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Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna

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Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Verordnung der Geme<strong>in</strong>de Großpösna über verkaufsoffene Sonn- und<br />

Feiertage im Jahr 2012 vom 27. Februar 2012 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong>e Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

gemäß § 4 Abs. 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong> ihrer<br />

zuletzt geltenden Fassung beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf e<strong>in</strong>es<br />

Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.<br />

Dies gilt nicht wenn:<br />

(1) die Ausfertigung dieser Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;<br />

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Verordnung verletzt worden s<strong>in</strong>d;<br />

(3) die Bürgermeister<strong>in</strong> dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;<br />

(4) vor Ablauf o.g. Frist der Beschluss durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet<br />

worden ist oder<br />

(5) vor Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />

Großpösna unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Großpösna, den 28.02.2012 Dr. Gabriela Lantzsch<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

Bekanntmachung<br />

über die Planfeststellung für das Vorhaben<br />

Staatsstraße 242 Ortsumgehung Störmthal<br />

Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Leipzig vom 30.01.2012<br />

- Gz.: 32-0513.27-26 - ist der Plan für die S 242 Ortsumgehung Störmthal gemäß § 39 des<br />

Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)<br />

i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 74 und 75 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG) festgestellt worden.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen und H<strong>in</strong>weise<br />

- zum Schutz der benachbarten Bevölkerung vor Lärm sowie sonstige Auflagen im<br />

privaten Interesse;<br />

- zum Naturschutz und zur Landschaftspflege;<br />

- für die Wasserwirtschaft und bergbauliche Belange;<br />

- zum Bodenschutz sowie Umgang mit Abfällen und Altlasten und archäologischen<br />

Belangen;<br />

- für Maßnahmen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen E<strong>in</strong>wendungen,<br />

Forderungen und Anregungen entschieden worden.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zustellung<br />

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