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Magazin 196610

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Prospekte Nr. 609 106<br />

noch an anderer Stelle des Bundeshaushalts<br />

gesondert für den zivilen Bevölkerungsschutz<br />

Mittel ausgeworfen. Da der<br />

Einzelptan 36 ein re iner Realplan sein, d. h.<br />

keine Personal- und Verwaltungsausgaben<br />

enthalten sollte, wa ren die Haushaltsmittel<br />

für das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz<br />

und seinen nach geordneten<br />

Bereich in Kap. 0619 mit insgesamt 35,2<br />

Mio DM ausgebracht. Außerdem enthielt<br />

das Kap. 0620 die allgemeinen Bewilligungen<br />

für den zivilen Bevölkerungsschutz, die<br />

auf dem vorläufigen Luftschutz-Programm<br />

beruhten und sich auf 76,7 Mio DM beliefen.<br />

Endlich waren auch noch im Einzelplan<br />

des Bundesministers für Wohnungsbau bei<br />

Kap. 2504 6,7 Mio DM für den baulichen<br />

Luftschutz ausgebracht. Zusammen beliefen<br />

sich dIese Ansätze auf 118,6 Mio DM,<br />

die mit den Veranschlagungen Im EinzeIplan<br />

36 einen Gesamtbetrag von rd. 241,9<br />

Mio DM ergaben.<br />

Die getrennte Ausweisung der Haushaltsmittel<br />

für den zivilen Bevölkerungsschutz<br />

und die sonstigen Aufgabengebiete der zivilen<br />

Notstandsplanung führten verschiedentlich<br />

zu der Auffassung, daß der zivile Bevölkerungsschutz<br />

selbständig neben der zivilen<br />

Notstandsplanung stünde, Zu dieser<br />

Vorstellung trug die Ansicht bei, daß der<br />

zivile BevölkerungssdlUtz eine humanitäre<br />

Aufgabe habe, während die zivile Notstandsplanung<br />

den Zwecken der Verteidigung<br />

diene. Dabei wurde aber verkannt,<br />

daß der Schutz der Zivilbevölkerung die<br />

wichtigste Aufgabe jeder Verteidigung ist<br />

und diese Ihren Sinn verliert, wenn sie den<br />

Schutz der Volkssubstanz nicht gewährleistet.<br />

So setzte sich denn auch bald die<br />

Einsicht durch, die zivile Notstandsplanung<br />

als Oberbegriff und den zivilen Bevölkerungsschutz<br />

als eines ihrer Aufgabengebiete,<br />

und zwar als ihr wichtigstes, anzusehen.<br />

Entsprechend dieser Erkenntnis wurde der<br />

Einzelplan 36 im Jahre 1959 umgegliedert.<br />

Dazu trug die Notwendigkeit bel, den Haushalt<br />

auf diesem wichtigen Gebiet übersichtlicher<br />

zu gestalten. So wurden die bisherigen<br />

allgemeinen Bewilligungen für den zivilen<br />

Bevölkerungsschutz in das Kap. 3604<br />

des Bundesministers des Innern eingefügt,<br />

das damit das finanzielle Kernstück des<br />

Einzelplans 36 bildete. Das bisherige Kap.<br />

2504 wurde nun als Kap. 09 ebenfalls in<br />

den Einzelplan 36 überführt, doch verblieb<br />

seine Bewirtschaftung beim Bundesminister<br />

für Wohnungsbau. Auf diese Weise waren<br />

nun alle Ansätze für die zivile Notstandsplanung<br />

in einem Einzelplan vereinigt. Lediglich<br />

das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz<br />

behielt ein besonderes Kapitel<br />

im Einzelplan 06, um den Charakter des<br />

Einzelplans 36 als Realplan nicht zu gefährden.<br />

Bei dieser Gliederung des Einzelplans 36<br />

ist es bis 1965 geblieben. In diesem Jahr<br />

wurde er durch die Au swe isung eines<br />

neuen Kap. 3610 für Maßnahmen auf dem<br />

Gebiet der Wasserwirtschaft nochmals erweitert.<br />

Nachdem die diesbezüglichen Ansätze<br />

bis dahin in dem Kap. 3605 des BundesmInisters<br />

für Wirtschaft veranschlagt<br />

