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Offentliehe Auslegung des Entwurfes der Ergänzung des ...

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Mobility<br />

Networks<br />

Logistics<br />

2/4<br />

Innerhalb <strong>des</strong> Verfahrensgebiets sind uns keine Flächen <strong>der</strong> DB AG bekannt.<br />

Infrastrukturelle Belange<br />

Gemäß Artikel 1 § 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz -ENeuOG vom 27.12.1993 (BGGL. I S<br />

2378)- ist die Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften <strong>der</strong> Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt.<br />

Es ist davon auszugehen, dass alle Grundstücke und Grundsstückssteile, ü­<br />

ber die die Deutschen Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im<br />

allgemeinen dem beson<strong>der</strong>en Eisenbahnzweck dienen und die entsprechenden baulichen Anlagen<br />

gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellten Bahnanlage zu verstehen sind.<br />

"Die geplante Sportplatzanlage einschließlich <strong>der</strong> Zuwegungen ist gegenüber den im Bestand<br />

vorhandenen Bahnanlagen in Form eines Zaunes zu sichern, im Bereich <strong>der</strong> geplanten<br />

Ballsportanlagen sind die Zaunanlagen so herzurichten, dass keine Bälle auf die Bahnanlagen<br />

gelangen können. Es ist durch diese Maßnahmen sicher zu stellen, dass unbefugte Personen<br />

die Gleisanlagen <strong>der</strong> DB AG nicht betreten können.<br />

Die geplanten Beleuchtungsanlagen sind so herzustellen, dass eine Blendwirkung auf die Eisenbahnanlagen<br />

ausgeschlossen wird.<br />

Eine bestehende Bahnanlage bzw. Eisenbahnstrecke genießt einen sogenannten "Bestandsschutz"<br />

im Hinblick auf jegliche nachträglich entlang <strong>der</strong> Anlage errichtete Bebauung. Schadensersatzansprüche<br />

an die Deutsche Bahn AG für den Fall, dass dem Antragsteller, Bauherrn,<br />

Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> -nutzer durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen<br />

Form Schäden an Eigentums- o<strong>der</strong> Pachtflächen o<strong>der</strong> an Sachen auf diesen entstehen, können<br />

nicht abgeleitet werden. Insbeson<strong>der</strong>e gilt für Immissionen wie Erschütterungen, Lärmbelästigungen,<br />

Funkenflug o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb<br />

ausgehen, <strong>der</strong> Ausschluss jeglicher Ansprüche.<br />

(<br />

Ebenso ist auf die Geltendmachung von Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung§ 906<br />

BGB sowie dem Bun<strong>des</strong>immissionsschutzgesetz (BimSchG), die durch den gewöhnlichen<br />

Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlaßt werden könnten, vom Bauherrn zu verzichten.<br />

Wir weisen noch darauf hin, dass gem. <strong>der</strong> 16. Verordnung zur Durchführung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>- lmmissionsschutzgesetzes<br />

(Verkehrslärmverordnung) durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren<br />

Lärmschutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich werden. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und<br />

Verkehrslärm eintreten können, sind ggf. bei <strong>der</strong> Planung zu berücksichtigen."<br />

DB Netz AG<br />

Regionalbereich Ost<br />

Produktionsplanung und -steuerung<br />

Granitzstr. 55-56<br />

13189 Berlin<br />

Ansprechpartner:<br />

Herr Michael Stärk Tel.: 030 297-40378<br />

Email: michael.staerk@deutschebahn.com

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