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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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(31) Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten<br />

über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle <strong>der</strong> EU-Ausgaben verfügen und<br />

diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet <strong>der</strong> von den Mitgliedstaaten durchgeführten<br />

Kontrollen vorzusehen, dass von <strong>der</strong> Kommission beauftragte Personen Prüfungen<br />

vornehmen und hierbei die Hilfe <strong>der</strong> Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.<br />

(32) Bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> für die Kommission bestimmten Informationen ist so weit wie möglich<br />

auf Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Prüfungen<br />

uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten<br />

haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den elektronisch<br />

gespeicherten Daten.<br />

(33) Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem EU-<br />

Haushalt zu etablieren, sollte die Kommission jährlich über den Rechnungsabschluss dieser<br />

Zahlstellen entscheiden. Der Rechnungsabschlussbeschluss sollte sich auf die Vollständigkeit,<br />

Genauigkeit und Richtigkeit <strong>der</strong> Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung<br />

<strong>der</strong> Ausgaben mit den EU-Vorschriften.<br />

(34) Die Kommission, die nach Artikel 317 des Vertrags […] dafür verantwortlich ist, zusammen<br />

mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan auszuführen […], sollte im Wege von<br />

Durchführungsrechtsakten darüber entscheiden, ob die Ausgaben <strong>der</strong> Mitgliedstaaten mit<br />

dem EU-Recht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen<br />

zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen<br />

ihnen und <strong>der</strong> Kommission keine Einigkeit besteht. Um den Mitgliedstaaten für die in <strong>der</strong><br />

Vergangenheit getätigten Ausgaben die erfor<strong>der</strong>liche rechtliche und finanzielle Gewähr zu<br />

geben, sollte <strong>der</strong> Zeitraum, in dem die Kommission über die finanziellen Folgen einer<br />

Nichtbeachtung <strong>der</strong> Vorschriften befinden kann, begrenzt werden. Für den ELER sollte das<br />

Verfahren für den Konformitätsabschluss im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzkorrekturen<br />

<strong>der</strong> Kommission aufgestellt werden, wie sie in Teil 2 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr.<br />

CR/xxx festgelegt sind.<br />

7304/13 hm/GT/hü 16<br />

ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>

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