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richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich

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B Antragstellung<br />

1. Zuständig für die Antragstellung ist die Kreisverwaltung, in deren <strong>Landkreis</strong> der Betriebssitz<br />

des Antragstellers liegt. Liegt der Betriebssitz in einer kreisfreien Stadt, ist die Kreisverwaltung<br />

des umliegenden <strong>Landkreis</strong>es zuständig. Antragsformulare halten die Kreisverwaltungen vorrätig,<br />

bei denen auch die Anträge einzureichen sind. Antragsteller, die noch keine Unternehmensnummer<br />

haben, erhalten diese auf Antrag bei der für sie zuständigen Kreisverwaltung<br />

mitgeteilt.<br />

2. Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen (Umstrukturierungsantrag)<br />

enthält in der oberen Hälfte allgemeine Angaben. Beim ausfüllen ist darauf zu<br />

achten, dass die Unternehmensnummer identisch ist mit der Angabe bei anderen Fördermaßnahmen<br />

(Antrag Agrarförderung). Auch die Weinbaukarteinummer bzw. mehrere Weinbaukartei-Nummern<br />

eines Unternehmens sind aufzuführen, falls für dort aufgeführte Flurstücke<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind. Bei dem Ausfüllen der Anlage 1 (siehe Seite<br />

16) zum Antrag sind die Erläuterungen unter Punkt E unbedingt zu beachten.<br />

Wichtig: Nur für solche Maßnahmen eine Förderung beantragen, die sicher eingeplant sind<br />

und bei denen die Pflanzung im Frühjahr 2014 stattfindet.<br />

3. In Anlage 1 zum Umstrukturierungsantrag sind alle wieder zu bepflanzenden Rebflächen aufzuführen.<br />

Die Bedingungen der beantragten Maßnahme müssen im Altzustand auf mindestens<br />

50% der Fläche der Bewirtschaftungseinheit erfüllt sein.<br />

Die Angaben zu Gemarkung, Flur-Nummer, Flurstücks-Nummer und Größe können der Weinbaukartei<br />

entnommen werden. In der Spalte „Zeilenbreite“ ist die genaue Angabe zur Zeilenbreite<br />

nach der Pflanzung zu machen. Pro Zeile darf immer nur eine Maßnahmennummer angeben<br />

werden.<br />

Je Bewirtschaftungseinheit ist nur eine Maßnahme, eine Rebsorte und Unterlage zulässig. Die<br />

Bedingungen bezüglich der Unterlagenwahl gelten auch dann als erfüllt, wenn mehr als 50 %<br />

mit einer Unterlagssorte gepflanzt und alle verwendeten Unterlagssorten im Altweinberg<br />

nicht verwendet wurden. Zur Bildung von Bewirtschaftungseinheiten siehe auch die Abbildungen<br />

auf der Seite 15.<br />

Wenn die zu bepflanzende Fläche noch nicht in der eigenen Weinbaukartei aufgeführt ist,<br />

muss die Herkunft der Pflanzrechte (Weinbaukartei Nummer) im Antrag durch Angabe der<br />

Herkunftsweinbaukartei-Nummer mitgeteilt werden. Ist das Flurstück zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

in keiner Weinbaukartei enthalten, muss von der Landwirtschaftskammer bestätigt<br />

werden, dass es innerhalb einer abgegrenzten Weinlage liegt und zulässigerweise mit Reben<br />

bestockt werden darf.<br />

4. Werden nur eine oder mehrere Teilflächen eines Flurstücks gepflanzt, muss eine Planskizze<br />

vorgelegt werden, in der das/die zu bepflanzende(n) Teilstück(e) eingezeichnet wird. Gleiches<br />

gilt auch dann, wenn ein Flurstück mit mehreren Rebsorten (= Bewirtschaftungseinheiten) bepflanzt<br />

werden soll. Dabei ist für jedes Teilstück eine eigene Zeile in der Anlage 1 auszufüllen.<br />

5. Bei den Maßnahmen 41 bis 44 muss eine Bestätigung der für das Bodenordnungsverfahren<br />

zuständigen Behörde über die Abräumung des Altweinberges vorgelegt werden,<br />

wenn nicht gemeinsam abgeräumt wird. Bei gemeinsamer Abräumung wird das durch die<br />

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