Wie wollen wir leben und arbeiten? - Bibliothek der Friedrich-Ebert ...
Wie wollen wir leben und arbeiten? - Bibliothek der Friedrich-Ebert ...
Wie wollen wir leben und arbeiten? - Bibliothek der Friedrich-Ebert ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Wie</strong> <strong>wollen</strong> <strong>wir</strong> <strong>leben</strong> <strong>und</strong> <strong>arbeiten</strong>? – Für mehr Transparenz <strong>und</strong> Teilhabe in <strong>der</strong> Arbeitswelt<br />
setzes, gilt aber über den Montanbereich hinaus. Gesetz<br />
2 beinhaltet die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes<br />
1976, gilt aber bereits ab 250 Beschäftigten. Das Drittelbeteiligungsgesetz<br />
entfällt.<br />
For<strong>der</strong>ung 2: Der Geltungsbereich des Montan-Mitbestimmungsgesetzes<br />
von 1951 ist über den <strong>der</strong>zeitigen Bereich<br />
hinaus auf all diejenigen Unternehmen zu erweitern, die die<br />
Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes 1976 erfüllen.<br />
Die Beschäftigungsschwelle ist in diesem neuen Mitbestimmungsgesetz<br />
bei mehr als 1.000 Beschäftigten festzusetzen.<br />
For<strong>der</strong>ung 3: Die Regelungen des neuen Mitbestimmungsgesetzes<br />
(eine Novellierung des Mitbestimmungsgesetzes<br />
von 1976) sollen für diejenigen Unternehmen zur Anwendung<br />
kommen, für die <strong>der</strong>zeit das Drittelbeteiligungsgesetz<br />
gilt, allerdings soll es bereits ab einer Größe von mehr<br />
als 250 Beschäftigten (bisher 500) gelten.<br />
For<strong>der</strong>ung 4: Das Drittelbeteiligungsgesetz soll entfallen.<br />
3.3.2.2 Ausweitung <strong>der</strong> Mitbestimmung auf die sogenannten<br />
Scheinauslandsgesellschaften<br />
Unternehmen können <strong>der</strong> deutschen Mitbestimmung entgehen,<br />
indem sie ein Unternehmen mit ausländischer Rechtsform<br />
mit Verwaltungssitz bzw. unselbstständiger Nie<strong>der</strong>lassung<br />
in Deutschland (z. B. eine britische Limited o<strong>der</strong> eine<br />
holländische B.V. – besloten Vennootschap, das entspricht<br />
einer GmbH) o<strong>der</strong> eine deutsche Personengesellschaft, <strong>der</strong>en<br />
persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter eine ausländische<br />
Kapitalgesellschaft ist (z. B. eine Ltd. & Co. KG), gründen.<br />
Zwar ist rechtlich umstritten, ob nicht die deutschen Mitbestimmungsgesetze<br />
auch auf solche in Deutschland ansässigen<br />
Unternehmen angewendet werden müssen, es gibt<br />
aber bereits 43 sog. Scheinauslandsgesellschaften, die die in<br />
den Gesetzen vorgesehenen Beschäftigten-Schwellenwerte<br />
erreichen, jedoch keine Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat<br />
haben (Sick/Pütz 2011).<br />
For<strong>der</strong>ung 5: Die Geltung <strong>der</strong> deutschen Mitbestimmungsgesetze<br />
ist auf Unternehmen ausländischer Rechtsform<br />
mit Verwaltungssitz o<strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung in<br />
Deutschland bzw. deutschen Personengesellschaften mit<br />
ausländischem Komplementär auszuweiten.<br />
3.3.2.3 Ausweitung <strong>der</strong> Mitbestimmung durch Einführung<br />
eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkataloges<br />
zustimmungspflichtiger Geschäfte<br />
Unternehmerische Entscheidungen werden im Vorstand<br />
getroffen, Aufgaben <strong>der</strong> Geschäftsführung sind nicht auf<br />
den Aufsichtsrat übertragbar. Gleichwohl kann <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />
festlegen, dass insb. diejenigen Geschäfte, die<br />
von beson<strong>der</strong>er Bedeutung für das Unternehmen sind,<br />
seiner Zustimmung bedürfen. Es kann ein Katalog zustimmungspflichtiger<br />
Geschäfte festgelegt werden, eine<br />
gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu jedoch nicht.<br />
For<strong>der</strong>ung 6: Gesetzlich ist ein Mindestkatalog zustimmungspflichtiger<br />
Geschäfte festzulegen. Zu den zustimmungspflichtigen<br />
Geschäften zählen für das Unternehmen<br />
bedeutsame Käufe <strong>und</strong> Verkäufe von Beteiligungen,<br />
entsprechend bedeutsame Kreditaufnahmen <strong>und</strong> -vergaben<br />
sowie die Errichtung o<strong>der</strong> Schließung von Produktionsstätten.<br />
3.3.3 Mehr Betriebsräte<br />
Knapp zehn Prozent <strong>der</strong> betriebsratsfähigen Betriebe in<br />
<strong>der</strong> Privat<strong>wir</strong>tschaft haben einen Betriebsrat. 44 Prozent<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten in <strong>der</strong> Privat<strong>wir</strong>tschaft Westdeutschlands<br />
<strong>und</strong> 36 Prozent Ostdeutschlands werden über einen<br />
Betriebsrat vertreten. 34 Prozent <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
im Westen <strong>und</strong> 47 Prozent im Osten <strong>arbeiten</strong> in Betrieben,<br />
die we<strong>der</strong> einen Betriebsrat haben noch an einen<br />
Tarifvertrag geb<strong>und</strong>en sind, <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
in solchen mitbestimmungsfreien Zonen hat im Laufe<br />
<strong>der</strong> Zeit deutlich zugenommen (siehe zu allen Angaben<br />
Ellguth/Kohaut 2012). Insgesamt ist die Vertretungsdichte<br />
zu gering, sie sollte erhöht werden.<br />
Hier könnte man zum einen Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
mobilisieren, sich stärker für die Gründung<br />
von Betriebsräten einzusetzen <strong>und</strong> diese gründungsaktiven<br />
Beschäftigten besser gegen Gegenmaßnahmen<br />
des Arbeitgebers zu schützen. Ein Schutz ist notwendig,<br />
denn nach einer Befragung des WSI von hauptamtlichen<br />
Gewerkschaftern (Behrens/Dribbusch 2012) sind<br />
Aktivitäten des Managements zur Verhin<strong>der</strong>ung von Betriebsratswahlen<br />
zwar nicht die Regel, aber auch nicht<br />
nur seltene Einzelfälle. Um Initiativen zur Etablierung<br />
51