DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
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Kapitel II<br />
Zahlstellen und sonstige Einrichtungen<br />
Artikel 7<br />
Zulassung und Entzug <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Zahlstellen<br />
und <strong>der</strong> Koordinierungsstellen<br />
1. Zahlstellen sind Dienststellen o<strong>der</strong> Einrichtungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung<br />
und Kontrolle <strong>der</strong> Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.<br />
[…]<br />
Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.<br />
2. Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen o<strong>der</strong> Einrichtungen zu, die<br />
über eine Verwaltungsstruktur und ein System <strong>der</strong> internen Kontrolle verfügen, die<br />
ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß<br />
erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. Zu diesem Zweck erfüllen die<br />
Zahlstellen die für die Zulassung erfor<strong>der</strong>lichen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen in Bezug auf<br />
das interne Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Überwachung,<br />
[…] die von <strong>der</strong> Kommission gemäß Artikel 8 Buchstabe a festzulegen sind.<br />
Entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten<br />
die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf das für eine ordnungsgemäße Verwaltung<br />
und buchmäßige Erfassung <strong>der</strong> Ausgaben nach den Artikeln 4 und 5 erfor<strong>der</strong>liche<br />
Mindestmaß […].<br />
7304/13 hm/GT/hü 42<br />
ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>