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Stellungnahmen weiterer interessierter ... - EJPD - admin.ch

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verstanden im Sinne eines informierten Aktionariats. Es ist ni<strong>ch</strong>t ungewöhnli<strong>ch</strong>, dass bis zu 90%<br />

der Stimmre<strong>ch</strong>te über einen oder mehrere Vertreter ausgeübt werden, während die Anteilseigner<br />

gerade ni<strong>ch</strong>t persönli<strong>ch</strong> anwesend sind. Unter diesen Voraussetzungen ist eine sinnvolle<br />

Stimmre<strong>ch</strong>tsinstruktion bei ad hoc-Anträgen kaum mögli<strong>ch</strong>. Viele Aktionäre weisen ihren Vertreter<br />

daher zur Stimmenthaltung an. Ist das Bes<strong>ch</strong>lussquorum, wie häufig der Fall, statutaris<strong>ch</strong><br />

unter Bezugnahme auf die "abgegebenen" (statt vertretenen) Stimmen festgesetzt, kann dies<br />

dazu führen, dass über den Ausgang des neuen, zweiten Antrags auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die wenigen<br />

im Saal vertretenen, ni<strong>ch</strong>t-repräsentativen Aktionäre ents<strong>ch</strong>eiden. Kommt die dispositive gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Regelung zur Anwendung, die auf die "vertretenen" Stimmen abstellt, wirken si<strong>ch</strong><br />

Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen aus, sodass eine Genehmigung praktis<strong>ch</strong> ausges<strong>ch</strong>lossen<br />

ist.<br />

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Die vorges<strong>ch</strong>lagene Lösung vers<strong>ch</strong>afft Corporate Raiders einen unangemessenen Einfluss, da<br />

sie dur<strong>ch</strong> Obsiegen mit dem paus<strong>ch</strong>alen Antrag, die Vergütung ni<strong>ch</strong>t zu genehmigen, faktis<strong>ch</strong><br />

au<strong>ch</strong> den gesamten Verwaltungsrat und die Ges<strong>ch</strong>äftsleitung zum Rücktritt bewegen können.<br />

Ein zweiter Antrag des Verwaltungsrates kann fals<strong>ch</strong>e Anreize für die Aktionäre bieten, den<br />

Hauptantrag des Verwaltungsrats abzulehnen und für den zweiten tieferen Antrag zu stimmen.<br />

Die Regelung, wona<strong>ch</strong> bei Ni<strong>ch</strong>tgenehmigung eine ausserordentli<strong>ch</strong>e Generalversammlung<br />

zwecks Genehmigung eines neuen Vors<strong>ch</strong>lags betreffend die Vergütung einberufen werden<br />

muss, s<strong>ch</strong>afft erhebli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit. Wird die Abstimmung prospektiv dur<strong>ch</strong>geführt<br />

(gegebenenfalls au<strong>ch</strong> für die variable Vergütung), und wird die Genehmigung der Vergütung<br />

verweigert, kann die Gesells<strong>ch</strong>aft während rund 4 Monaten keine Vergütung auszahlen, ohne<br />

si<strong>ch</strong> dem Risiko der Strafbarkeit auszusetzen. Eine derart lange Phase der Unsi<strong>ch</strong>erheit ist weder<br />

im Interesse der Gesells<strong>ch</strong>aft no<strong>ch</strong> ihrer Aktionäre. Zudem erhöht sie das Risiko, dass Verwaltungsräte,<br />

die nur für ein Jahr gewählt sind, diese Mehrarbeit gar ni<strong>ch</strong>t erst auf si<strong>ch</strong> nehmen<br />

mö<strong>ch</strong>ten und zurücktreten.<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> führt die Dur<strong>ch</strong>führung einer ausserordentli<strong>ch</strong>en Generalversammlung zu signifikanten<br />

Zusatzkosten. Die direkten finanziellen Auswirkungen für die Aktionäre, nämli<strong>ch</strong> Druck<br />

auf den Aktienkurs des betroffenen Unternehmens während einer verglei<strong>ch</strong>sweise langen Phase<br />

der Unsi<strong>ch</strong>erheit, sind ebenfalls ni<strong>ch</strong>t zu verna<strong>ch</strong>lässigen.<br />

Aus diesen Gründen regen wir an, die Mögli<strong>ch</strong>keit einer statutaris<strong>ch</strong>en Regelung ni<strong>ch</strong>t nur für den<br />

Abstimmungsmodus, sondern au<strong>ch</strong> für die Folgen einer Ablehnung zuzulassen. Au<strong>ch</strong> bei einer<br />

sol<strong>ch</strong>en Regelung bleibt die Abstimmung "bindend":<br />

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Bindend heisst, dass die Ablehnung zwingend einen Einfluss auf die Vergütung haben muss.<br />

Es bedeutet jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zwingend, dass bei einem "Nein" bis zu einem positiven Ents<strong>ch</strong>eid<br />

dur<strong>ch</strong> die Generalversammlung keine Vergütungen mehr ausgeri<strong>ch</strong>tet werden dürfen. Eine Regelung<br />

in den Statuten, die für den Fall einer Ablehnung zwingend vorsieht, dass dadur<strong>ch</strong> die<br />

Vergütung beeinflusst wird, ist ebenfalls bindend.<br />

Mit einer statutaris<strong>ch</strong>en Regelung der Folgen eines Ablehnungsents<strong>ch</strong>eids erhält der Verwaltungsrat<br />

und/oder der Vergütungsauss<strong>ch</strong>uss keinen Freipass zur Festsetzung einer von den

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