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Wie wollen wir leben und arbeiten? - Bibliothek der Friedrich-Ebert ...

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<strong>Wie</strong> <strong>wollen</strong> <strong>wir</strong> <strong>leben</strong> <strong>und</strong> <strong>arbeiten</strong>? – Für mehr Transparenz <strong>und</strong> Teilhabe in <strong>der</strong> Arbeitswelt<br />

setzes, gilt aber über den Montanbereich hinaus. Gesetz<br />

2 beinhaltet die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes<br />

1976, gilt aber bereits ab 250 Beschäftigten. Das Drittelbeteiligungsgesetz<br />

entfällt.<br />

For<strong>der</strong>ung 2: Der Geltungsbereich des Montan-Mitbestimmungsgesetzes<br />

von 1951 ist über den <strong>der</strong>zeitigen Bereich<br />

hinaus auf all diejenigen Unternehmen zu erweitern, die die<br />

Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes 1976 erfüllen.<br />

Die Beschäftigungsschwelle ist in diesem neuen Mitbestimmungsgesetz<br />

bei mehr als 1.000 Beschäftigten festzusetzen.<br />

For<strong>der</strong>ung 3: Die Regelungen des neuen Mitbestimmungsgesetzes<br />

(eine Novellierung des Mitbestimmungsgesetzes<br />

von 1976) sollen für diejenigen Unternehmen zur Anwendung<br />

kommen, für die <strong>der</strong>zeit das Drittelbeteiligungsgesetz<br />

gilt, allerdings soll es bereits ab einer Größe von mehr<br />

als 250 Beschäftigten (bisher 500) gelten.<br />

For<strong>der</strong>ung 4: Das Drittelbeteiligungsgesetz soll entfallen.<br />

3.3.2.2 Ausweitung <strong>der</strong> Mitbestimmung auf die sogenannten<br />

Scheinauslandsgesellschaften<br />

Unternehmen können <strong>der</strong> deutschen Mitbestimmung entgehen,<br />

indem sie ein Unternehmen mit ausländischer Rechtsform<br />

mit Verwaltungssitz bzw. unselbstständiger Nie<strong>der</strong>lassung<br />

in Deutschland (z. B. eine britische Limited o<strong>der</strong> eine<br />

holländische B.V. – besloten Vennootschap, das entspricht<br />

einer GmbH) o<strong>der</strong> eine deutsche Personengesellschaft, <strong>der</strong>en<br />

persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter eine ausländische<br />

Kapitalgesellschaft ist (z. B. eine Ltd. & Co. KG), gründen.<br />

Zwar ist rechtlich umstritten, ob nicht die deutschen Mitbestimmungsgesetze<br />

auch auf solche in Deutschland ansässigen<br />

Unternehmen angewendet werden müssen, es gibt<br />

aber bereits 43 sog. Scheinauslandsgesellschaften, die die in<br />

den Gesetzen vorgesehenen Beschäftigten-Schwellenwerte<br />

erreichen, jedoch keine Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat<br />

haben (Sick/Pütz 2011).<br />

For<strong>der</strong>ung 5: Die Geltung <strong>der</strong> deutschen Mitbestimmungsgesetze<br />

ist auf Unternehmen ausländischer Rechtsform<br />

mit Verwaltungssitz o<strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung in<br />

Deutschland bzw. deutschen Personengesellschaften mit<br />

ausländischem Komplementär auszuweiten.<br />

3.3.2.3 Ausweitung <strong>der</strong> Mitbestimmung durch Einführung<br />

eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkataloges<br />

zustimmungspflichtiger Geschäfte<br />

Unternehmerische Entscheidungen werden im Vorstand<br />

getroffen, Aufgaben <strong>der</strong> Geschäftsführung sind nicht auf<br />

den Aufsichtsrat übertragbar. Gleichwohl kann <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

festlegen, dass insb. diejenigen Geschäfte, die<br />

von beson<strong>der</strong>er Bedeutung für das Unternehmen sind,<br />

seiner Zustimmung bedürfen. Es kann ein Katalog zustimmungspflichtiger<br />

Geschäfte festgelegt werden, eine<br />

gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu jedoch nicht.<br />

For<strong>der</strong>ung 6: Gesetzlich ist ein Mindestkatalog zustimmungspflichtiger<br />

Geschäfte festzulegen. Zu den zustimmungspflichtigen<br />

Geschäften zählen für das Unternehmen<br />

bedeutsame Käufe <strong>und</strong> Verkäufe von Beteiligungen,<br />

entsprechend bedeutsame Kreditaufnahmen <strong>und</strong> -vergaben<br />

sowie die Errichtung o<strong>der</strong> Schließung von Produktionsstätten.<br />

3.3.3 Mehr Betriebsräte<br />

Knapp zehn Prozent <strong>der</strong> betriebsratsfähigen Betriebe in<br />

<strong>der</strong> Privat<strong>wir</strong>tschaft haben einen Betriebsrat. 44 Prozent<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten in <strong>der</strong> Privat<strong>wir</strong>tschaft Westdeutschlands<br />

<strong>und</strong> 36 Prozent Ostdeutschlands werden über einen<br />

Betriebsrat vertreten. 34 Prozent <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

im Westen <strong>und</strong> 47 Prozent im Osten <strong>arbeiten</strong> in Betrieben,<br />

die we<strong>der</strong> einen Betriebsrat haben noch an einen<br />

Tarifvertrag geb<strong>und</strong>en sind, <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

in solchen mitbestimmungsfreien Zonen hat im Laufe<br />

<strong>der</strong> Zeit deutlich zugenommen (siehe zu allen Angaben<br />

Ellguth/Kohaut 2012). Insgesamt ist die Vertretungsdichte<br />

zu gering, sie sollte erhöht werden.<br />

Hier könnte man zum einen Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

mobilisieren, sich stärker für die Gründung<br />

von Betriebsräten einzusetzen <strong>und</strong> diese gründungsaktiven<br />

Beschäftigten besser gegen Gegenmaßnahmen<br />

des Arbeitgebers zu schützen. Ein Schutz ist notwendig,<br />

denn nach einer Befragung des WSI von hauptamtlichen<br />

Gewerkschaftern (Behrens/Dribbusch 2012) sind<br />

Aktivitäten des Managements zur Verhin<strong>der</strong>ung von Betriebsratswahlen<br />

zwar nicht die Regel, aber auch nicht<br />

nur seltene Einzelfälle. Um Initiativen zur Etablierung<br />

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