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ARBEITSRECHT<br />
Betriebsratswahl 2014<br />
Die Durchführung der<br />
Betriebsratswahl obliegt<br />
in erster Linie dem Wahlvorstand.<br />
Turnusgemäß finden im kommenden<br />
Jahr die Betriebsratswahlen statt. In<br />
jedem Unternehmen, in dem üblicherweise<br />
mindestens fünf Mitarbeiter beschäftigt<br />
werden, sind die Wahlen der Arbeitnehmervertreter<br />
durchzuführen.<br />
Wann wird gewählt?<br />
Der Wahlzeitraum ist in § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
(BetrVG) festgelegt.<br />
Danach sind Betriebsratswahlen zwischen<br />
dem 1. März und dem 31. Mai 2014 durchzuführen.<br />
Muss in jedem Fall gewählt werden?<br />
Betriebsratswahlen müssen durchgeführt<br />
werden, wenn die Belegschaft dies<br />
wünscht und entsprechend aktiv wird. Als<br />
Arbeitgeber sind Sie jedoch nicht verpflichtet,<br />
Ihre Mitarbeiter oder einen möglicherweise<br />
schon bestehenden Betriebsrat<br />
aufzufordern, die Wahl einzuleiten und<br />
vorzubereiten.<br />
Behindern dürfen Sie diese Wahlen<br />
aber natürlich auch nicht. Gleiches gilt<br />
auch für das Verzögern oder ein Verbot<br />
der Betriebsratswahlen. Mitarbeiter, die<br />
sich für die Durchführung der Wahl engagieren,<br />
dürfen selbstverständlich nicht dafür<br />
abgemahnt oder in anderer Weise<br />
benachteiligt werden.<br />
Wer organisiert die Wahl?<br />
Betriebsratswahlen werden<br />
nicht – wie häufig angenommen<br />
wird – vom Betriebsrat<br />
selbst organisiert. Sie<br />
führt der Wahlvorstand als<br />
spezielles Gremium durch.<br />
Dieser besteht üblicherweise<br />
aus drei Personen.<br />
In größeren<br />
Betrieben<br />
kann der Wahlvorstand<br />
jedoch<br />
auch mehr Mitglieder<br />
haben,<br />
wenn dies zur<br />
Erledigung seiner<br />
Aufgaben erforderlich<br />
ist.<br />
Die Einberufung des Wahlvorstandes erfolgt<br />
ohne Beteiligung des Arbeitgebers.<br />
Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat,<br />
ist dieser verpflichtet, spätestens<br />
zehn Wochen vor dem Ende seiner<br />
Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.<br />
Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht<br />
nach, können wenigstens drei wahlberechtigte<br />
Mitarbeiter beim Arbeitsgericht beantragen,<br />
einen Wahlvorstand einzusetzen<br />
(§ 16 BetrVG).<br />
Besteht in Ihrem Betrieb dagegen noch<br />
kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand<br />
entweder vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat<br />
eingesetzt werden oder er wird auf<br />
einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17<br />
BetrVG).<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Wird kein Wahlvorstand gebildet,<br />
kann die Wahl nicht stattfinden. Eine<br />
ohne Wahlvorstand durchgeführte<br />
Betriebsratswahl ist nichtig.<br />
Der Wahlvorstand ist für den gesamten Ablauf<br />
der Betriebsratswahl zuständig und<br />
auch verantwortlich. Zu seinen Aufgaben<br />
gehören unter anderem:<br />
bb<br />
Vorbereitung der Wahl,<br />
bb<br />
Aufstellung der Wählerliste,<br />
bb<br />
Verfassen der Wahlausschreibung,<br />
bb<br />
Prüfung der Vorschlagslisten,<br />
bb<br />
Erstellung und spätere Auszählung der<br />
Stimmzettel,<br />
bb<br />
Prüfung der Wahlberechtigung,<br />
bb<br />
Bestimmung der Größe des zu wählenden<br />
Betriebsrats,<br />
bb<br />
Organisation des Wahlraums.<br />
PRAXISHINWEIS<br />
Als Arbeitgeber müssen Sie dem<br />
Wahlvorstand die benötigten Unterlagen<br />
für die Wählerliste, insbesondere<br />
eine vollständige Auflistung der bei<br />
Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, zur<br />
Verfügung stellen sowie alle weiteren<br />
erforderlichen Auskünfte erteilen.<br />
Haben Sie im Anschluss Zweifel an<br />
der Richtigkeit der Wählerliste, können<br />
Sie später Einspruch einlegen.<br />
14 <strong>SERVICE</strong> 6/2013