Magazin 196610
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Prospekte Nr. 609 106<br />
noch an anderer Stelle des Bundeshaushalts<br />
gesondert für den zivilen Bevölkerungsschutz<br />
Mittel ausgeworfen. Da der<br />
Einzelptan 36 ein re iner Realplan sein, d. h.<br />
keine Personal- und Verwaltungsausgaben<br />
enthalten sollte, wa ren die Haushaltsmittel<br />
für das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz<br />
und seinen nach geordneten<br />
Bereich in Kap. 0619 mit insgesamt 35,2<br />
Mio DM ausgebracht. Außerdem enthielt<br />
das Kap. 0620 die allgemeinen Bewilligungen<br />
für den zivilen Bevölkerungsschutz, die<br />
auf dem vorläufigen Luftschutz-Programm<br />
beruhten und sich auf 76,7 Mio DM beliefen.<br />
Endlich waren auch noch im Einzelplan<br />
des Bundesministers für Wohnungsbau bei<br />
Kap. 2504 6,7 Mio DM für den baulichen<br />
Luftschutz ausgebracht. Zusammen beliefen<br />
sich dIese Ansätze auf 118,6 Mio DM,<br />
die mit den Veranschlagungen Im EinzeIplan<br />
36 einen Gesamtbetrag von rd. 241,9<br />
Mio DM ergaben.<br />
Die getrennte Ausweisung der Haushaltsmittel<br />
für den zivilen Bevölkerungsschutz<br />
und die sonstigen Aufgabengebiete der zivilen<br />
Notstandsplanung führten verschiedentlich<br />
zu der Auffassung, daß der zivile Bevölkerungsschutz<br />
selbständig neben der zivilen<br />
Notstandsplanung stünde, Zu dieser<br />
Vorstellung trug die Ansicht bei, daß der<br />
zivile BevölkerungssdlUtz eine humanitäre<br />
Aufgabe habe, während die zivile Notstandsplanung<br />
den Zwecken der Verteidigung<br />
diene. Dabei wurde aber verkannt,<br />
daß der Schutz der Zivilbevölkerung die<br />
wichtigste Aufgabe jeder Verteidigung ist<br />
und diese Ihren Sinn verliert, wenn sie den<br />
Schutz der Volkssubstanz nicht gewährleistet.<br />
So setzte sich denn auch bald die<br />
Einsicht durch, die zivile Notstandsplanung<br />
als Oberbegriff und den zivilen Bevölkerungsschutz<br />
als eines ihrer Aufgabengebiete,<br />
und zwar als ihr wichtigstes, anzusehen.<br />
Entsprechend dieser Erkenntnis wurde der<br />
Einzelplan 36 im Jahre 1959 umgegliedert.<br />
Dazu trug die Notwendigkeit bel, den Haushalt<br />
auf diesem wichtigen Gebiet übersichtlicher<br />
zu gestalten. So wurden die bisherigen<br />
allgemeinen Bewilligungen für den zivilen<br />
Bevölkerungsschutz in das Kap. 3604<br />
des Bundesministers des Innern eingefügt,<br />
das damit das finanzielle Kernstück des<br />
Einzelplans 36 bildete. Das bisherige Kap.<br />
2504 wurde nun als Kap. 09 ebenfalls in<br />
den Einzelplan 36 überführt, doch verblieb<br />
seine Bewirtschaftung beim Bundesminister<br />
für Wohnungsbau. Auf diese Weise waren<br />
nun alle Ansätze für die zivile Notstandsplanung<br />
in einem Einzelplan vereinigt. Lediglich<br />
das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz<br />
behielt ein besonderes Kapitel<br />
im Einzelplan 06, um den Charakter des<br />
Einzelplans 36 als Realplan nicht zu gefährden.<br />
Bei dieser Gliederung des Einzelplans 36<br />
ist es bis 1965 geblieben. In diesem Jahr<br />
wurde er durch die Au swe isung eines<br />
neuen Kap. 3610 für Maßnahmen auf dem<br />
Gebiet der Wasserwirtschaft nochmals erweitert.<br />
Nachdem die diesbezüglichen Ansätze<br />
bis dahin in dem Kap. 3605 des BundesmInisters<br />
für Wirtschaft veranschlagt<br />
worden waren, trug diese Ergänzung der<br />
