Arbeitsprogramm der EIOPA 2013 - Europa
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Genehmigung <strong>der</strong> Abschlussberichte über die vergleichenden Analysen <strong>der</strong> <strong>EIOPA</strong><br />
liegt beim Rat <strong>der</strong> Aufseher als dem höchsten Entscheidungsorgan <strong>der</strong> Behörde.<br />
Im ersten Quartal <strong>2013</strong> wird das Gremium für vergleichende Analysen die<br />
Arbeiten zu <strong>der</strong> vergleichenden Analyse („PeerReview“Projekt) über<br />
Aufsichtspraktiken für Einrichtungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />
abschließen. Darüber hinaus plant die <strong>EIOPA</strong> <strong>2013</strong>, drei neue vergleichende<br />
Analysen in Bezug auf Einrichtungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung (Artikel 9<br />
<strong>der</strong> Richtlinie über Einrichtungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung), die<br />
Arbeitsweise <strong>der</strong> Aufsichtskollegien und die Aufsichtspraktiken zur Anwendung<br />
<strong>der</strong> Leitlinien zum Umgang mit Beschwerden auf den Weg zu bringen.<br />
5.3. Vermittlertätigkeit<br />
2012 wurde das Vermittlungsgremium <strong>der</strong> <strong>EIOPA</strong> eingerichtet. Es setzt sich aus<br />
zwei Mitglie<strong>der</strong>n und vier stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n zusammen, die vom Rat<br />
<strong>der</strong> Aufseher benannt werden. Das Gremium ist für die Beilegung von<br />
Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden in<br />
grenzüberschreitenden Fällen im Wege binden<strong>der</strong> und nicht binden<strong>der</strong><br />
Vermittlung zuständig 2 . Das Gremium wird auf Antrag einer zuständigen Behörde,<br />
die eine Partei bei einer Meinungsverschiedenheit ist, o<strong>der</strong> auf eigene Initiative<br />
<strong>der</strong> <strong>EIOPA</strong> tätig. In einer ersten Schlichtungsphase versucht das Gremium, eine<br />
Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Ist dies nicht möglich, so kann das<br />
Gremium einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung in den Fällen vorschlagen,<br />
die in den in Artikel 1 Absatz 2 <strong>der</strong> <strong>EIOPA</strong>Verordnung genannten<br />
Rechtsvorschriften festgelegt sind, o<strong>der</strong> eine Stellungnahme nach Artikel 29<br />
Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Verordnung abgeben.<br />
Im Jahr <strong>2013</strong> wird die <strong>EIOPA</strong> weiterhin eine wichtige Vermittlerrolle bei <strong>der</strong><br />
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen<br />
Behörden spielen. Dadurch wird die Wirksamkeit und Kohärenz bei den<br />
Aufsichtsverfahren in ganz <strong>Europa</strong> sichergestellt.<br />
2 In <strong>der</strong> Geschäftsordnung des Gremiums und seinen ergänzenden internen Regelungen<br />
wurden detaillierte Verfahrensregeln festgelegt.<br />
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© <strong>EIOPA</strong> 2012