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richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich

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Die für eine Förderung notwendigen Anforderungen an den Wechsel vom Alt- zum Neuzustand<br />

müssen auf mindestens 50% der beantragten Förderfläche (Bewirtschaftungseinheit)<br />

erfüllt sein.<br />

In Steilstlagen ist neben der Drahtrahmenerziehung auch Trierer Rad-, Vertiko- und Umkehrerziehung<br />

erlaubt.<br />

4. Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:<br />

• Wiederbepflanzung desselben Flurstücks mit derselben Rebsorte und Unterlage nach denselben<br />

Anbautechniken.<br />

• Anpflanzung auf Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A. hergestellt werden<br />

darf.<br />

• Anpflanzungen mit Einzelpfahlerziehung (Mosel-Pfahl-Erziehung)<br />

• Anpflanzungen auf Rebflächen, für die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Pflanzung keine<br />

Pflanzrechte nachweisen kann.<br />

• mehrmalige Förderung eines Flurstücks nach diesem Programm innerhalb von 10 Jahren nach<br />

dessen geförderter Pflanzung. Im Rahmen von angeordneten Flurbereinigungsverfahren gilt<br />

die vorstehende Ausschlussfrist nicht.<br />

5. Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschbetrag je Hektar gemäß Art. 103q Abs. 6 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1234/2007 in Höhe von höchstens 50 % der tatsächlich für die Maßnahme<br />

entstandenen Sach- und Arbeitskosten (einschl. vollständiger Unterstützungsvorrichtungen)<br />

einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbussen in den beiden ertragslosen Jahren<br />

nach der Pflanzung festgesetzt.<br />

6. Zuständige Behörde für die Antragstellung und Bewilligung der Anträge ist die jeweilige Kreisverwaltung<br />

(Betriebssitzprinzip). Das Antragsverfahren beginnt am Montag, dem 2. Januar<br />

2014 und endet am Dienstag, dem 31. Januar 2014.<br />

7. Antragsflächen in Steilst-/Terrassenanlagen (Maßnahmen 34 und 44) und Steillagen (Maßnahmen<br />

32 und 42) können auf die zutreffende Maßnahme (mit geringeren Anforderungen<br />

an die Steigung der Bewirtschaftungseinheit) umgestellt werden, wenn der Antragsteller dem<br />

schriftlich zustimmt und die hierfür geltenden Bedingungen (z. B.: Zeilenbreite, Erziehungsart<br />

und Mindestflächengröße) eingehalten werden.<br />

8. Alle beantragten Rebflächen, sind aufgrund von EU-Vorgaben zu kontrollieren. Das erfolgt im<br />

Rahmen der Verwaltungskontrolle durch Abgleich mit dem Automatisierten Liegenschaftsbuch<br />

(ALB) und der Weinbaukartei unter zu Hilfenahme von aktuellen Luftbildern (Orthofotos)<br />

durch die zuständige Kreisverwaltung sowie vor Ort durch den Prüfdienst Agrarförderung.<br />

9. Für 3 Jahre nach der Beihilfezahlung unterliegen die Antrag stellenden Betriebe Cross Compliance<br />

Überprüfungen nach VO (EG) Nr. 73/2009 und VO (EG) Nr. 796/2004. Die Auswahl der<br />

zu kontrollierenden Betriebe erfolgt mittels automatisierter Risikoanalyse.<br />

10. Um einen vollständigen Überblick über alle zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen<br />

Flächen und ggfls. Tieren zu erhalten, muss der Antragsteller einen Antrag auf Agrarförderung<br />

2014 einschließlich des Flächennachweises von der Kreisverwaltung anfordern und bis<br />

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