dem der Bescheid des<br />

Rentenversicherungsträgers zugestellt<br />

wird. Beginnt die Rente erst nach Zustellung<br />

des Rentenbescheides, endet<br />

das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages<br />

vor Rentenbeginn.<br />

Dadurch kann das sozialversicherungsrechtliche<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

nach Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente<br />

bereits vor Ablauf der<br />

Monatsfrist enden. Der Abgabegrund<br />

„34“ für das Meldeverfahren ist daher<br />

modifiziert worden und wird ab sofort<br />

wie folgt beschrieben:<br />

34 = Abmeldung wegen Ende<br />

des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen<br />

Beschäftigungsverhältnisses<br />

nach<br />

§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV<br />

Ein Beispiel hierzu finden Sie im Internet<br />

unter www.bkk.de/service/<br />

130206.<br />

Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung<br />

Der Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung<br />

stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand<br />

dar. Daher kann nur der Arbeitgeber<br />

zur Angabe des Kennzeichens<br />

verpflichtet werden, bei dem der Arbeitnehmer<br />

die weitere Beschäftigung<br />

aufnimmt. Dadurch ist auch gewährleistet,<br />

dass in der laufenden Hauptbeschäftigung<br />

nicht rückwirkend Stornierungen<br />

erforderlich werden.<br />

Einzelheiten zu diesem Thema finden<br />

Sie auch im Gemeinsamen Rundschreiben<br />

zum Meldeverfahren vom 15. Juli<br />

1998 in der Fassung vom 6. Dezember<br />

2012 unter www.bkk.de.<br />

Vorschau<br />

Für die nächsten<br />

Ausgaben ist geplant<br />

<br />

<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

aus gesundheitlicher,<br />

arbeits- und steuerrechtlicher Sicht<br />

Beseitigung sozialer Überforderung<br />

bei Beitragsschulden<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

BKK Bundesverband<br />

Kronprinzenstr. 6, 45128 Essen<br />

E-Mail: betriebsservice@bkk-bv.de<br />

© 2013 BKK Bundesverband<br />

Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck und Vervielfältigung<br />

nur mit Genehmigung des Herausgebers.<br />

BKK ® und das BKK Logo sind registrierte<br />

Schutzmarken des BKK Bundesverbandes.<br />

Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary<br />

Redaktion: Axel-Friedrich Foerster, Ines Kaplan,<br />

Sigrun Knoche, Dirk Lenzing, Inken Roeder<br />

in Kooperation mit<br />

Optimum Medien & Service, München<br />

Layout: Nina Schmidt<br />

Redaktionsschluss: 15.3.2013<br />

Verlag:<br />

© MBO Verlag GmbH<br />

Feldstiege 100, 48161 Münster<br />

Druck: Fromm GmbH & Co. KG, Osnabrück<br />

ISSN 2192-788X<br />

Bestellung der Zeitschrift:<br />

MBO Verlag GmbH<br />

Feldstiege 100, 48161 Münster<br />

www.mbo-verlag.com<br />

Dirk Hüsken<br />

Telefon: 02533/9300-300<br />

Telefax: 02533/9300-35<br />

E-Mail: service@wolterskluwer.de<br />

» «<br />

Misstraust Du einem Menschen,<br />

so stelle ihn nicht ein.<br />

Stellst Du ihn aber ein,<br />

so misstraue ihm nicht.<br />

Chinesisches Sprichwort<br />

Bildnachweise:<br />

Titel, S. 2: © beermedia – Fotolia.com<br />

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S. 16: © Stockbyte – Thinkstock.de<br />

S. 17: © Kaarsten – Fotolia.com<br />

S. 18: © Joachim B. Albers – Fotolia.com<br />

S. 20/21: © Kurhan – Fotolia.com<br />

S. 22: © Lifesize – Thinkstock.de<br />

Aus Gründen der Lesbarkeit werden im <strong>SERVICE</strong><br />

durchgehend die männlichen Wort formen verwendet,<br />

auch wenn geschlechts neutrale Aus sagen getroffen<br />

werden sollen.<br />

<strong>SERVICE</strong> 2/2013 23


actimonda. Mehr als nur Fakten.<br />

www.actimonda.de

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