SERVICE - Actimonda krankenkasse
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SCHWERPUNKT<br />
schriftlichen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes<br />
zu stellen und dürfen die<br />
Kündigung erst dann aussprechen, wenn<br />
der Zustimmungsbescheid vorliegt. Dazu<br />
hört das Integrationsamt die Schwerbehindertenvertretung,<br />
den Betriebsrat und den<br />
betroffenen Mitarbeiter an.<br />
Ausnahmen gelten unter anderem, wenn<br />
● das Arbeitsverhältnis bei Zugang der<br />
Kündigung noch nicht länger als sechs<br />
Monate bestanden hat,<br />
● die schwerbehinderte Person auf besonderen<br />
Arbeitsplätzen gemäß § 72<br />
Absatz 2 SGB IX beschäftigt wird oder<br />
● der Schwerbehinderte älter als 58 Jahre<br />
ist und Anspruch auf Abfindung, Entschädigung<br />
oder ähnliche Leistungen<br />
aus einem Sozialplan oder unabhängig<br />
vom Alter Anspruch auf besondere Leistungen<br />
für Arbeitnehmer im Bergbau<br />
hat.<br />
PRAXIStipp<br />
Sobald die Zustimmung des Integrationsamtes<br />
vorliegt, sollten Sie die<br />
Kündigung innerhalb eines Monats<br />
unter Beachtung der Kündigungsfrist<br />
aussprechen. Wenn diese Frist verstrichen<br />
ist, muss ein neuer Antrag<br />
gestellt werden, und das Verfahren<br />
beginnt von Neuem.<br />
Stimmt das Integrationsamt der beabsichtigten<br />
Kündigung nicht zu, dürfen Sie die<br />
Kündigung auch nicht aussprechen. Sie haben<br />
nur die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid<br />
Widerspruch einzulegen,<br />
beziehungsweise vor dem zuständigen Verwaltungsgericht<br />
zu klagen.<br />
Bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung<br />
sind weitere Voraussetzungen zu beachten.<br />
Die Zustimmung des Integrationsamtes<br />
muss innerhalb von zwei Wochen,<br />
nachdem Sie von den für die Kündigung<br />
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt<br />
haben, beantragt werden. Das Integrationsamt<br />
muss dann innerhalb von zwei Wochen<br />
eine Entscheidung treffen, wobei die<br />
Zustimmung als erteilt gilt, wenn innerhalb<br />
dieser zwei Wochen keine Entscheidung<br />
getroffen wird.<br />
Kündigungswillige Arbeitgeber, die nicht<br />
über die Schwerbehinderung ihrer Mitarbeiter<br />
informiert sind, erwartet in diesem Zusammenhang<br />
häufig folgende Problematik:<br />
Der besondere Kündigungsschutz von<br />
Schwerbehinderten gilt unabhängig von<br />
der Kenntnis des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt<br />
der Feststellung der Schwerbehinderung.<br />
Der schwerbehinderte Mitarbeiter<br />
kann sich sogar dann auf den besonderen<br />
Kündigungsschutz berufen, wenn er die<br />
Feststellung beantragt hat, darüber aber<br />
noch nicht entschieden worden ist. Der Arbeitgeber<br />
wiederum, der ja nichts von der<br />
8 <strong>SERVICE</strong> 2/2013