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und Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge ... - HSBA

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ASPO B. Sc. 2012<br />

<strong>alle</strong> weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen. Die Note lautet bei einem gewichteten<br />

Durchschnitt:<br />

bis einschließlich1,15: 1,0<br />

über 1,15 bis einschließlich 1,50: 1,3<br />

über 1,50 bis einschließlich 1,85: 1,7<br />

über 1,85 bis einschließlich 2,15: 2,0<br />

über 2,15 bis einschließlich 2,50: 2,3<br />

über 2,50 bis einschließlich 2,85: 2,7<br />

über 2,85 bis einschließlich 3,15: 3,0<br />

über 3,15 bis einschließlich 3,50: 3,3<br />

über 3,50 bis einschließlich 3,85: 3,7<br />

über 3,85 bis einschließlich 4,0: 4,0<br />

über 4,0: 5,0<br />

(4) Wird eine Prüfungsleistung von mehr als einem Prüfer bewertet, ergibt sich als Endnote<br />

das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen. Liegen die Einzelbewertungen<br />

um zwei oder mehr ganze Noten auseinander, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

über die Endnote. Die Modulnote ergibt sich analog zu Absatz 3.<br />

(5) Für die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der <strong>Bachelor</strong>-<br />

Prüfung besteht zu 80% aus dem mit Credits gewichteten Durchschnitt der Modulnoten<br />

<strong>und</strong> zu 20% aus der Note der <strong>Bachelor</strong>-Arbeit, welche sich gem. § 13 Abs. 2 zusammensetzt.<br />

Absatz 3 wird entsprechend angewendet. Prüfungsleistungen, die als "bestanden"<br />

gelten (z.B. § 7 Abs. 2), gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.<br />

Die Gesamtnote einer bestandenen <strong>Bachelor</strong>-Prüfung lautet:<br />

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50:<br />

bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50:<br />

bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50:<br />

bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00<br />

sehr gut<br />

gut<br />

befriedigend<br />

ausreichend<br />

(6) Zusätzlich zu den Bewertungen in Absatz 2 <strong>und</strong> 5 werden relative ECTS-Noten vergeben:<br />

Level A <strong>für</strong> die besten 10% eines bestandenen Leistungsnachweises<br />

Level B <strong>für</strong> die nächsten 25%<br />

Level C <strong>für</strong> die folgenden 30%<br />

Level D <strong>für</strong> die folgenden 25%<br />

Level E <strong>für</strong> die nächsten10% mit bestandenem Leistungsnachweis<br />

(7) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest. Als Datum <strong>für</strong> das Bestehen<br />

der Prüfung gilt der Tag, an dem der Prüfungsausschuss das Ergebnis festgestellt<br />

hat.<br />

§ 15<br />

Versäumnis, Rücktritt<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet, wenn der Studierende<br />

ohne triftigen Gr<strong>und</strong> einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung<br />

versäumt, nach Beginn einer Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung<br />

nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnt oder erbringt.<br />

(2) Der <strong>für</strong> den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Gr<strong>und</strong> muss dem Vorsitzendem<br />

des Prüfungsausschusses spätestens am Tag nach der betreffenden Prüfung,<br />

schriftlich angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. In Fällen außergewöhnlicher Härte<br />

kann der Prüfungsausschussvorsitzende im Einzelfall auch später geltend gemachte<br />

Gründe anerkennen. Bei Krankheit des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen.<br />

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