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SERVICE - Actimonda krankenkasse

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SCHWERPUNKT<br />

schriftlichen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes<br />

zu stellen und dürfen die<br />

Kündigung erst dann aussprechen, wenn<br />

der Zustimmungsbescheid vorliegt. Dazu<br />

hört das Integrationsamt die Schwerbehindertenvertretung,<br />

den Betriebsrat und den<br />

betroffenen Mitarbeiter an.<br />

Ausnahmen gelten unter anderem, wenn<br />

● das Arbeitsverhältnis bei Zugang der<br />

Kündigung noch nicht länger als sechs<br />

Monate bestanden hat,<br />

● die schwerbehinderte Person auf besonderen<br />

Arbeitsplätzen gemäß § 72<br />

Absatz 2 SGB IX beschäftigt wird oder<br />

● der Schwerbehinderte älter als 58 Jahre<br />

ist und Anspruch auf Abfindung, Entschädigung<br />

oder ähnliche Leistungen<br />

aus einem Sozialplan oder unabhängig<br />

vom Alter Anspruch auf besondere Leistungen<br />

für Arbeitnehmer im Bergbau<br />

hat.<br />

PRAXIStipp<br />

Sobald die Zustimmung des Integrationsamtes<br />

vorliegt, sollten Sie die<br />

Kündigung innerhalb eines Monats<br />

unter Beachtung der Kündigungsfrist<br />

aussprechen. Wenn diese Frist verstrichen<br />

ist, muss ein neuer Antrag<br />

gestellt werden, und das Verfahren<br />

beginnt von Neuem.<br />

Stimmt das Integrationsamt der beabsichtigten<br />

Kündigung nicht zu, dürfen Sie die<br />

Kündigung auch nicht aussprechen. Sie haben<br />

nur die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid<br />

Widerspruch einzulegen,<br />

beziehungsweise vor dem zuständigen Verwaltungsgericht<br />

zu klagen.<br />

Bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung<br />

sind weitere Voraussetzungen zu beachten.<br />

Die Zustimmung des Integrationsamtes<br />

muss innerhalb von zwei Wochen,<br />

nachdem Sie von den für die Kündigung<br />

maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt<br />

haben, beantragt werden. Das Integrationsamt<br />

muss dann innerhalb von zwei Wochen<br />

eine Entscheidung treffen, wobei die<br />

Zustimmung als erteilt gilt, wenn innerhalb<br />

dieser zwei Wochen keine Entscheidung<br />

getroffen wird.<br />

Kündigungswillige Arbeitgeber, die nicht<br />

über die Schwerbehinderung ihrer Mitarbeiter<br />

informiert sind, erwartet in diesem Zusammenhang<br />

häufig folgende Problematik:<br />

Der besondere Kündigungsschutz von<br />

Schwerbehinderten gilt unabhängig von<br />

der Kenntnis des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt<br />

der Feststellung der Schwerbehinderung.<br />

Der schwerbehinderte Mitarbeiter<br />

kann sich sogar dann auf den besonderen<br />

Kündigungsschutz berufen, wenn er die<br />

Feststellung beantragt hat, darüber aber<br />

noch nicht entschieden worden ist. Der Arbeitgeber<br />

wiederum, der ja nichts von der<br />

8 <strong>SERVICE</strong> 2/2013

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