Zuständigkeit für die Wasserwirtschaft auf<br />
den Bundesminister für Gesundheitswesen<br />
Rechnung. Der Einzelplan 36 umfaßte damit<br />
endgültig sieben Kapitel.<br />
9. Sei all diesen Bemühungen läßt sich jedoch<br />
nicht übersehen, daß der zivilen Notstandsplanung<br />
im Rahmen der deutschen<br />
Verteidigungsanstrengungen lange Zeit nur<br />
eine zweitrangige Bedeutung zukam. Aus<br />
außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen<br />
genoß die militärische Verteidigung absolute<br />
Priorität. Nachteilig wirkte sIch dabei<br />
die Tatsache aus, daß der BundesverteidJgungsrat<br />
über keinen eigenen Stab zur Erarbeitung<br />
von Richtlinien und Grundlagen<br />
für die gesamte Planung der militärischen<br />
und der zivilen Verteidigung verfügte. Derartige<br />
Richtlinien lassen sich nur in ständiger<br />
täglIcher KleinarbeIt aufstellen, zu der<br />
nur fallweise zusammentretende Gremien<br />
auf höchster Ebene weder bestimmt noeil<br />
In der Lage sind. Eine besondere Planungsbehörde<br />
mit Weisungsbefugnissen gegenüber<br />
den Ressorts zu schallen, war indessen<br />
nicht möglich. Nach Art. 65 GG führt<br />
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich<br />
Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten<br />
Richtlinien der Politik selbständig<br />
und unter eigener Verantwortung. Er kann<br />
daher außerhalb der RichtlInienkompetenz<br />
des Bundeskanzlers keine Weisungen von<br />
Irgendeiner anderen Stelle erhalten. Überdies<br />
hätte sich eine derartige Planungsbehörde<br />
praktisch als Instanz zwischen die<br />
Ressorts und das Kabinett geschoben.<br />
Es wäre indessen möglich gewesen, eine<br />
Planungsstelle für alle Verteidigungsbereiche<br />
zu schaffen, die, ohne Weisungsbefugnisse<br />
zu besitzen, ihre Arbeiten mit den<br />
beteiligten Ressorts abgesti mmt und Meinungsverschiedenheiten<br />
Im Kabinett zur<br />
Entscheidung gestellt hätte. In dieser letztgenannten<br />
Richtung lag denn auch der Auftrag,<br />
den der damalige Bundesminister für<br />
besondere Aufgaben, Dr. Krone, durch Erlaß<br />
des Bundeskanzlers Im März 1963 erhielt.<br />
Dadurch wurde ihm eine Zuständigkeit<br />
für die Gesamtplanung und Koordinierung<br />
aller Fragen der Verteidigung übertragen.<br />
Es bestand jedoch Übereinstimmung<br />
darüber, daß dieser Auftrag die Zuständigkeiten<br />
des Bundesministers des Innern,<br />
insbesondere seine Koordinierungsfunktion<br />
auf dem Gebiet der zivi len Notstandsplanung,<br />
unberührt ließ. Zur Erfüllung<br />
seiner Aufgaben bedient sich der Bundesminister<br />
für besondere Aufgaben und<br />
spätere Vorsitzende des BundesverteidIgungsrates,<br />
Dr. Krone, einer neu geschaffenen<br />
Unterabteilung für Verteidigung und SIcherheit<br />
im Bundeskanzleramt, der gegenüber<br />
Ihm ein fachliches Weisungsrecht zu <br />
steht. Weitergehende Vorstellungen sind in<br />
jüngster Zeit in der Offentlichkeit erörtert<br />
worden (2), doch Ist der Ausgang dieser<br />
Erörterungen noch nicht zu übersehen.<br />
Fortsetzung folgt<br />
(2) Vgl. Seemann, Die Lendesverteidigung dor<br />
Bundesrepublik als organlsatorlscnes Problem, In<br />
Wehrkunde 1966, S. 221 H., und von ZItzewitz, Ge-<br />
8amtverteldlgung ohne OrganisatIonsgesetz, In<br />
Wehrkunde 1966, S. 328 If.<br />
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