richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich
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Die für eine Förderung notwendigen Anforderungen an den Wechsel vom Alt- zum Neuzustand<br />
müssen auf mindestens 50% der beantragten Förderfläche (Bewirtschaftungseinheit)<br />
erfüllt sein.<br />
In Steilstlagen ist neben der Drahtrahmenerziehung auch Trierer Rad-, Vertiko- und Umkehrerziehung<br />
erlaubt.<br />
4. Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:<br />
• Wiederbepflanzung desselben Flurstücks mit derselben Rebsorte und Unterlage nach denselben<br />
Anbautechniken.<br />
• Anpflanzung auf Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A. hergestellt werden<br />
darf.<br />
• Anpflanzungen mit Einzelpfahlerziehung (Mosel-Pfahl-Erziehung)<br />
• Anpflanzungen auf Rebflächen, für die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Pflanzung keine<br />
Pflanzrechte nachweisen kann.<br />
• mehrmalige Förderung eines Flurstücks nach diesem Programm innerhalb von 10 Jahren nach<br />
dessen geförderter Pflanzung. Im Rahmen von angeordneten Flurbereinigungsverfahren gilt<br />
die vorstehende Ausschlussfrist nicht.<br />
5. Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschbetrag je Hektar gemäß Art. 103q Abs. 6 der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1234/2007 in Höhe von höchstens 50 % der tatsächlich für die Maßnahme<br />
entstandenen Sach- und Arbeitskosten (einschl. vollständiger Unterstützungsvorrichtungen)<br />
einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbussen in den beiden ertragslosen Jahren<br />
nach der Pflanzung festgesetzt.<br />
6. Zuständige Behörde für die Antragstellung und Bewilligung der Anträge ist die jeweilige Kreisverwaltung<br />
(Betriebssitzprinzip). Das Antragsverfahren beginnt am Montag, dem 2. Januar<br />
2014 und endet am Dienstag, dem 31. Januar 2014.<br />
7. Antragsflächen in Steilst-/Terrassenanlagen (Maßnahmen 34 und 44) und Steillagen (Maßnahmen<br />
32 und 42) können auf die zutreffende Maßnahme (mit geringeren Anforderungen<br />
an die Steigung der Bewirtschaftungseinheit) umgestellt werden, wenn der Antragsteller dem<br />
schriftlich zustimmt und die hierfür geltenden Bedingungen (z. B.: Zeilenbreite, Erziehungsart<br />
und Mindestflächengröße) eingehalten werden.<br />
8. Alle beantragten Rebflächen, sind aufgrund von EU-Vorgaben zu kontrollieren. Das erfolgt im<br />
Rahmen der Verwaltungskontrolle durch Abgleich mit dem Automatisierten Liegenschaftsbuch<br />
(ALB) und der Weinbaukartei unter zu Hilfenahme von aktuellen Luftbildern (Orthofotos)<br />
durch die zuständige Kreisverwaltung sowie vor Ort durch den Prüfdienst Agrarförderung.<br />
9. Für 3 Jahre nach der Beihilfezahlung unterliegen die Antrag stellenden Betriebe Cross Compliance<br />
Überprüfungen nach VO (EG) Nr. 73/2009 und VO (EG) Nr. 796/2004. Die Auswahl der<br />
zu kontrollierenden Betriebe erfolgt mittels automatisierter Risikoanalyse.<br />
10. Um einen vollständigen Überblick über alle zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen<br />
Flächen und ggfls. Tieren zu erhalten, muss der Antragsteller einen Antrag auf Agrarförderung<br />
2014 einschließlich des Flächennachweises von der Kreisverwaltung anfordern und bis<br />
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