12.01.2014 Aufrufe

Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim

Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim

Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Forchheim</strong>er <strong>Stadtanzeiger</strong> - 21 - <strong>Nr</strong>. <strong>26</strong>/13<br />

Das im Süd-Westen des Grundstückes geplante Wohnhaus mit<br />

der Bezeichnung <strong>Nr</strong>. 3 erhält entlang der Südseite eine Länge<br />

von 32,56 m und zur Westseite eine Breite von 13,87 m. Balkone<br />

sowie kleine Vorbauten sind an der Südseite vorgesehen.<br />

Die Tiefgarage wird für die Aufnahme von 61 Stellplätzen unter<br />

den Neubauten bzw. unter der künftigen Frei- und Gartenfläche<br />

gebaut. Die Rampenzufahrt mit Überdachung erfolgt von der Dreikirchenstraße.<br />

Für das Grundstückstück besteht kein Bebauungsplan. Das Anwesen<br />

befindet sich im Zusammenhang bebauter Ortsteile, so dass<br />

das Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilen<br />

ist. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es<br />

sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und<br />

der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart<br />

der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.<br />

Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Mischgebiet dar.<br />

Im Mischgebiet sind gewerbliche Nutzflächen als auch Wohngebäude<br />

grundsätzlich zulässig. Im Umgriff zum vorliegenden Bauvorhaben<br />

befinden sich sowohl gewerbliche Nutzungen (z.B. in<br />

der Klosterstraße) als auch Wohngebäude. Die Errichtung der der<br />

Wohnhäuser entspricht der im Baugebiet üblichen Art der Nutzung.<br />

Die Anzahl der Geschosse [3 Normalgeschosse mit einem zurückgesetzten<br />

Geschoss (Penthouse)] entsprechen der Bebauung,<br />

die sich unmittelbarer südwestlich befindet. Die Gebäudehöhe<br />

der westlichen Nachbargebäude sowie der gegenüberliegenden<br />

Gebäude an der Klosterstraße wird bei den Neubauten nicht<br />

erreicht, obwohl der Gebäudebestand weitgehend dreigeschossig<br />

mit Satteldach o.ä. hergestellt wurde. Mit der vorgesehenen<br />

Bebauung wird weder die Art der Nutzung noch das zulässige<br />

Maß der Überbauung des Anwesens überschritten. Es fügt sich<br />

auch mit der Flachdachkonstruktion, die sich zur Südseite des<br />

Grundstückes zeigt, in die Umgebung ein, da auch benachbarte<br />

Anwesen mit viergeschossigen Gebäuden mit Flachdach bzw.<br />

flach geneigten Dächer bebaut wurden. Die Erschließung des<br />

Grundstückes ist von der Klosterstr. und von der Dreikirchenstr.<br />

gesichert, so dass insgesamt das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich<br />

zulässig ist.<br />

Die Klosterstraße ist beidseitig in einer unterschiedlichen Bauweise<br />

bebaut. Während an der Nordseite der Straße die Gebäude mit<br />

einer Außenwand einseitig an der Grundstücksgrenze bebaut sind<br />

und zur anderen seitlichen Grundstück ein relativ kleiner Abstand<br />

eingehalten wird, ist die Südseite dieses Straßenabschnittes mit<br />

einer geschlossenen Bebauung (mehr als 110 m Länge) des Klosters<br />

versehen, dass mit dem als <strong>Nr</strong>. 1 bezeichneten Haus ergänzt<br />

wird, welches die notwendige Abstandsfläche zur westliche<br />

Grundstücksgrenze einhält. Das dort bestehende Nachbargebäude<br />

befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze; Abstandsflächen<br />

sind aber nicht auf dem Anwesen des Klosters (Fl. <strong>Nr</strong>. 381/1,<br />

