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Landesbeilage Thüringen zum DIB 1-2/2006 - Ingenieurkammer ...

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<strong>DIB</strong> THÜRINGEN 1-2 / <strong>2006</strong><br />

Weiterbildungsordnung<br />

Weiterbildungsordnung der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

Die Vertreterversammlung der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

hat auf ihren Sitzungen am 25.11.2004 und am<br />

17.11.2005 auf Grund § 11, Abs. 1, Ziff. 2 und Abs. 3 <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetz<br />

und auf Grundlage der Berufsordnung<br />

vom 26.11.2002, gemäß § 5, durch Beschlussfassungen<br />

nachstehende Weiterbildungsordnung erlassen:<br />

§ 1 Anlass und Anspruch<br />

Die <strong>Ingenieurkammer</strong>mitglieder stellen sich dem Prozess<br />

des lebenslangen Lernens in ihrer täglichen Arbeit<br />

und zusätzlich in organisierten Weiterbildungsveranstaltungen.<br />

Nur so ist ihr Qualitätsanspruch und<br />

der Anspruch des Verbraucherschutzes zu gewährleisten<br />

und weiter zu entwickeln. Die jeweils erworbene<br />

Weiterbildung wird transparent bzw. für die Öffentlichkeit<br />

sichtbar dokumentiert.<br />

Der Verpflichtung zur Weiterbildung nach dieser Ordnung<br />

unterliegen alle Personen, die bei der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Thüringen</strong> organisiert sind.<br />

§ 2 Weiterbildungsverpflichtung<br />

(1)<br />

Die organisierten Mitglieder der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Thüringen</strong> sind durch die Berufsordnung und ihre gesellschaftliche<br />

Verantwortung verpflichtet, sich mindestens<br />

einmal jährlich beruflich weiterzubilden und<br />

einen entsprechenden Nachweis gegenüber der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Thüringen</strong> anzuzeigen.<br />

(2)<br />

Der nachzuweisende zeitliche Mindestumfang liegt<br />

bei einem Tagesseminar bzw. acht Zeitstunden pro<br />

Jahr, wobei Wissen für den spezifischen Fachbereich<br />

(bzw. angrenzende oder <strong>zum</strong> Tätigkeitsfeld außerdem<br />

gehörende Bereiche) des jeweiligen Mitgliedes vermittelt<br />

werden soll.<br />

(3)<br />

Anerkannte Veranstaltungsformen zur Weiterbildung<br />

sind:<br />

- Seminare mit Zertifikatsnachweis<br />

- mehrtägige Fach-Lehrgänge<br />

- Workshops<br />

- E- Learning Seminare<br />

- Kongresse, Tagungen und Symposien<br />

- Fachexkursionen<br />

- Weiterbildungsstudiengänge mit anerkanntem Abschluss.<br />

§ 3 Weiterbildungsnachweis<br />

(1)<br />

Die Selbstanzeige und Veröffentlichung zur Weiterbildung<br />

erfolgt ohne Aufforderung durch das Mitglied<br />

selbst, bis spätestens 1.März des Folgejahres nachweislich<br />

gegenüber der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong>.<br />

(2)<br />

Die <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong> schafft die dazu notwendigen<br />

erforderlichen Voraussetzungen auf der<br />

Homepage der Kammer. Die <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Thüringen</strong> behält sich das Recht vor, nach dem Stichprobenprinzip<br />

Kontrollen bezüglich der Teilnahme an<br />

Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen.<br />

(3)<br />

Der Weiterbildungsnachweis soll enthalten Datum,<br />

Veranstalter, Thema, Referent und Anzahl der Stunden.<br />

(4)<br />

Die Nachweise werden veröffentlicht.<br />

§ 4 Qualitätssicherung<br />

(1)<br />

Der Arbeitsausschuss „Weiterbildung“, unter Leitung<br />

eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes, führt<br />

Aufsicht über die Einhaltung und Weiterentwicklung<br />

dieser Ordnung.<br />

(2)<br />

Die Eignung und Qualität zu Fort- und Weiterbildungsangeboten<br />

nachstehender Veranstalter wird unterstellt:<br />

1. Universitäten und Hochschulen<br />

2. Verbände des Berufsstandes<br />

3. Behördeninterne Weiterbildung<br />

4. Angebote anderer Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts<br />

5. Anbieter, die im Auftrag der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Thüringen</strong> tätig sind.<br />

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