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Stadtanzeiger Nr. 26 vom 20.12.2013 - Forchheim

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<strong>Forchheim</strong>er <strong>Stadtanzeiger</strong> - 22 - <strong>Nr</strong>. <strong>26</strong>/13<br />

Vollzug des Bayer. Straßen- und<br />

Wegegesetzes (BayStrWG)<br />

I. Einziehung einer Teilstrecke des ausgebauten öffentlichen<br />

Feld- und Waldweges Wirtschaftsweg 1“, an der<br />

Simon-Hegele-Straße, gem. Art. 8 (1) BayStrWG<br />

Die einzuziehende Wegefläche des ausgebauten öffentlichen<br />

Feld- und Waldweges, „Wirtschaftsweg 1“, Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/3, beginnt<br />

53,00 m nach dem nördlichen Abzweig der Simon-Hegele-Straße,<br />

Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/2 und endet 5,00 m vor der östlichen Grenze der Fl.<strong>Nr</strong>.<br />

3313, Gemarkung <strong>Forchheim</strong>.<br />

Lageplan<br />

95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach<br />

11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt <strong>Forchheim</strong>)<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />

einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene<br />

Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />

übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl Seite<br />

390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen<br />

Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht<br />

keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist<br />

unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

<strong>Forchheim</strong>, den <strong>20.12.2013</strong><br />

Stadt <strong>Forchheim</strong><br />

Franz S t u m p f<br />

Oberbürgermeister<br />

Stadtförsterei<br />

Waldbesitzervereinigung Kreuzberg<br />

e.V. informiert!<br />

Terminvorschau 2013/2014:<br />

28.12.2013 13.30 Uhr lnfotag zwischen den Jahren auf dem<br />

Roppelts-Keller in Stiebarlimbach mit Ausstellung<br />

des WBV-eigenen Maschinenparks.<br />

21.02.2014 19.00 Uhr Jahreshauptversammlung, Gasthaus Rittmayer,<br />

Hallerndorf<br />

Wir wünschen all unseren Mitgliedern und Freunden ein frohes<br />

und besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes Neues Jahr!<br />

Stadtwerke <strong>Forchheim</strong><br />

Verfügung<br />

Die unter I. beschriebene Wegfläche wird aufgrund des Stadtratsbeschlusses<br />

<strong>vom</strong> 01.08.2013, P. 2.8, eingezogen. Der Bauausschuss<br />

hat am 15.04.2013, TOP 15, der Erweiterung auf dem<br />

Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/6 zugestimmt (Überschreitung der nördlichen<br />

Baugrenze). Zusätzlich wird die nördlich angrenzende Fläche<br />

(Weg und Grünfläche) weitgehend für die Unterbringung von<br />

Stellplätzen beansprucht. Der Antragsteller beantragte, die Flächen<br />

zu erwerben. Dadurch verliert der sich auf der Fl.<strong>Nr</strong>. 3335/3,<br />

Gemarkung <strong>Forchheim</strong>, befindende ausgebaute öffentliche Feldund<br />

Waldweg, „Wirtschaftsweg 1“, jegliche Verkehrsbedeutung<br />

und wird deshalb gem. Art. 8 (1) BayStrWG eingezogen.<br />

Die Absicht der Einziehung wurde im Amtsblatt der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Forchheim</strong> am 13.09.2013 gem. Art. 8 (2) BayStrWG<br />

bekannt gemacht. Diese Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt <strong>Forchheim</strong><br />

wirksam.<br />

Die Einziehungsunterlagen können bei der Stadt <strong>Forchheim</strong>, Stadtbauamt,<br />

Birkenfelderstraße 4, Zi.<strong>Nr</strong>. 101 im 1. OG, während der<br />

Dienstzeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer<br />

Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in<br />

Kundeninformation der Stadtwerke<br />

<strong>Forchheim</strong> GmbH<br />

Die Stadtwerke <strong>Forchheim</strong> weisen darauf hin, dass bei Dauerfrost<br />

und besonders tiefen Außentemperaturen alle technischen Einrichtungen<br />

in Wasser-Hausanschlüssen, insbesondere auch innerhalb<br />

von Gebäuden, durch geeignete Maßnahmen vor Frostschäden<br />

zu schützen sind.<br />

Die Anschlussnehmer sollten in eigenem Interesse darauf achten,<br />

die Räume in denen sich frei verlegte Wasserleitungen befinden,<br />

durch Schließen aller Fenster und unnötiger Öffnungen (Achtung:<br />

bei Zuluftöffnungen in Heizungsräumen, diese müssen offen bleiben)<br />

vor Frost zu schützen.<br />

Bei anhaltender extremer Kälte kann es auch notwendig sein, solche<br />

Räume in geeigneter Weise auf Plusgrade zu heizen.<br />

Vorsorglich sei noch erwähnt, dass nach AVBWasserV § 10 Abs.<br />

3 als Rechtsbasis für den Hausanschluss und die Lieferung von<br />

Wasser, der Anschlussnehmer auch für Anlagenteile, die dem Versorger<br />

gehören und von diesem zu unterhalten sind, verantwortlich<br />

ist. Der Anschlussnehmer muss diese vor Beschädigung und<br />

Umwelteinflüssen schützen. Dies bedeutet, dass bei einem Schaden<br />

durch Frost auf Grund von Fahrlässigkeit im Gebäude alle entstehenden<br />

Kosten <strong>vom</strong> Anschlussnehmer zu tragen sind!

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