richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich
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B Antragstellung<br />
1. Zuständig für die Antragstellung ist die Kreisverwaltung, in deren <strong>Landkreis</strong> der Betriebssitz<br />
des Antragstellers liegt. Liegt der Betriebssitz in einer kreisfreien Stadt, ist die Kreisverwaltung<br />
des umliegenden <strong>Landkreis</strong>es zuständig. Antragsformulare halten die Kreisverwaltungen vorrätig,<br />
bei denen auch die Anträge einzureichen sind. Antragsteller, die noch keine Unternehmensnummer<br />
haben, erhalten diese auf Antrag bei der für sie zuständigen Kreisverwaltung<br />
mitgeteilt.<br />
2. Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen (Umstrukturierungsantrag)<br />
enthält in der oberen Hälfte allgemeine Angaben. Beim ausfüllen ist darauf zu<br />
achten, dass die Unternehmensnummer identisch ist mit der Angabe bei anderen Fördermaßnahmen<br />
(Antrag Agrarförderung). Auch die Weinbaukarteinummer bzw. mehrere Weinbaukartei-Nummern<br />
eines Unternehmens sind aufzuführen, falls für dort aufgeführte Flurstücke<br />
Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind. Bei dem Ausfüllen der Anlage 1 (siehe Seite<br />
16) zum Antrag sind die Erläuterungen unter Punkt E unbedingt zu beachten.<br />
Wichtig: Nur für solche Maßnahmen eine Förderung beantragen, die sicher eingeplant sind<br />
und bei denen die Pflanzung im Frühjahr 2014 stattfindet.<br />
3. In Anlage 1 zum Umstrukturierungsantrag sind alle wieder zu bepflanzenden Rebflächen aufzuführen.<br />
Die Bedingungen der beantragten Maßnahme müssen im Altzustand auf mindestens<br />
50% der Fläche der Bewirtschaftungseinheit erfüllt sein.<br />
Die Angaben zu Gemarkung, Flur-Nummer, Flurstücks-Nummer und Größe können der Weinbaukartei<br />
entnommen werden. In der Spalte „Zeilenbreite“ ist die genaue Angabe zur Zeilenbreite<br />
nach der Pflanzung zu machen. Pro Zeile darf immer nur eine Maßnahmennummer angeben<br />
werden.<br />
Je Bewirtschaftungseinheit ist nur eine Maßnahme, eine Rebsorte und Unterlage zulässig. Die<br />
Bedingungen bezüglich der Unterlagenwahl gelten auch dann als erfüllt, wenn mehr als 50 %<br />
mit einer Unterlagssorte gepflanzt und alle verwendeten Unterlagssorten im Altweinberg<br />
nicht verwendet wurden. Zur Bildung von Bewirtschaftungseinheiten siehe auch die Abbildungen<br />
auf der Seite 15.<br />
Wenn die zu bepflanzende Fläche noch nicht in der eigenen Weinbaukartei aufgeführt ist,<br />
muss die Herkunft der Pflanzrechte (Weinbaukartei Nummer) im Antrag durch Angabe der<br />
Herkunftsweinbaukartei-Nummer mitgeteilt werden. Ist das Flurstück zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />
in keiner Weinbaukartei enthalten, muss von der Landwirtschaftskammer bestätigt<br />
werden, dass es innerhalb einer abgegrenzten Weinlage liegt und zulässigerweise mit Reben<br />
bestockt werden darf.<br />
4. Werden nur eine oder mehrere Teilflächen eines Flurstücks gepflanzt, muss eine Planskizze<br />
vorgelegt werden, in der das/die zu bepflanzende(n) Teilstück(e) eingezeichnet wird. Gleiches<br />
gilt auch dann, wenn ein Flurstück mit mehreren Rebsorten (= Bewirtschaftungseinheiten) bepflanzt<br />
werden soll. Dabei ist für jedes Teilstück eine eigene Zeile in der Anlage 1 auszufüllen.<br />
5. Bei den Maßnahmen 41 bis 44 muss eine Bestätigung der für das Bodenordnungsverfahren<br />
zuständigen Behörde über die Abräumung des Altweinberges vorgelegt werden,<br />
wenn nicht gemeinsam abgeräumt wird. Bei gemeinsamer Abräumung wird das durch die<br />
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