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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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TITEL III<br />

LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSBERATUNG<br />

Artikel 12<br />

Grundsatz und Geltungsbereich<br />

1. Die Mitgliedstaaten richten ein System zum Zwecke <strong>der</strong> Beratung <strong>der</strong> Begünstigten in<br />

Fragen <strong>der</strong> Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "landwirtschaftliche<br />

Betriebsberatung") ein, die von einer o<strong>der</strong> mehreren dazu benannten Einrichtungen durchgeführt<br />

wird. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche o<strong>der</strong> privatrechtliche Einrichtungen<br />

handeln.<br />

2. Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens<br />

a) die Grundanfor<strong>der</strong>ungen an die Betriebsführung und die Standards für die Erhaltung<br />

<strong>der</strong> Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI<br />

Kapitel I;<br />

b) die dem Klima- und Umweltschutz för<strong>der</strong>lichen Landbewirtschaftungsmethoden<br />

gemäß Titel III Kapitel 2 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die Erhaltung<br />

landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EU) Nr. xxx/xxx [DZ].<br />

c) [...]<br />

d) [...].<br />

7304/13 hm/GT/hü 48<br />

ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>

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