Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim
Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim
Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim
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<strong>Forchheim</strong>er <strong>Stadtanzeiger</strong> - 22 - <strong>Nr</strong>. <strong>26</strong>/13<br />
Vollzug des Bayer. Straßen- und<br />
Wegegesetzes (BayStrWG)<br />
I. Einziehung einer Teilstrecke des ausgebauten öffentlichen<br />
Feld- und Waldweges Wirtschaftsweg 1“, an der<br />
Simon-Hegele-Straße, gem. Art. 8 (1) BayStrWG<br />
Die einzuziehende Wegefläche des ausgebauten öffentlichen<br />
Feld- und Waldweges, „Wirtschaftsweg 1“, Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/3, beginnt<br />
53,00 m nach dem nördlichen Abzweig der Simon-Hegele-Straße,<br />
Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/2 und endet 5,00 m vor der östlichen Grenze der Fl.<strong>Nr</strong>.<br />
3313, Gemarkung <strong>Forchheim</strong>.<br />
Lageplan<br />
95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach<br />
11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt <strong>Forchheim</strong>)<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene<br />
Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />
übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl Seite<br />
390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen<br />
Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht<br />
keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist<br />
unzulässig.<br />
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />
zu entrichten.<br />
<strong>Forchheim</strong>, den <strong>20.12.2013</strong><br />
Stadt <strong>Forchheim</strong><br />
Franz S t u m p f<br />
Oberbürgermeister<br />
Stadtförsterei<br />
Waldbesitzervereinigung Kreuzberg<br />
e.V. informiert!<br />
Terminvorschau 2013/2014:<br />
28.12.2013 13.30 Uhr lnfotag zwischen den Jahren auf dem<br />
Roppelts-Keller in Stiebarlimbach mit Ausstellung<br />
des WBV-eigenen Maschinenparks.<br />
21.02.2014 19.00 Uhr Jahreshauptversammlung, Gasthaus Rittmayer,<br />
Hallerndorf<br />
Wir wünschen all unseren Mitgliedern und Freunden ein frohes<br />
und besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes Neues Jahr!<br />
Stadtwerke <strong>Forchheim</strong><br />
Verfügung<br />
Die unter I. beschriebene Wegfläche wird aufgrund des Stadtratsbeschlusses<br />
<strong>vom</strong> 01.08.2013, P. 2.8, eingezogen. Der Bauausschuss<br />
hat am 15.04.2013, TOP 15, der Erweiterung auf dem<br />
Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/6 zugestimmt (Überschreitung der nördlichen<br />
Baugrenze). Zusätzlich wird die nördlich angrenzende Fläche<br />
(Weg und Grünfläche) weitgehend für die Unterbringung von<br />
Stellplätzen beansprucht. Der Antragsteller beantragte, die Flächen<br />
zu erwerben. Dadurch verliert der sich auf der Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/3,<br />
Gemarkung <strong>Forchheim</strong>, befindende ausgebaute öffentliche Feldund<br />
Waldweg, „Wirtschaftsweg 1“, jegliche Verkehrsbedeutung<br />
und wird deshalb gem. Art. 8 (1) BayStrWG eingezogen.<br />
Die Absicht der Einziehung wurde im Amtsblatt der Großen<br />
Kreisstadt <strong>Forchheim</strong> am 13.09.2013 gem. Art. 8 (2) BayStrWG<br />
bekannt gemacht. Diese Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen<br />
Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt <strong>Forchheim</strong><br />
wirksam.<br />
Die Einziehungsunterlagen können bei der Stadt <strong>Forchheim</strong>, Stadtbauamt,<br />
Birkenfelderstraße 4, Zi.<strong>Nr</strong>. 101 im 1. OG, während der<br />
Dienstzeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer<br />
Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in<br />
Kundeninformation der Stadtwerke<br />
<strong>Forchheim</strong> GmbH<br />
Die Stadtwerke <strong>Forchheim</strong> weisen darauf hin, dass bei Dauerfrost<br />
und besonders tiefen Außentemperaturen alle technischen Einrichtungen<br />
in Wasser-Hausanschlüssen, insbesondere auch innerhalb<br />
von Gebäuden, durch geeignete Maßnahmen vor Frostschäden<br />
zu schützen sind.<br />
Die Anschlussnehmer sollten in eigenem Interesse darauf achten,<br />
die Räume in denen sich frei verlegte Wasserleitungen befinden,<br />
durch Schließen aller Fenster und unnötiger Öffnungen (Achtung:<br />
bei Zuluftöffnungen in Heizungsräumen, diese müssen offen bleiben)<br />
vor Frost zu schützen.<br />
Bei anhaltender extremer Kälte kann es auch notwendig sein, solche<br />
Räume in geeigneter Weise auf Plusgrade zu heizen.<br />
Vorsorglich sei noch erwähnt, dass nach AVBWasserV § 10 Abs.<br />
3 als Rechtsbasis für den Hausanschluss und die Lieferung von<br />
Wasser, der Anschlussnehmer auch für Anlagenteile, die dem Versorger<br />
gehören und von diesem zu unterhalten sind, verantwortlich<br />
ist. Der Anschlussnehmer muss diese vor Beschädigung und<br />
Umwelteinflüssen schützen. Dies bedeutet, dass bei einem Schaden<br />
durch Frost auf Grund von Fahrlässigkeit im Gebäude alle entstehenden<br />
Kosten <strong>vom</strong> Anschlussnehmer zu tragen sind!