Landesbeilage Thüringen zum DIB 1-2/2006 - Ingenieurkammer ...
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<strong>DIB</strong> THÜRINGEN 1-2 / <strong>2006</strong><br />
Fortsetzung Weiterbildungsordnung<br />
(3)<br />
Der Arbeitsausschuss führt Aufsicht über Eignung<br />
und Qualifikation der Referenten von Veranstaltungen,<br />
die nicht in erster Linie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen<br />
in regelmäßiger Art durchführen.<br />
(4)<br />
Alle anerkannten Veranstalter sind verpflichtet, für<br />
die jeweilige Veranstaltung eine Anwesendheitsliste<br />
zu führen.<br />
bzw. im Rahmen des § 25 ff. <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetz<br />
in einem Ehrenverfahren geahndet werden.<br />
§ 6 Inkrafttreten<br />
Die Weiterbildungsordnung tritt nach Bestätigung<br />
durch die Vertreterversammlung mit dem Tag der Bekanntmachung<br />
in der Regionalbeilage im Deutschen<br />
Ingenieurblatt in Kraft.<br />
§ 5 Weiterbildungsversäumnisse<br />
Erfurt, den 17. November 2005<br />
(1)<br />
Hat ein Mitglied der <strong>Ingenieurkammer</strong> die erforderliche<br />
Anzahl von nachzuweisenden Weiterbildungseinheiten<br />
nicht erlangt oder nicht nachgewiesen, so kann<br />
innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten ein anerkennender<br />
Nachweis vorgelegt werden.<br />
(2)<br />
Kommt ein Mitglied der Weiterbildungsverpflichtung<br />
nicht nach, so wird dies als Verstoß gegen die Berufspflichten<br />
nach § 5 der Berufsordnung gewertet.<br />
(3)<br />
Verstöße gegen Berufspflichten können gemäß § 19<br />
Abs.1 <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetz vom Vorstand gerügt<br />
Prof. Dr.-Ing. habil. Hans-Ulrich Mönnig<br />
Präsident der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
Siegel<br />
– 7 –