DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(27) Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb<br />
bestimmter Fristen Angaben über die Zahl <strong>der</strong> durchgeführten Kontrollen und <strong>der</strong>en Ergebnisse<br />
übermitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf<br />
Ebene des Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung des EGFL und<br />
des ELER zu kontrollieren. Sie sind für die Kommission eine wichtige Informationsquelle,<br />
um sich zu vergewissern, dass die Mittel ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für<br />
die jährliche Zuverlässigkeitserklärung eine wichtige Rolle. [...]<br />
(28) Damit die Mittel im EGFL bzw. im ELER wie<strong>der</strong>verwendet werden können, sollte festgelegt<br />
werden, wie bestimmte Beträge zugewiesen werden sollen. Was die Ausgaben im Rahmen<br />
des EGFL betrifft, so sollte die in <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltene Aufstellung<br />
durch die Beträge im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen und dem Rechnungsabschluss<br />
ergänzt werden. Ferner enthält die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates<br />
vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> gemeinsamen Agrarpolitik<br />
gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten o<strong>der</strong> Garantien 15 Vorschriften über die<br />
Bestimmung von Beträgen aus verfallenen Sicherheiten. Diese Vorschriften sollten vereinheitlicht<br />
und mit den bestehenden Vorschriften über zweckgebundene Einnahmen zusammengefasst<br />
werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 sollte daher aufgehoben werden.<br />
15<br />
ABl. L 50 vom 22. 2.1978, S. 1.<br />
7304/13 hm/GT/hü 14<br />
ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>