worden waren, trug diese Ergänzung der<br />

Zuständigkeit für die Wasserwirtschaft auf<br />

den Bundesminister für Gesundheitswesen<br />

Rechnung. Der Einzelplan 36 umfaßte damit<br />

endgültig sieben Kapitel.<br />

9. Sei all diesen Bemühungen läßt sich jedoch<br />

nicht übersehen, daß der zivilen Notstandsplanung<br />

im Rahmen der deutschen<br />

Verteidigungsanstrengungen lange Zeit nur<br />

eine zweitrangige Bedeutung zukam. Aus<br />

außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen<br />

genoß die militärische Verteidigung absolute<br />

Priorität. Nachteilig wirkte sIch dabei<br />

die Tatsache aus, daß der BundesverteidJgungsrat<br />

über keinen eigenen Stab zur Erarbeitung<br />

von Richtlinien und Grundlagen<br />

für die gesamte Planung der militärischen<br />

und der zivilen Verteidigung verfügte. Derartige<br />

Richtlinien lassen sich nur in ständiger<br />

täglIcher KleinarbeIt aufstellen, zu der<br />

nur fallweise zusammentretende Gremien<br />

auf höchster Ebene weder bestimmt noeil<br />

In der Lage sind. Eine besondere Planungsbehörde<br />

mit Weisungsbefugnissen gegenüber<br />

den Ressorts zu schallen, war indessen<br />

nicht möglich. Nach Art. 65 GG führt<br />

jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich<br />

Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten<br />

Richtlinien der Politik selbständig<br />

und unter eigener Verantwortung. Er kann<br />

daher außerhalb der RichtlInienkompetenz<br />

des Bundeskanzlers keine Weisungen von<br />

Irgendeiner anderen Stelle erhalten. Überdies<br />

hätte sich eine derartige Planungsbehörde<br />

praktisch als Instanz zwischen die<br />

Ressorts und das Kabinett geschoben.<br />

Es wäre indessen möglich gewesen, eine<br />

Planungsstelle für alle Verteidigungsbereiche<br />

zu schaffen, die, ohne Weisungsbefugnisse<br />

zu besitzen, ihre Arbeiten mit den<br />

beteiligten Ressorts abgesti mmt und Meinungsverschiedenheiten<br />

Im Kabinett zur<br />

Entscheidung gestellt hätte. In dieser letztgenannten<br />

Richtung lag denn auch der Auftrag,<br />

den der damalige Bundesminister für<br />

besondere Aufgaben, Dr. Krone, durch Erlaß<br />

des Bundeskanzlers Im März 1963 erhielt.<br />

Dadurch wurde ihm eine Zuständigkeit<br />

für die Gesamtplanung und Koordinierung<br />

aller Fragen der Verteidigung übertragen.<br />

Es bestand jedoch Übereinstimmung<br />

darüber, daß dieser Auftrag die Zuständigkeiten<br />

des Bundesministers des Innern,<br />

insbesondere seine Koordinierungsfunktion<br />

auf dem Gebiet der zivi len Notstandsplanung,<br />

unberührt ließ. Zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben bedient sich der Bundesminister<br />

für besondere Aufgaben und<br />

spätere Vorsitzende des BundesverteidIgungsrates,<br />

Dr. Krone, einer neu geschaffenen<br />

Unterabteilung für Verteidigung und SIcherheit<br />

im Bundeskanzleramt, der gegenüber<br />

Ihm ein fachliches Weisungsrecht zu ­<br />

steht. Weitergehende Vorstellungen sind in<br />

jüngster Zeit in der Offentlichkeit erörtert<br />

worden (2), doch Ist der Ausgang dieser<br />

Erörterungen noch nicht zu übersehen.<br />

Fortsetzung folgt<br />

(2) Vgl. Seemann, Die Lendesverteidigung dor<br />

Bundesrepublik als organlsatorlscnes Problem, In<br />

Wehrkunde 1966, S. 221 H., und von ZItzewitz, Ge-<br />

8amtverteldlgung ohne OrganisatIonsgesetz, In<br />

Wehrkunde 1966, S. 328 If.<br />

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