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ARBEITSRECHT<br />

Betriebsratswahl 2014<br />

Die Durchführung der<br />

Betriebsratswahl obliegt<br />

in erster Linie dem Wahlvorstand.<br />

Turnusgemäß finden im kommenden<br />

Jahr die Betriebsratswahlen statt. In<br />

jedem Unternehmen, in dem üblicherweise<br />

mindestens fünf Mitarbeiter beschäftigt<br />

werden, sind die Wahlen der Arbeitnehmervertreter<br />

durchzuführen.<br />

Wann wird gewählt?<br />

Der Wahlzeitraum ist in § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

(BetrVG) festgelegt.<br />

Danach sind Betriebsratswahlen zwischen<br />

dem 1. März und dem 31. Mai 2014 durchzuführen.<br />

Muss in jedem Fall gewählt werden?<br />

Betriebsratswahlen müssen durchgeführt<br />

werden, wenn die Belegschaft dies<br />

wünscht und entsprechend aktiv wird. Als<br />

Arbeitgeber sind Sie jedoch nicht verpflichtet,<br />

Ihre Mitarbeiter oder einen möglicherweise<br />

schon bestehenden Betriebsrat<br />

aufzufordern, die Wahl einzuleiten und<br />

vorzubereiten.<br />

Behindern dürfen Sie diese Wahlen<br />

aber natürlich auch nicht. Gleiches gilt<br />

auch für das Verzögern oder ein Verbot<br />

der Betriebsratswahlen. Mitarbeiter, die<br />

sich für die Durchführung der Wahl engagieren,<br />

dürfen selbstverständlich nicht dafür<br />

abgemahnt oder in anderer Weise<br />

benachteiligt werden.<br />

Wer organisiert die Wahl?<br />

Betriebsratswahlen werden<br />

nicht – wie häufig angenommen<br />

wird – vom Betriebsrat<br />

selbst organisiert. Sie<br />

führt der Wahlvorstand als<br />

spezielles Gremium durch.<br />

Dieser besteht üblicherweise<br />

aus drei Personen.<br />

In größeren<br />

Betrieben<br />

kann der Wahlvorstand<br />

jedoch<br />

auch mehr Mitglieder<br />

haben,<br />

wenn dies zur<br />

Erledigung seiner<br />

Aufgaben erforderlich<br />

ist.<br />

Die Einberufung des Wahlvorstandes erfolgt<br />

ohne Beteiligung des Arbeitgebers.<br />

Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat,<br />

ist dieser verpflichtet, spätestens<br />

zehn Wochen vor dem Ende seiner<br />

Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.<br />

Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht<br />

nach, können wenigstens drei wahlberechtigte<br />

Mitarbeiter beim Arbeitsgericht beantragen,<br />

einen Wahlvorstand einzusetzen<br />

(§ 16 BetrVG).<br />

Besteht in Ihrem Betrieb dagegen noch<br />

kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand<br />

entweder vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat<br />

eingesetzt werden oder er wird auf<br />

einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17<br />

BetrVG).<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Wird kein Wahlvorstand gebildet,<br />

kann die Wahl nicht stattfinden. Eine<br />

ohne Wahlvorstand durchgeführte<br />

Betriebsratswahl ist nichtig.<br />

Der Wahlvorstand ist für den gesamten Ablauf<br />

der Betriebsratswahl zuständig und<br />

auch verantwortlich. Zu seinen Aufgaben<br />

gehören unter anderem:<br />

bb<br />

Vorbereitung der Wahl,<br />

bb<br />

Aufstellung der Wählerliste,<br />

bb<br />

Verfassen der Wahlausschreibung,<br />

bb<br />

Prüfung der Vorschlagslisten,<br />

bb<br />

Erstellung und spätere Auszählung der<br />

Stimmzettel,<br />

bb<br />

Prüfung der Wahlberechtigung,<br />

bb<br />

Bestimmung der Größe des zu wählenden<br />

Betriebsrats,<br />

bb<br />

Organisation des Wahlraums.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Als Arbeitgeber müssen Sie dem<br />

Wahlvorstand die benötigten Unterlagen<br />

für die Wählerliste, insbesondere<br />

eine vollständige Auflistung der bei<br />

Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, zur<br />

Verfügung stellen sowie alle weiteren<br />

erforderlichen Auskünfte erteilen.<br />

Haben Sie im Anschluss Zweifel an<br />

der Richtigkeit der Wählerliste, können<br />

Sie später Einspruch einlegen.<br />

14 <strong>SERVICE</strong> 6/2013

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