Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim
Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim
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<strong>Forchheim</strong>er <strong>Stadtanzeiger</strong> - 21 - <strong>Nr</strong>. <strong>26</strong>/13<br />
Das im Süd-Westen des Grundstückes geplante Wohnhaus mit<br />
der Bezeichnung <strong>Nr</strong>. 3 erhält entlang der Südseite eine Länge<br />
von 32,56 m und zur Westseite eine Breite von 13,87 m. Balkone<br />
sowie kleine Vorbauten sind an der Südseite vorgesehen.<br />
Die Tiefgarage wird für die Aufnahme von 61 Stellplätzen unter<br />
den Neubauten bzw. unter der künftigen Frei- und Gartenfläche<br />
gebaut. Die Rampenzufahrt mit Überdachung erfolgt von der Dreikirchenstraße.<br />
Für das Grundstückstück besteht kein Bebauungsplan. Das Anwesen<br />
befindet sich im Zusammenhang bebauter Ortsteile, so dass<br />
das Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilen<br />
ist. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es<br />
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und<br />
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart<br />
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.<br />
Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Mischgebiet dar.<br />
Im Mischgebiet sind gewerbliche Nutzflächen als auch Wohngebäude<br />
grundsätzlich zulässig. Im Umgriff zum vorliegenden Bauvorhaben<br />
befinden sich sowohl gewerbliche Nutzungen (z.B. in<br />
der Klosterstraße) als auch Wohngebäude. Die Errichtung der der<br />
Wohnhäuser entspricht der im Baugebiet üblichen Art der Nutzung.<br />
Die Anzahl der Geschosse [3 Normalgeschosse mit einem zurückgesetzten<br />
Geschoss (Penthouse)] entsprechen der Bebauung,<br />
die sich unmittelbarer südwestlich befindet. Die Gebäudehöhe<br />
der westlichen Nachbargebäude sowie der gegenüberliegenden<br />
Gebäude an der Klosterstraße wird bei den Neubauten nicht<br />
erreicht, obwohl der Gebäudebestand weitgehend dreigeschossig<br />
mit Satteldach o.ä. hergestellt wurde. Mit der vorgesehenen<br />
Bebauung wird weder die Art der Nutzung noch das zulässige<br />
Maß der Überbauung des Anwesens überschritten. Es fügt sich<br />
auch mit der Flachdachkonstruktion, die sich zur Südseite des<br />
Grundstückes zeigt, in die Umgebung ein, da auch benachbarte<br />
Anwesen mit viergeschossigen Gebäuden mit Flachdach bzw.<br />
flach geneigten Dächer bebaut wurden. Die Erschließung des<br />
Grundstückes ist von der Klosterstr. und von der Dreikirchenstr.<br />
gesichert, so dass insgesamt das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich<br />
zulässig ist.<br />
Die Klosterstraße ist beidseitig in einer unterschiedlichen Bauweise<br />
bebaut. Während an der Nordseite der Straße die Gebäude mit<br />
einer Außenwand einseitig an der Grundstücksgrenze bebaut sind<br />
und zur anderen seitlichen Grundstück ein relativ kleiner Abstand<br />
eingehalten wird, ist die Südseite dieses Straßenabschnittes mit<br />
einer geschlossenen Bebauung (mehr als 110 m Länge) des Klosters<br />
versehen, dass mit dem als <strong>Nr</strong>. 1 bezeichneten Haus ergänzt<br />
wird, welches die notwendige Abstandsfläche zur westliche<br />
Grundstücksgrenze einhält. Das dort bestehende Nachbargebäude<br />
befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze; Abstandsflächen<br />
sind aber nicht auf dem Anwesen des Klosters (Fl. <strong>Nr</strong>. 381/1,<br />
Gemarkung <strong>Forchheim</strong>) gesichert. Die Erweiterung, die entsprechend<br />
des Klostergebäudes ebenfalls direkt als Straßenrandbebauung<br />
erstellt wird, entspricht der dort vorhandenen Bauweise der<br />
Klosterstraßenbebauung, die beidseitig mit Gebäuden bis zur Straßengrenze<br />
bebaut ist.<br />
