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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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(37) Zum Schutz <strong>der</strong> finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen<br />

treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER<br />

finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten<br />

sollten außerdem Unregelmäßigkeiten o<strong>der</strong> die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens<br />

<strong>der</strong> Begünstigten verhin<strong>der</strong>n, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte<br />

die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den<br />

Schutz <strong>der</strong> finanziellen Interessen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften 18 Anwendung finden.<br />

Bei Verstößen gegen sektorbezogene Agrarvorschriften, für die im EU-Recht und in<br />

Rechtsakten ohne Gesetzescharakter keine ausführlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen<br />

festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Sanktionen<br />

verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten.<br />

(38) Diverse sektorbezogene Agrarverordnungen enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze,<br />

die Wie<strong>der</strong>einziehung, die Kürzung o<strong>der</strong> den Ausschluss von Zahlungen<br />

sowie über die Anwendung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen<br />

Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorschriften für<br />

die Wie<strong>der</strong>einziehung, die Kürzung o<strong>der</strong> den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem<br />

sind Vorschriften für die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen,<br />

die nicht unbedingt mit <strong>der</strong> Zahlung von Beihilfen zusammenhängen.<br />

(39) Verschiedene Bestimmungen <strong>der</strong> sektorbezogenen Agrarvorschriften verlangen die Leistung<br />

einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten<br />

Betrages zu gewährleisten. Für all diese Bestimmungen sollte eine einzige horizontale Regel<br />

gelten, um so den Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken.<br />

18<br />

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.<br />

7304/13 hm/GT/hü 18<br />

ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>

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