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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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(67) Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit<br />

haben, die Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt<br />

in Landeswährung zu tätigen. Es sind daher beson<strong>der</strong>e Vorschriften notwendig, um sicherzustellen,<br />

dass diese Möglichkeit den Empfängern bzw. Schuldnern keinen ungerechtfertigten<br />

Vorteil verschafft.<br />

(68) Jedes GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern<br />

und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist eine Liste von<br />

Indikatoren festzulegen und die Wirkung <strong>der</strong> GAP von <strong>der</strong> Kommission anhand politischer<br />

Zielsetzungen zu bewerten. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und<br />

Evaluierungsrahmen aufstellen, <strong>der</strong> unter an<strong>der</strong>em gewährleistet, dass die einschlägigen<br />

Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung<br />

stehen; dabei sollte sie berücksichtigen, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu<br />

vermeiden ist. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen<br />

Datenquellen Rechnung tragen. Außerdem heißt es in <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Kommission an das<br />

Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und<br />

den Ausschuss <strong>der</strong> Regionen mit dem Titel "Ein Haushalt für '<strong>Europa</strong> 2020'– Teil II", dass<br />

die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % des Unionshaushalts<br />

angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus an<strong>der</strong>en Politikbereichen. Die Kommission<br />

sollte daher in <strong>der</strong> Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die EU-Unterstützung<br />

im Rahmen <strong>der</strong> GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.<br />

(69) Es gelten die EU-Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbeson<strong>der</strong>e die Richtlinie<br />

95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz<br />

natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr<br />

28 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten durch die Organe und Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinschaft und zum freien<br />

Datenverkehr 29 .<br />

28<br />

29<br />

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.<br />

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.<br />

7304/13 hm/GT/hü 26<br />

ANHANG I DGB 2A <strong>DE</strong>

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