DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
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(37) Zum Schutz <strong>der</strong> finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen<br />
treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER<br />
finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten<br />
sollten außerdem Unregelmäßigkeiten o<strong>der</strong> die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens<br />
<strong>der</strong> Begünstigten verhin<strong>der</strong>n, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte<br />
die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den<br />
Schutz <strong>der</strong> finanziellen Interessen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften 18 Anwendung finden.<br />
Bei Verstößen gegen sektorbezogene Agrarvorschriften, für die im EU-Recht und in<br />
Rechtsakten ohne Gesetzescharakter keine ausführlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen<br />
festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Sanktionen<br />
verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten.<br />
(38) Diverse sektorbezogene Agrarverordnungen enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze,<br />
die Wie<strong>der</strong>einziehung, die Kürzung o<strong>der</strong> den Ausschluss von Zahlungen<br />
sowie über die Anwendung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen<br />
Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />
in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorschriften für<br />
die Wie<strong>der</strong>einziehung, die Kürzung o<strong>der</strong> den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem<br />
sind Vorschriften für die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen,<br />
die nicht unbedingt mit <strong>der</strong> Zahlung von Beihilfen zusammenhängen.<br />
(39) Verschiedene Bestimmungen <strong>der</strong> sektorbezogenen Agrarvorschriften verlangen die Leistung<br />
einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten<br />
Betrages zu gewährleisten. Für all diese Bestimmungen sollte eine einzige horizontale Regel<br />
gelten, um so den Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken.<br />
18<br />
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.<br />
7304/13 hm/GT/hü 18<br />
ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>