Stellungnahmen weiterer interessierter ... - EJPD - admin.ch
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Sollte eine sol<strong>ch</strong>e Regelung in der Verordnung ni<strong>ch</strong>t mehrheitsfähig sein, regen wir an, in einem Ergänzungsberi<strong>ch</strong>t<br />
zu den offenen Fragen im Sinne der hier gema<strong>ch</strong>ten Vors<strong>ch</strong>läge Stellung zu nehmen.<br />
b) Der Konkretisierungsbedarf im Einzelnen<br />
(1) Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen<br />
Mangels einer Definition des Begriffs "Abgangsents<strong>ch</strong>ädigung" in der Verordnung und im Erläuterungsberi<strong>ch</strong>t<br />
(exemplaris<strong>ch</strong> werden "paus<strong>ch</strong>ale Abfindungssummen ohne direkte Gegenleistung" aufgeführt)<br />
ergeben si<strong>ch</strong> im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zahlrei<strong>ch</strong>e<br />
Unsi<strong>ch</strong>erheiten.<br />
Wir s<strong>ch</strong>lagen vor, die wi<strong>ch</strong>tigsten Unsi<strong>ch</strong>erheiten wie folgt zu adressieren:<br />
(a)<br />
Verlängerung der Kündigungsfristen / Befristete Verträge<br />
Das Verbot von Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen beabsi<strong>ch</strong>tigt ni<strong>ch</strong>t ein Verbot der Lohnfortzahlung während<br />
der Kündigungsfrist, sondern die Ausri<strong>ch</strong>tung einer Zahlung na<strong>ch</strong> Ablauf der Kündigungsfrist. 5<br />
Kündigungsfristen sind deshalb vom Verbot von Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b<br />
BV ni<strong>ch</strong>t erfasst, vorbehaltli<strong>ch</strong> offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Missbrau<strong>ch</strong>sfälle. Sol<strong>ch</strong>e liegen unseres Era<strong>ch</strong>tens<br />
ni<strong>ch</strong>t vor, soweit eine Gesells<strong>ch</strong>aft mit Ges<strong>ch</strong>äftsleitungsmitgliedern marktübli<strong>ch</strong>e 6 Kündigungsfristen<br />
vereinbart.<br />
Eine "versteckte" Abgangsents<strong>ch</strong>ädigung kann unter diesen Voraussetzungen– im Einklang mit den<br />
Ausführungen des Erläuterungsberi<strong>ch</strong>ts zu na<strong>ch</strong>vertragli<strong>ch</strong>en Konkurrenzverboten – nur dann angenommen<br />
werden, wenn die Kündigungsfrist über das Marktübli<strong>ch</strong>e hinausgeht oder die Gesamtumstände<br />
klar zeigen, dass keine sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gründe für deren Vereinbarung bestehen und einzig eine<br />
Umgehung des Verbots der Abgangsents<strong>ch</strong>ädigung bezweckt war.<br />
Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Gründe liegen unter anderem vor, wenn:<br />
1. die Praxis eines Unternehmens, die si<strong>ch</strong> in Bezug auf die Dauer der Kündigungsfristen vor Inkrafttreten<br />
der VgdA entwickelt hat, fortgeführt wird (da Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen unter geltendem<br />
Re<strong>ch</strong>t grundsätzli<strong>ch</strong> zulässig sind, gab es keinen Grund, Kündigungsfristen von sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t begründeter Dauer zu vereinbaren – die bisher übli<strong>ch</strong>en Kündigungsfristen zeigen somit,<br />
dass sie sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> begründet sind); oder<br />
5<br />
6<br />
Vgl. anstelle aller das Votum von Ständerat MINDER, AB 2012 S 197 ("Wir spre<strong>ch</strong>en hier ni<strong>ch</strong>t von einer Lohnfortzahlung bis ans Ende<br />
der Kündigungsfrist, sondern über einen Betrag na<strong>ch</strong> Ablauf der Kündigungsfrist.").<br />
Der Begriff der "Marktübli<strong>ch</strong>keit" ist im Aktienre<strong>ch</strong>t etabliert. Er wurde bisher in Art. 663b bis OR verwendet und wird jetzt erneut von<br />
Art. 14 Abs. 1 Ziff. 4 VE-VgdA aufgegriffen. Ausserdem verweist der Erläuterungsberi<strong>ch</strong>t für die Beurteilung von Karenzents<strong>ch</strong>ädigungen<br />
für na<strong>ch</strong>vertragli<strong>ch</strong>e Konkurrenzverbote auf die Marktübli<strong>ch</strong>keit (S. 25).