DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(58) Mit <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine Rahmenregelung mit Standards für die<br />
Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand<br />
geschaffen, wonach die Mitgliedstaaten aufgefor<strong>der</strong>t sind, nationale Standards festzulegen,<br />
die den beson<strong>der</strong>en Merkmalen <strong>der</strong> betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich<br />
<strong>der</strong> Boden- und Witterungsbedingungen, <strong>der</strong> bestehenden Bewirtschaftungssysteme<br />
(Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und <strong>der</strong> Betriebsstrukturen.<br />
Diese Standards für die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand<br />
sollen dazu beitragen, die Bodenerosion zu verhin<strong>der</strong>n, die organische Substanz im Boden<br />
und die Bodenstruktur zu erhalten, ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen<br />
zu gewährleisten, die Zerstörung von Lebensräumen zu vermeiden und<br />
die Wasserressourcen zu schützen und zu bewirtschaften. Der in <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung<br />
vorgesehene erweiterte Geltungsbereich <strong>der</strong> Cross-Compliance-Regelung sollte daher<br />
einen Rahmen vorgeben, in dem die Mitgliedstaaten nationale Standards für einen guten<br />
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festlegen sollten. Die EU-Rahmenregelung<br />
sollte auch Vorschriften umfassen, um die Problematik in den Bereichen Gewässer, Boden,<br />
Kohlenstoffbestand, Biodiversität und Landschaft besser anzugehen, und ein Mindestmaß an<br />
landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen.<br />
(59) Die Begünstigten müssen genau wissen, welche Vorschriften sie im Rahmen <strong>der</strong> Cross-<br />
Compliance zu erfüllen haben. Daher müssen alle unter diese Vorschriften fallenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
und Standards von den Mitgliedstaaten auf umfassende und verständliche Weise<br />
mit erläuternden Angaben, soweit möglich auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt<br />
werden.<br />
(60) Ein wirksame Durchführung <strong>der</strong> Cross-Compliance erfor<strong>der</strong>t die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Verpflichtungen auf Ebene <strong>der</strong> Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von <strong>der</strong><br />
Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen,<br />
wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige<br />
Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen,<br />
ob den <strong>der</strong> Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrunde liegenden Tatsachen abgeholfen<br />
wurde.<br />
(61) Damit die Zusammenarbeit zwischen <strong>der</strong> Kommission und den Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong><br />
Finanzierung <strong>der</strong> Ausgaben <strong>der</strong> GAP harmonisch verläuft und die Kommission insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Haushaltsführung seitens <strong>der</strong> Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen <strong>der</strong><br />
zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, müssen die Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Kommission<br />
bestimmte Informationen übermitteln o<strong>der</strong> zu ihrer Verfügung halten.<br />
7304/13 hm/GT/hü 24<br />
ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>