Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna
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Nachtrag<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
der Geme<strong>in</strong>de Großpösna für das Haushaltsjahr 2012<br />
Aufgrund von § 74 SächsGemO hat der Geme<strong>in</strong>derat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 30.01.2012<br />
folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit<br />
1. den E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben von je 7.158.934 EUR<br />
davon im Verwaltungshaushalt 6.052.040 EUR<br />
im Vermögenshaushalt 1.106.894 EUR<br />
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />
Verpflichtungsermächtigungen von *2.582.000 EUR<br />
* Die Verpflichtungsermächtigungen s<strong>in</strong>d vorgesehen zur verkehrs- und medientechnischen<br />
Erschließung des Gebietes Magdeborner Halb<strong>in</strong>sel am Störmthaler See, 1. BA „Grunaer<br />
Bucht“<br />
§ 2<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf<br />
§ 3<br />
Die Hebesätze werden festgesetzt<br />
1. für die Grundsteuer<br />
1.200.000 EUR<br />
a) für die land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) auf 275 v.H.<br />
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf<br />
der Steuermessbeträge;<br />
360 v.H.<br />
2. für die Gewerbesteuer auf<br />
der Steuermessbeträge<br />
Großpösna, den 31.01.2012<br />
gez. Dr. Gabriela Lantzsch<br />
Bürgermeister<strong>in</strong><br />
380 v.H.<br />
Mit Bescheid vom 21.02.2012 des Landratsamtes Landkreis Leipzig wurde die Gesetzmäßigkeit<br />
des Beschlusses zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2012 bestätigt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung der Geme<strong>in</strong>de Großpösna wird hiermit, gemäß der<br />
Satzung über die öffentliche Bekanntmachung der Geme<strong>in</strong>de Großpösna <strong>in</strong> der derzeit<br />
gültigen Fassung, öffentlich bekanntgemacht.<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund<br />
Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
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