Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Husumer ...
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Was genau spricht denn nun für eine <strong>Vorsorgevollmacht</strong>?<br />
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie<br />
benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu<br />
handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen <strong>und</strong> Bedürfnissen leiten<br />
lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.<br />
Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten, z.B. Angehörige<br />
<strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>e, bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.<br />
Sie sollten sich allerdings nicht auf eine Generalvollmacht beschränken, also jemanden durch die<br />
Formulierung "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" bevollmächtigen.<br />
Denn eine solche Generalvollmacht deckt mehrere wichtige Fälle nicht ab:<br />
1. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer<br />
Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei<br />
Lebensgefahr besteht (etwa bei Herzoperationen) oder ein schwerer länger andauernder<br />
Ges<strong>und</strong>heitsschaden zu erwarten ist (z.B. bei einer Amputation).<br />
2. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige<br />
geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme wie<br />
etwa Bettgitter einwilligen.<br />
3. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.<br />
In diesem Fall verlangt das Gesetz (§ 1904 11 BGB), dass die schriftliche Vollmacht diese<br />
Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine Generalvollmacht genügt also nicht. Außerdem<br />
braucht der Bevollmächtigte in den ersten beiden Fallgruppen für seine Entscheidung die<br />
Genehmigung des <strong>Betreuungs</strong>gerichts (§§ 1904, 1906 BGB).<br />
Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten der Bevollmächtigte nur in<br />
Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind. Aber auch im<br />
Übrigen empfiehlt es sich, in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen<br />
ermächtigen soll.<br />
Wie setze ich eine solche Vollmacht am besten auf?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken,<br />
z.B. nur für den Ges<strong>und</strong>heitsbereich. Dies bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die anderen<br />
Aufgaben möglicherweise ein Betreuer bestellt werden muss.<br />
Es empfiehlt sich daher in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die<br />
bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise<br />
wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen <strong>und</strong> persönlichen<br />
Angelegenheiten tätig zu werden.<br />
Die Vollmacht sollte weiterhin aus Gründen der Klarheit <strong>und</strong> Beweiskraft schriftlich abgefasst<br />
werden. Auch wenn das Gesetz eine schriftliche Form nur für bestimmte Teile der<br />
<strong>Vorsorgevollmacht</strong> ausdrücklich vorschreibt - nämlich bei den Angelegenheiten von besonderer<br />
Bedeutung wie ärztliche Behandlungen, bei denen Gefahr für Leben oder Ges<strong>und</strong>heit besteht<br />
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