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und Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge ... - HSBA

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ASPO B. Sc. 2012<br />

beiden Prüfer vergebenen Noten unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 3 <strong>und</strong> 4. Wird<br />

die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit von einem der beiden Prüfenden mit „mangelhaft“ (5,0) beurteilt, bestellt<br />

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer. Beurteilt der Drittgutachter<br />

die Arbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird die Note des schriftlichen<br />

Teils der <strong>Bachelor</strong>-Arbeit als arithmetisches Mittel der drei Beurteilungen, unter Berücksichtigung<br />

von § 14 Absatz 3, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt.<br />

Beurteilt der Drittgutachter die Arbeit mit „mangelhaft“ (5,0), so gilt diese Arbeit insgesamt<br />

als mit „mangelhaft“ (5,0) benotet.<br />

(12) Der schriftliche Teil kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „mangelhaft“ (5,0) einmal wiederholt<br />

werden. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Bekanntgabe<br />

des negativen Prüfungsergebnisses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung<br />

ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

möglich.<br />

(13) Das Kolloquium wird als mündliche Einzelprüfung durchgeführt <strong>und</strong> hat einen Umfang<br />

von mindestens 30 <strong>und</strong> höchstens 45 Minuten. Die Prüfungskommission <strong>für</strong> das Kolloquium<br />

besteht in der Regel aus den beiden Prüfenden des schriftlichen Teils. Bei Verhinderung<br />

kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prüfer aus dem Kreis der<br />

Prüfungsberechtigten einsetzen. Die wesentlichen Gegenstände <strong>und</strong> Ergebnisse des<br />

Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten.<br />

(14) Im Kolloquium soll der Studierende seine Fähigkeit nachweisen, seine im schriftlichen<br />

Teil gewonnenen Erkenntnisse zu verteidigen <strong>und</strong> in den Kontext des Studiums zu stellen.<br />

(15) Voraussetzung <strong>für</strong> die Teilnahme am Kolloquium ist ein mit mindestens "ausreichend"<br />

(4,0) bewerteter schriftlicher Teil.<br />

(16) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission sollen sich unter Berücksichtigung von §<br />

14 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 auf eine gemeinsame Bewertung <strong>für</strong> das Kolloquium einigen. Einigen<br />

sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Bewertung, entscheidet<br />

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />

§ 14<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens acht Wochen nach<br />

der Prüfung, erfolgen; § 13 Absatz 11 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Noten <strong>für</strong> die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.<br />

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />

Note 1 = sehr gut<br />

Note 2 = gut<br />

Note 3 = befriedigend<br />

Note 4 = ausreichend<br />

Note 5 = mangelhaft<br />

eine herausragende Leistung<br />

eine deutlich über dem Durchschnitt der Anforderungen<br />

liegende Leistung<br />

eine dem Durchschnitt der Anforderungen entsprechende<br />

Leistung<br />

eine mit Mängeln erbrachte Leistung, die aber den Mindestanforderungen<br />

noch entspricht<br />

eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die die Mindestanforderungen<br />

nicht erfüllt.<br />

Zur differenzierteren Bewertung können die Noten um 0,3 vermindert oder erhöht werden.<br />

Ausgeschlossen davon sind die Noten 0,7, 4,3, 4,7 <strong>und</strong> 5,3.<br />

(3) Setzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammen,<br />

wird die Note des Moduls als gewichtetes Mittel der Noten <strong>für</strong> die Teilleistungen errechnet.<br />

Hierbei werden die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt;<br />

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