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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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(58) Mit <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine Rahmenregelung mit Standards für die<br />

Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand<br />

geschaffen, wonach die Mitgliedstaaten aufgefor<strong>der</strong>t sind, nationale Standards festzulegen,<br />

die den beson<strong>der</strong>en Merkmalen <strong>der</strong> betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich<br />

<strong>der</strong> Boden- und Witterungsbedingungen, <strong>der</strong> bestehenden Bewirtschaftungssysteme<br />

(Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und <strong>der</strong> Betriebsstrukturen.<br />

Diese Standards für die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand<br />

sollen dazu beitragen, die Bodenerosion zu verhin<strong>der</strong>n, die organische Substanz im Boden<br />

und die Bodenstruktur zu erhalten, ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen<br />

zu gewährleisten, die Zerstörung von Lebensräumen zu vermeiden und<br />

die Wasserressourcen zu schützen und zu bewirtschaften. Der in <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung<br />

vorgesehene erweiterte Geltungsbereich <strong>der</strong> Cross-Compliance-Regelung sollte daher<br />

einen Rahmen vorgeben, in dem die Mitgliedstaaten nationale Standards für einen guten<br />

landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festlegen sollten. Die EU-Rahmenregelung<br />

sollte auch Vorschriften umfassen, um die Problematik in den Bereichen Gewässer, Boden,<br />

Kohlenstoffbestand, Biodiversität und Landschaft besser anzugehen, und ein Mindestmaß an<br />

landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen.<br />

(59) Die Begünstigten müssen genau wissen, welche Vorschriften sie im Rahmen <strong>der</strong> Cross-<br />

Compliance zu erfüllen haben. Daher müssen alle unter diese Vorschriften fallenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

und Standards von den Mitgliedstaaten auf umfassende und verständliche Weise<br />

mit erläuternden Angaben, soweit möglich auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt<br />

werden.<br />

(60) Ein wirksame Durchführung <strong>der</strong> Cross-Compliance erfor<strong>der</strong>t die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Verpflichtungen auf Ebene <strong>der</strong> Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von <strong>der</strong><br />

Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen,<br />

wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige<br />

Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen,<br />

ob den <strong>der</strong> Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrunde liegenden Tatsachen abgeholfen<br />

wurde.<br />

(61) Damit die Zusammenarbeit zwischen <strong>der</strong> Kommission und den Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong><br />

Finanzierung <strong>der</strong> Ausgaben <strong>der</strong> GAP harmonisch verläuft und die Kommission insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Haushaltsführung seitens <strong>der</strong> Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen <strong>der</strong><br />

zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, müssen die Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Kommission<br />

bestimmte Informationen übermitteln o<strong>der</strong> zu ihrer Verfügung halten.<br />

7304/13 hm/GT/hü 24<br />

ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>

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