Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna
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Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Verordnung der Geme<strong>in</strong>de Großpösna über verkaufsoffene Sonn- und<br />
Feiertage im Jahr 2012 vom 27. Februar 2012 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong>e Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
gemäß § 4 Abs. 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong> ihrer<br />
zuletzt geltenden Fassung beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf e<strong>in</strong>es<br />
Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.<br />
Dies gilt nicht wenn:<br />
(1) die Ausfertigung dieser Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;<br />
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />
der Verordnung verletzt worden s<strong>in</strong>d;<br />
(3) die Bürgermeister<strong>in</strong> dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;<br />
(4) vor Ablauf o.g. Frist der Beschluss durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet<br />
worden ist oder<br />
(5) vor Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />
Großpösna unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen<br />
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Großpösna, den 28.02.2012 Dr. Gabriela Lantzsch<br />
Bürgermeister<strong>in</strong><br />
Bekanntmachung<br />
über die Planfeststellung für das Vorhaben<br />
Staatsstraße 242 Ortsumgehung Störmthal<br />
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Leipzig vom 30.01.2012<br />
- Gz.: 32-0513.27-26 - ist der Plan für die S 242 Ortsumgehung Störmthal gemäß § 39 des<br />
Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)<br />
i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts<br />
für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 74 und 75 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) festgestellt worden.<br />
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen und H<strong>in</strong>weise<br />
- zum Schutz der benachbarten Bevölkerung vor Lärm sowie sonstige Auflagen im<br />
privaten Interesse;<br />
- zum Naturschutz und zur Landschaftspflege;<br />
- für die Wasserwirtschaft und bergbauliche Belange;<br />
- zum Bodenschutz sowie Umgang mit Abfällen und Altlasten und archäologischen<br />
Belangen;<br />
- für Maßnahmen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen E<strong>in</strong>wendungen,<br />
Forderungen und Anregungen entschieden worden.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zustellung<br />
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