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und Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge ... - HSBA

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ASPO B. Sc. 2012<br />

(2) Die <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengänge</strong> sind modular aufgebaut; Anzahl, Umfang, Inhalt, Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> Prüfungen der Module sind in dem Studien- <strong>und</strong> Prüfungsplan <strong>und</strong> den Modulbeschreibungen<br />

geregelt. Die Modulbeschreibungen entsprechen den Vorgaben <strong>und</strong><br />

Empfehlungen der Kultusministerkonferenz.<br />

(3) Die Arbeitsbelastung <strong>für</strong> die einzelnen Module wird in Credits (Cr) ausgewiesen <strong>und</strong> orientiert<br />

sich am ECTS (European Credit Transfer System). Dabei entspricht 1 Credit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einer Arbeitsbelastung von 25 St<strong>und</strong>en.<br />

(4) Module sind in sich geschlossene, thematisch <strong>und</strong> zeitlich abger<strong>und</strong>ete <strong>und</strong> mit Credits<br />

belegte Lehr- <strong>und</strong> Lerneinheiten, die aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen<br />

Lehrveranstaltungen bestehen können. In Modulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels<br />

des jeweiligen Studiengangs vermittelt. Der erfolgreiche Abschluss eines<br />

Moduls wird in der Regel durch bestandene Modulprüfungen nachgewiesen.<br />

(5) Der Gesamtumfang des Studiengangs umfasst einschließlich der <strong>Bachelor</strong>-Arbeit 180<br />

Credits.<br />

(6) Die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung ist bestanden, wenn <strong>alle</strong> Module erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong><br />

die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit bestanden wurde.<br />

§ 5<br />

Beschränkung des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen<br />

Die Teilnehmerzahl kann <strong>für</strong> einzelne Lehrveranstaltungen, insbesondere im Bereich der<br />

Wahlmodule, beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten<br />

ist. Die Beschränkung muss die Kriterien <strong>für</strong> die Auswahl der Teilnehmer umfassen<br />

<strong>und</strong> ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.<br />

§ 6<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Organisation der Prüfungen, die Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die<br />

Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.<br />

Diesem gehören an:<br />

a) ein Mitglied der Hochschulleitung, das vom Präsidenten der <strong>HSBA</strong> benannt wird,<br />

als Vorsitzendem. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von einem der beiden<br />

unter b) genannten Professoren vertreten.<br />

b) zwei Professoren der <strong>HSBA</strong>,<br />

c) einem Studierenden, der von der Studierendenvertretung benannt wird.<br />

(2) Die professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden<br />

vom Hochschulrat gewählt. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre, die des studentischen<br />

Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied<br />

vorzeitig aus, wird ein Nachfolger <strong>für</strong> die restliche Amtszeit gewählt. Der Prüfungsausschuss<br />

wählt den Stellvertreter des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus dem<br />

Kreise der Professoren zu (1) b.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er kann zu einzelnen Beratungen Dritte<br />

heranziehen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder<br />

wirken bei der Entscheidung über die Anrechnung von Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

<strong>und</strong> der Festlegung von Prüfungsaufgaben nicht mit. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses<br />

sind zu protokollieren.<br />

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Regelfälle auf den<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.<br />

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