Landesbeilage Thüringen zum DIB 1-2/2006 - Ingenieurkammer ...
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<strong>DIB</strong> THÜRINGEN 1-2 / <strong>2006</strong><br />
Weiterbildungsordnung<br />
Weiterbildungsordnung der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
Die Vertreterversammlung der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
hat auf ihren Sitzungen am 25.11.2004 und am<br />
17.11.2005 auf Grund § 11, Abs. 1, Ziff. 2 und Abs. 3 <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetz<br />
und auf Grundlage der Berufsordnung<br />
vom 26.11.2002, gemäß § 5, durch Beschlussfassungen<br />
nachstehende Weiterbildungsordnung erlassen:<br />
§ 1 Anlass und Anspruch<br />
Die <strong>Ingenieurkammer</strong>mitglieder stellen sich dem Prozess<br />
des lebenslangen Lernens in ihrer täglichen Arbeit<br />
und zusätzlich in organisierten Weiterbildungsveranstaltungen.<br />
Nur so ist ihr Qualitätsanspruch und<br />
der Anspruch des Verbraucherschutzes zu gewährleisten<br />
und weiter zu entwickeln. Die jeweils erworbene<br />
Weiterbildung wird transparent bzw. für die Öffentlichkeit<br />
sichtbar dokumentiert.<br />
Der Verpflichtung zur Weiterbildung nach dieser Ordnung<br />
unterliegen alle Personen, die bei der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />
<strong>Thüringen</strong> organisiert sind.<br />
§ 2 Weiterbildungsverpflichtung<br />
(1)<br />
Die organisierten Mitglieder der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />
<strong>Thüringen</strong> sind durch die Berufsordnung und ihre gesellschaftliche<br />
Verantwortung verpflichtet, sich mindestens<br />
einmal jährlich beruflich weiterzubilden und<br />
einen entsprechenden Nachweis gegenüber der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />
<strong>Thüringen</strong> anzuzeigen.<br />
(2)<br />
Der nachzuweisende zeitliche Mindestumfang liegt<br />
bei einem Tagesseminar bzw. acht Zeitstunden pro<br />
Jahr, wobei Wissen für den spezifischen Fachbereich<br />
(bzw. angrenzende oder <strong>zum</strong> Tätigkeitsfeld außerdem<br />
gehörende Bereiche) des jeweiligen Mitgliedes vermittelt<br />
werden soll.<br />
(3)<br />
Anerkannte Veranstaltungsformen zur Weiterbildung<br />
sind:<br />
- Seminare mit Zertifikatsnachweis<br />
- mehrtägige Fach-Lehrgänge<br />
- Workshops<br />
- E- Learning Seminare<br />
- Kongresse, Tagungen und Symposien<br />
- Fachexkursionen<br />
- Weiterbildungsstudiengänge mit anerkanntem Abschluss.<br />
§ 3 Weiterbildungsnachweis<br />
(1)<br />
Die Selbstanzeige und Veröffentlichung zur Weiterbildung<br />
erfolgt ohne Aufforderung durch das Mitglied<br />
selbst, bis spätestens 1.März des Folgejahres nachweislich<br />
gegenüber der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong>.<br />
(2)<br />
Die <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong> schafft die dazu notwendigen<br />
erforderlichen Voraussetzungen auf der<br />
Homepage der Kammer. Die <strong>Ingenieurkammer</strong><br />
<strong>Thüringen</strong> behält sich das Recht vor, nach dem Stichprobenprinzip<br />
Kontrollen bezüglich der Teilnahme an<br />
Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen.<br />
(3)<br />
Der Weiterbildungsnachweis soll enthalten Datum,<br />
Veranstalter, Thema, Referent und Anzahl der Stunden.<br />
(4)<br />
Die Nachweise werden veröffentlicht.<br />
§ 4 Qualitätssicherung<br />
(1)<br />
Der Arbeitsausschuss „Weiterbildung“, unter Leitung<br />
eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes, führt<br />
Aufsicht über die Einhaltung und Weiterentwicklung<br />
dieser Ordnung.<br />
(2)<br />
Die Eignung und Qualität zu Fort- und Weiterbildungsangeboten<br />
nachstehender Veranstalter wird unterstellt:<br />
1. Universitäten und Hochschulen<br />
2. Verbände des Berufsstandes<br />
3. Behördeninterne Weiterbildung<br />
4. Angebote anderer Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts<br />
5. Anbieter, die im Auftrag der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />
<strong>Thüringen</strong> tätig sind.<br />
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