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Stellungnahmen weiterer interessierter ... - EJPD - admin.ch

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14. Weitere implizite Forderungen des Verfassungsartikels<br />

14.1 Tiefere Traktandierungshürde<br />

Die neuen Corporate Governance-Bestimmungen erlauben den Aktionären eine erweiterte Mitspra<strong>ch</strong>e.<br />

Um si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur zu Verhandlungsgegenständen des Verwaltungsrates äussern,<br />

sondern au<strong>ch</strong> eigene Traktanden an die Generalversammlung einbringen zu können, ist eine<br />

Senkung der Traktandierungshürde zwingend vonnöten. Diese wurde sowohl bereits in der<br />

hängigen Aktienre<strong>ch</strong>tsrevision 268 wie au<strong>ch</strong> im indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag 269 vorgesehen. Das<br />

unbestrittene Anliegen ist daher hierin aufzunehmen. 270<br />

Die vereinfa<strong>ch</strong>te Traktandierungsmögli<strong>ch</strong>keit ist zwar kein explizit ges<strong>ch</strong>riebenes Erfordernis<br />

von Art. 95 Abs. 3 BV, entspringt jedo<strong>ch</strong> seinem Ingress, dem eigentli<strong>ch</strong>en Zweckartikel, den zur<br />

verstärkten Partizipation verpfli<strong>ch</strong>teten Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen sowie den diversen neu eingebetteten<br />

– zwingenden oder bedingt notwendigen – statutaris<strong>ch</strong>en Bestimmungen, wel<strong>ch</strong>en eine<br />

erhöhte Abänderbarkeit zugespro<strong>ch</strong>en werden sollte.<br />

Die verfassungsmässigen Statuteninhalte na<strong>ch</strong> Art. 95 Abs. 3 lit. c BV sollen s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur<br />

na<strong>ch</strong> Gunst des Verwaltungsrates überhaupt eingefügt oder revidiert werden können, sondern<br />

Änderungswüns<strong>ch</strong>e müssen – um der Intention einer verbesserten Aktionärsdemokratie na<strong>ch</strong>zuleben<br />

– au<strong>ch</strong> vereinfa<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die Aktionäre selbst initiiert werden können:<br />

Art. 12 Abs. 3 (neu)<br />

Aktionäre, die 0,25 Prozent des Aktienkapitals, 0,25 Prozent der Stimmen oder Aktien im<br />

Nennwert von einer Million Franken vertreten, können der Generalversammlung die Änderung<br />

von Statutenbestimmungen betreffend die Vergütungen beantragen. Das Begehren<br />

muss spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung der Gesells<strong>ch</strong>aft s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t<br />

werden.<br />

268 Art. 699a Abs. 1 Ziff. 1 E-OR (Aktienre<strong>ch</strong>tsrevision [Fn. 92]).<br />

269 Art. 731i Abs. 2 OR-iGgv (Fn. 32).<br />

270 Vgl. DAENIKER/GERHARD (Fn. 204), Folie 20.<br />

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