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Sicherheit und Recht - Hessen

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2.4.9 Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) – Hessisches Angebot wird<br />

b<strong>und</strong>esweit angenommen<br />

Bei der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung<br />

wird moderne Technik eingesetzt<br />

© HMdJIE<br />

Aufgr<strong>und</strong> der hessischen Erfahrungen mit der<br />

„Elektronischen Fußfessel“ hat der B<strong>und</strong>esgesetzgeber<br />

im Jahre 2011 im Zuge der Änderung des <strong>Recht</strong>s der<br />

Sicherungsverwahrung die Möglichkeit der<br />

elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausdrücklich<br />

als Maßnahme der Führungsaufsicht in § 68b StGB<br />

aufgenommen, wobei sich diese neue Maßnahme in<br />

einigen Punkten erheblich von dem hessischen<br />

Modellprojekt unterscheidet. Letzteres richtet sich<br />

maßgeblich an unzuverlässige Personen, die im<br />

Bereich der niederen bis mittleren Kriminalität<br />

auffällig geworden sind - dabei handelt es sich zumeist<br />

um Vermögens- <strong>und</strong> Betäubungsmitteldelikte. Die<br />

elektronische Aufenthaltsüberwachung betrifft<br />

dagegen einen potenziell deutlich gefährlicheren<br />

Personenkreis, insbesondere rückfallgefährdete Sexual<strong>und</strong><br />

Gewaltstraftäter.<br />

Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich <strong>Hessen</strong> erneut seines technischen Dienstleisters, der<br />

Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD). Weil <strong>Hessen</strong> zudem das einzige B<strong>und</strong>esland<br />

ist, das über langjährige Erfahrungen mit der Elektronischen Fußfessel verfügt, hat es den anderen<br />

B<strong>und</strong>esländern eine Kooperation sowohl in technischer als auch fachlicher Hinsicht angeboten.<br />

Hierzu wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> allen übrigen<br />

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