und Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge ... - HSBA
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ASPO B. Sc. 2012<br />
(2) Die <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengänge</strong> sind modular aufgebaut; Anzahl, Umfang, Inhalt, Voraussetzungen<br />
<strong>und</strong> Prüfungen der Module sind in dem Studien- <strong>und</strong> Prüfungsplan <strong>und</strong> den Modulbeschreibungen<br />
geregelt. Die Modulbeschreibungen entsprechen den Vorgaben <strong>und</strong><br />
Empfehlungen der Kultusministerkonferenz.<br />
(3) Die Arbeitsbelastung <strong>für</strong> die einzelnen Module wird in Credits (Cr) ausgewiesen <strong>und</strong> orientiert<br />
sich am ECTS (European Credit Transfer System). Dabei entspricht 1 Credit<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich einer Arbeitsbelastung von 25 St<strong>und</strong>en.<br />
(4) Module sind in sich geschlossene, thematisch <strong>und</strong> zeitlich abger<strong>und</strong>ete <strong>und</strong> mit Credits<br />
belegte Lehr- <strong>und</strong> Lerneinheiten, die aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen<br />
Lehrveranstaltungen bestehen können. In Modulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels<br />
des jeweiligen Studiengangs vermittelt. Der erfolgreiche Abschluss eines<br />
Moduls wird in der Regel durch bestandene Modulprüfungen nachgewiesen.<br />
(5) Der Gesamtumfang des Studiengangs umfasst einschließlich der <strong>Bachelor</strong>-Arbeit 180<br />
Credits.<br />
(6) Die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung ist bestanden, wenn <strong>alle</strong> Module erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong><br />
die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit bestanden wurde.<br />
§ 5<br />
Beschränkung des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen<br />
Die Teilnehmerzahl kann <strong>für</strong> einzelne Lehrveranstaltungen, insbesondere im Bereich der<br />
Wahlmodule, beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten<br />
ist. Die Beschränkung muss die Kriterien <strong>für</strong> die Auswahl der Teilnehmer umfassen<br />
<strong>und</strong> ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.<br />
§ 6<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Organisation der Prüfungen, die Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die<br />
Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.<br />
Diesem gehören an:<br />
a) ein Mitglied der Hochschulleitung, das vom Präsidenten der <strong>HSBA</strong> benannt wird,<br />
als Vorsitzendem. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von einem der beiden<br />
unter b) genannten Professoren vertreten.<br />
b) zwei Professoren der <strong>HSBA</strong>,<br />
c) einem Studierenden, der von der Studierendenvertretung benannt wird.<br />
(2) Die professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden<br />
vom Hochschulrat gewählt. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre, die des studentischen<br />
Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied<br />
vorzeitig aus, wird ein Nachfolger <strong>für</strong> die restliche Amtszeit gewählt. Der Prüfungsausschuss<br />
wählt den Stellvertreter des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus dem<br />
Kreise der Professoren zu (1) b.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er kann zu einzelnen Beratungen Dritte<br />
heranziehen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder<br />
wirken bei der Entscheidung über die Anrechnung von Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
<strong>und</strong> der Festlegung von Prüfungsaufgaben nicht mit. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses<br />
sind zu protokollieren.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Regelfälle auf den<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.<br />
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