Gemarkung <strong>Forchheim</strong>) gesichert. Die Erweiterung, die entsprechend<br />

des Klostergebäudes ebenfalls direkt als Straßenrandbebauung<br />

erstellt wird, entspricht der dort vorhandenen Bauweise der<br />

Klosterstraßenbebauung, die beidseitig mit Gebäuden bis zur Straßengrenze<br />

bebaut ist.<br />

Mit dieser Straßenrandbebauung entlang der Klosterstraße können<br />

die bestehenden Baukörper die derzeit erforderliche Abstandsflächentiefe<br />

bis zur Straßenmitte nicht einhalten. Die Bauweise ist<br />

historisch gewachsen und als städtebauliche Dominanz in dieser<br />

Struktur zu erhalten. Die Einhaltung dieser Gebäudeanordnung ist<br />

städtebaulich zwingend, Abweichungen von dieser Gebäudestellung<br />

sind unzulässig.<br />

Die Abstandsflächen des Bestandes zwischen der Klosterkirche<br />

und dem westlich vorhandenem und zu erhaltenden denkmalgeschützten<br />

Bauteil bleibt unverändert, eine neue Abstandsflächenermittlung<br />

ist dafür nicht erforderlich.<br />

Die Abstandsflächen zwischen den neu geplanten Wohnhäusern<br />

<strong>Nr</strong>. 1 und <strong>Nr</strong>. 2 überdecken sich mit einer Tiefe von bis zu ca. 1,40<br />

m. Eine weitere Überdeckung der Abstandsflächen mit einer Länge<br />

von ca. 4,45 m und einer Tiefe von ca. 1,00 m besteht zwischen<br />

dem Treppenhausvorbau des beantragten Wohnhaus <strong>Nr</strong>. 2 und<br />

dem östlich liegenden Bestandsgebäude des Klosterkomplexes.<br />

Durch diese nur geringfügigen Verkürzungen der Abstandsflächen<br />

werden sowohl die Belichtung und Belüftung des jeweils gegenüberliegenden<br />

als auch des eigenen Bautraktes nicht beeinträchtigt.<br />

Das Klostergelände und damit auch die beantragten Erweiterungsbauten<br />

befinden sich in einem Gebiet, an dem nördlich<br />

wie auch süd-östlich eine historische Bestandsbebauung grenzt,<br />

welche durch verkürzte Abstandsflächen zwischen den Gebäuden<br />

geprägt ist. Die geringen Abstandsflächenverkürzungen zwischen<br />

den geplanten Neubauten widersprechen nicht der städtebaulichen<br />

Bestandssituation. Die Verkürzung dieser Abstandsflächen<br />

konnte nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden. Mit Ausnahme<br />

der geringfügigen Abstandsflächenverkürzungen werden<br />

die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden, d.h. untereinander<br />

eingehalten. Auch die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken<br />

entsprechen den abstandsrechtlichen Vorgaben.<br />

Nach Festlegung der in den Beiblättern aufgenommenen Auflagen<br />

und Bedingungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO) war das Baugesuch,<br />

nachdem es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zu<br />

genehmigen.<br />

Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter<br />

erteilt (Art. 68 Abs. 4 BayBO).<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 14.08.2007 (GVBL S. 588).<br />

Stellplatzsatzung der Stadt <strong>Forchheim</strong> von 2008, Baugesetzbuch<br />

§§ 29-39 (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl l S. 2414) i.d.F. <strong>vom</strong><br />

21.12.2006 (BGBI. I S. 3316).<br />

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1, 2, 6, 8, 13, 14 des<br />

Kostengesetzes i.d.F. <strong>vom</strong> 20.02.1998 (GVBl. S. 43; BayRS 2013-<br />

1-1-F), i.V.m. dem Kostenverzeichnis zum KG mit den jeweiligen<br />

Änderungen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11<br />

03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt <strong>Forchheim</strong>)<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />

einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />

Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />

übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl Seite<br />

390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen<br />

Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht<br />

keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist<br />

unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

Bauordnungsamt<br />

gez. Zedler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!