Mit dieser Straßenrandbebauung entlang der Klosterstraße können<br />
die bestehenden Baukörper die derzeit erforderliche Abstandsflächentiefe<br />
bis zur Straßenmitte nicht einhalten. Die Bauweise ist<br />
historisch gewachsen und als städtebauliche Dominanz in dieser<br />
Struktur zu erhalten. Die Einhaltung dieser Gebäudeanordnung ist<br />
städtebaulich zwingend, Abweichungen von dieser Gebäudestellung<br />
sind unzulässig.<br />
Die Abstandsflächen des Bestandes zwischen der Klosterkirche<br />
und dem westlich vorhandenem und zu erhaltenden denkmalgeschützten<br />
Bauteil bleibt unverändert, eine neue Abstandsflächenermittlung<br />
ist dafür nicht erforderlich.<br />
Die Abstandsflächen zwischen den neu geplanten Wohnhäusern<br />
<strong>Nr</strong>. 1 und <strong>Nr</strong>. 2 überdecken sich mit einer Tiefe von bis zu ca. 1,40<br />
m. Eine weitere Überdeckung der Abstandsflächen mit einer Länge<br />
von ca. 4,45 m und einer Tiefe von ca. 1,00 m besteht zwischen<br />
dem Treppenhausvorbau des beantragten Wohnhaus <strong>Nr</strong>. 2 und<br />
dem östlich liegenden Bestandsgebäude des Klosterkomplexes.<br />
Durch diese nur geringfügigen Verkürzungen der Abstandsflächen<br />
werden sowohl die Belichtung und Belüftung des jeweils gegenüberliegenden<br />
als auch des eigenen Bautraktes nicht beeinträchtigt.<br />
Das Klostergelände und damit auch die beantragten Erweiterungsbauten<br />
befinden sich in einem Gebiet, an dem nördlich<br />
wie auch süd-östlich eine historische Bestandsbebauung grenzt,<br />
welche durch verkürzte Abstandsflächen zwischen den Gebäuden<br />
geprägt ist. Die geringen Abstandsflächenverkürzungen zwischen<br />
den geplanten Neubauten widersprechen nicht der städtebaulichen<br />
Bestandssituation. Die Verkürzung dieser Abstandsflächen<br />
konnte nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden. Mit Ausnahme<br />
der geringfügigen Abstandsflächenverkürzungen werden<br />
die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden, d.h. untereinander<br />
eingehalten. Auch die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken<br />
entsprechen den abstandsrechtlichen Vorgaben.<br />
Nach Festlegung der in den Beiblättern aufgenommenen Auflagen<br />
und Bedingungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO) war das Baugesuch,<br />
nachdem es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zu<br />
genehmigen.<br />
Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter<br />
erteilt (Art. 68 Abs. 4 BayBO).<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 14.08.2007 (GVBL S. 588).<br />
Stellplatzsatzung der Stadt <strong>Forchheim</strong> von 2008, Baugesetzbuch<br />
§§ 29-39 (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl l S. 2414) i.d.F. <strong>vom</strong><br />
21.12.2006 (BGBI. I S. 3316).<br />
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1, 2, 6, 8, 13, 14 des<br />
Kostengesetzes i.d.F. <strong>vom</strong> 20.02.1998 (GVBl. S. 43; BayRS 2013-<br />
1-1-F), i.V.m. dem Kostenverzeichnis zum KG mit den jeweiligen<br />
Änderungen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />
Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />
95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11<br />
03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt <strong>Forchheim</strong>)<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />
übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl Seite<br />
390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen<br />
Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht<br />
keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist<br />
unzulässig.<br />
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />
zu entrichten.<br />
Bauordnungsamt<br />
gez. Zedler